Weitere Entscheidung unten: SG Osnabrück, 23.06.2005

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 15.03.2001 - 19 U 164/00   

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https://dejure.org/2001,10676
OLG Karlsruhe, 15.03.2001 - 19 U 164/00 (https://dejure.org/2001,10676)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.03.2001 - 19 U 164/00 (https://dejure.org/2001,10676)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. März 2001 - 19 U 164/00 (https://dejure.org/2001,10676)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtshaftungsanspruch; Enteignungsgleicher Eingriff; Traubenkernöl; Rauchgasverfahren; Kohlenwasserstoff; Verkehrsverbot; Rücknahmeverpflichtung ; Gute fachliche Praxis

  • Judicialis

    EWG VO Nr. 315/93 Art. 2 v. 08.02.1993; ; GG Art. 14, Enteignungsgleicher Eingriff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG VO Nr. 315/93 Art. 2; GG Art. 14
    Traubenkernöl - Verkehrsverbot - Rücknahmegebot - enteignungsgleicher Eingriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Lebensmittel müssen so sauber wie möglich sein

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.07.2000 - III ZR 131/99

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vertriebsverbot für Traubenkernöl

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.03.2001 - 19 U 164/00
    Aber auch darüber hinaus steht dem Kläger weder ein Anspruch aus § 839 BGB noch aus enteignungsgleichem Eingriff zu; das Vorliegen der Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 13.7.2000 - III ZR 131/99 - mit bindender Wirkung, § 565 Abs. 2 ZPO, verneint.
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.03.2001 - 19 U 164/00
    Dieser Anspruch setzt voraus, dass von hoher Hand in eine durch Art. 14 GG (eigentumsmäßig) geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, dass also die rechtswidrige hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Betroffenen dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (BGH aaO; BGHZ 111, 349).
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Rechtsprechung
   SG Osnabrück, 23.06.2005 - S 19 U 164/00   

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https://dejure.org/2005,97721
SG Osnabrück, 23.06.2005 - S 19 U 164/00 (https://dejure.org/2005,97721)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 23.06.2005 - S 19 U 164/00 (https://dejure.org/2005,97721)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 23. Juni 2005 - S 19 U 164/00 (https://dejure.org/2005,97721)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auszug aus SG Osnabrück, 23.06.2005 - S 19 U 164/00
    Ferner hatte der Bun-desgerichtshof (BGH) in einem weiteren Vorlagebeschluss vom 04. März 1996 - II ZR 123/94 - gleichermaßen rechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des BSG an-gemeldet.

    Darauf hin hatte der (für Angelegenheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung zuständi-ge) 2. Senat des BSG gegenüber dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe in einer förmlichen Äußerung vom 31. Mai 1996 - 2 S (U) 3/96 - zum Ausdruck gebracht, dass an der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht festgehalten werde und dass sich der Senat der neueren Auffassung des BGH im Vorlagebeschluss vom 04. März 1996 - II ZR 123/94 - zur Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH für sowohl rechtsgeschäftli-che als auch sonstige Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft anschließe.

    Allerdings hat der BGH in seinem Urteil vom 27. Januar 1997 - II ZR 123/94 - Ausnah-men von dem zuvor dargestellten Grundsatz der sog. Innenhaftung der Gründungsge-sellschafter gemacht.

  • BAG, 15.12.1999 - 10 AZR 165/98

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auszug aus SG Osnabrück, 23.06.2005 - S 19 U 164/00
    Ausweislich der hiesigen Klageschrift vom 29. Juni 2000 lag das letztinstanzliche Urteil vom 15. Dezember 1999 - 10 AZR 165/98 - bis dato noch nicht in Schriftform vor, so dass sich die Angelegenheit bis zu jenem Zeitpunkt im Grunde genommen noch in der Schwebe befand.

    Diesem Haftungskonzept, das von einer anteiligen, der Höhe nach unbeschränkten und im Grundsatz nur im Innenver-hältnis zur Vor-GmbH bestehenden Haftung der Gründungsgesellschafter ausgeht, ha-ben sich im Nachhinein auch der für Beitragsangelegenheiten zuständige 12. Senat des BSG in zwei Urteilen vom 08. Dezember 1999 - B 12 KR 10/98 R (= BSGE 85, 192 - 200) - sowie - B 12 KR 18/99 R (= BSGE 85, 200 - 208) -, der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 07. April 1998 - VII R 82/97 (= BFHE 185, 356) - wie auch das BAG in sei-ner abschließenden Entscheidung vom 22. Januar 1997 - 10 AZR 908/94 (= BAGE 85, 94 - 100) - angeschlossen; auf dieser Sichtweise basiert ebenfalls das in Sachen der Klägerin ergangene BAG-Urteil vom 15. Dezember 1999 - 10 AZR 165/98 (= BAGE 93, 151 - 159) -, so dass aufgrund dieser einvernehmlichen höchstrichterlichen Rechtspre-chung prinzipiell eine Haftung für Beitragsschulden nur entsprechend dem Anteil am Ge-sellschaftsvermögen der Vor-GmbH in Frage kommt.

    In Einklang mit den Darlegungen des BAG im Urteil vom 15. Dezember 1999 - 10 AZR 165/98 - geht die erkennende Kammer davon aus, dass aufgrund des Beschlusses des AG Q. vom 03. Dezember 1992, mit welchem die Konkurseröffnung über das Vermögen der hier in Rede stehenden Vor-GmbH mangels Masse abgelehnt wurde, deren Vermögenslosigkeit hin-reichend deutlich dokumentiert worden ist.

  • BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 908/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auszug aus SG Osnabrück, 23.06.2005 - S 19 U 164/00
    Gegen diese sozialgerichtliche Rechtsprechung waren von Seiten des BAG in einem Vorlagebeschluss vom 23. August 1995 - 10 AZR 908/94 - an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe rechtliche Bedenken erhoben worden.

    Diesem Haftungskonzept, das von einer anteiligen, der Höhe nach unbeschränkten und im Grundsatz nur im Innenver-hältnis zur Vor-GmbH bestehenden Haftung der Gründungsgesellschafter ausgeht, ha-ben sich im Nachhinein auch der für Beitragsangelegenheiten zuständige 12. Senat des BSG in zwei Urteilen vom 08. Dezember 1999 - B 12 KR 10/98 R (= BSGE 85, 192 - 200) - sowie - B 12 KR 18/99 R (= BSGE 85, 200 - 208) -, der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 07. April 1998 - VII R 82/97 (= BFHE 185, 356) - wie auch das BAG in sei-ner abschließenden Entscheidung vom 22. Januar 1997 - 10 AZR 908/94 (= BAGE 85, 94 - 100) - angeschlossen; auf dieser Sichtweise basiert ebenfalls das in Sachen der Klägerin ergangene BAG-Urteil vom 15. Dezember 1999 - 10 AZR 165/98 (= BAGE 93, 151 - 159) -, so dass aufgrund dieser einvernehmlichen höchstrichterlichen Rechtspre-chung prinzipiell eine Haftung für Beitragsschulden nur entsprechend dem Anteil am Ge-sellschaftsvermögen der Vor-GmbH in Frage kommt.

  • LSG Niedersachsen, 19.12.1990 - L 4 KR 14/88

    Zur Haftung des Gesellschafters einer Vor-GmbH für Beitragsschulden

    Auszug aus SG Osnabrück, 23.06.2005 - S 19 U 164/00
    Die Rechtsvorgängerin der Beklagten konnte sich zur Geltendma-chung der Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungshandelns auf die seinerzeitige (bereits an-geführte) Rechtsprechung des BSG laut Urteil vom 28. Februar 1986 stützen, welcher sich beispielsweise auch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen (siehe Urteile vom 25. Juli 1989 - L 4 Kr 70/87 - sowie vom 19. Dezember 1990 - L 4 Kr 14/88 -) an-geschlossen hatte.
  • BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 10/98 R

    Haftung der Gesellschafter einer GmbH für rückständige Beiträge im Wege der

    Auszug aus SG Osnabrück, 23.06.2005 - S 19 U 164/00
    Diesem Haftungskonzept, das von einer anteiligen, der Höhe nach unbeschränkten und im Grundsatz nur im Innenver-hältnis zur Vor-GmbH bestehenden Haftung der Gründungsgesellschafter ausgeht, ha-ben sich im Nachhinein auch der für Beitragsangelegenheiten zuständige 12. Senat des BSG in zwei Urteilen vom 08. Dezember 1999 - B 12 KR 10/98 R (= BSGE 85, 192 - 200) - sowie - B 12 KR 18/99 R (= BSGE 85, 200 - 208) -, der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 07. April 1998 - VII R 82/97 (= BFHE 185, 356) - wie auch das BAG in sei-ner abschließenden Entscheidung vom 22. Januar 1997 - 10 AZR 908/94 (= BAGE 85, 94 - 100) - angeschlossen; auf dieser Sichtweise basiert ebenfalls das in Sachen der Klägerin ergangene BAG-Urteil vom 15. Dezember 1999 - 10 AZR 165/98 (= BAGE 93, 151 - 159) -, so dass aufgrund dieser einvernehmlichen höchstrichterlichen Rechtspre-chung prinzipiell eine Haftung für Beitragsschulden nur entsprechend dem Anteil am Ge-sellschaftsvermögen der Vor-GmbH in Frage kommt.
  • BSG, 31.05.1996 - 2 S (U) 3/96

    Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Anschlusss

    Auszug aus SG Osnabrück, 23.06.2005 - S 19 U 164/00
    Darauf hin hatte der (für Angelegenheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung zuständi-ge) 2. Senat des BSG gegenüber dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe in einer förmlichen Äußerung vom 31. Mai 1996 - 2 S (U) 3/96 - zum Ausdruck gebracht, dass an der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht festgehalten werde und dass sich der Senat der neueren Auffassung des BGH im Vorlagebeschluss vom 04. März 1996 - II ZR 123/94 - zur Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH für sowohl rechtsgeschäftli-che als auch sonstige Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft anschließe.
  • BSG, 28.02.1986 - 2 RU 21/85

    Haftung der Gesellschafter - Eintragung der GmbH

    Auszug aus SG Osnabrück, 23.06.2005 - S 19 U 164/00
    In seiner Entscheidung verwies der Widerspruchsaus-schuss der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundessozial-gerichts (BSG) - Urteil vom 28. Februar 1986 (2 RU 21/85) -, wodurch höchstrichterlich entschieden worden sei, dass die Gesellschafter einer Vor-GmbH bzw. einer in Gründung begriffenen Gesellschaft (GmbH i.G.) für die Beitragsschulden der Gesellschaft uneinge-schränkt hafteten.
  • LSG Niedersachsen, 25.07.1989 - L 4 KR 70/87

    Zur Beitragshaftung des Gesellschafters einer Vor-GmbH für

    Auszug aus SG Osnabrück, 23.06.2005 - S 19 U 164/00
    Die Rechtsvorgängerin der Beklagten konnte sich zur Geltendma-chung der Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungshandelns auf die seinerzeitige (bereits an-geführte) Rechtsprechung des BSG laut Urteil vom 28. Februar 1986 stützen, welcher sich beispielsweise auch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen (siehe Urteile vom 25. Juli 1989 - L 4 Kr 70/87 - sowie vom 19. Dezember 1990 - L 4 Kr 14/88 -) an-geschlossen hatte.
  • BAG, 22.01.1997 - 10 AZR 908/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auszug aus SG Osnabrück, 23.06.2005 - S 19 U 164/00
    Diesem Haftungskonzept, das von einer anteiligen, der Höhe nach unbeschränkten und im Grundsatz nur im Innenver-hältnis zur Vor-GmbH bestehenden Haftung der Gründungsgesellschafter ausgeht, ha-ben sich im Nachhinein auch der für Beitragsangelegenheiten zuständige 12. Senat des BSG in zwei Urteilen vom 08. Dezember 1999 - B 12 KR 10/98 R (= BSGE 85, 192 - 200) - sowie - B 12 KR 18/99 R (= BSGE 85, 200 - 208) -, der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 07. April 1998 - VII R 82/97 (= BFHE 185, 356) - wie auch das BAG in sei-ner abschließenden Entscheidung vom 22. Januar 1997 - 10 AZR 908/94 (= BAGE 85, 94 - 100) - angeschlossen; auf dieser Sichtweise basiert ebenfalls das in Sachen der Klägerin ergangene BAG-Urteil vom 15. Dezember 1999 - 10 AZR 165/98 (= BAGE 93, 151 - 159) -, so dass aufgrund dieser einvernehmlichen höchstrichterlichen Rechtspre-chung prinzipiell eine Haftung für Beitragsschulden nur entsprechend dem Anteil am Ge-sellschaftsvermögen der Vor-GmbH in Frage kommt.
  • LAG Hessen, 25.11.1997 - 15 Sa 4/96

    Vor-GmbH: Gesellschafterhaftung bei fehlgeschlagener Eintragung

    Auszug aus SG Osnabrück, 23.06.2005 - S 19 U 164/00
    Denn die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. November 1995 wurde anschließend einer berufungsgerichtlichen Überprüfung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) unterzogen, dessen Entscheidung vom 25. November 1997 - 15 Sa 4/96 - wiederum einer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) unterworfen wurde.
  • BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 18/99 R

    Inhalt von Beitrags- und Haftungsbescheiden, Haftung bei Genossenschaften

  • GemSOGB, 01.07.1996 - GmS-OGB 1/96
  • BFH, 07.04.1998 - VII R 82/97

    Haftung des Gesellschafters einer Vor-GmbH

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