Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 29.11.2011

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 29.02.2012 - 19 U 188/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7394
OLG Frankfurt, 29.02.2012 - 19 U 188/11 (https://dejure.org/2012,7394)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.02.2012 - 19 U 188/11 (https://dejure.org/2012,7394)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - 19 U 188/11 (https://dejure.org/2012,7394)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 242 BGB, § 611 BGB, § 662 BGB, § 666 BGB, § 675 BGB
    Auskunftsanspruch des Anlegers bei Wertpapiergeschäften über von der Bank erhaltene Provisionen, Rückvergütungen, etc.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht der anlageberatenden Bank zur nachträglichen Auskunft über erhaltene Provisionen und sonstige Zuwendungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht der anlageberatenden Bank zur nachträglichen Auskunft über erhaltene Provisionen und sonstige Zuwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Wertpapiergeschäfte: Auskunftsanspruch über erhaltene Provisionen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1075
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.02.2012 - 19 U 188/11
    Das ist vor allem bei den sog. "Verkaufsfällen" ohne kommissionsrechtlichen Bezug und außerhalb des sog. Dreipersonenverhältnisses der Fall, bei denen der BGH davon ausgeht, dass das Gewinninteresse der Bank nicht verschleiert wurde, das Umsatzinteresse der Bank vielmehr derart offenkundig ist, dass der Anleger vom Bestehen eines solchen Interesses ausgehen muss und hierauf von der Bank nicht gesondert hingewiesen werden muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.9.2011, XI ZR 182/10, juris, Rn. 43 f.).

    Dies hat der BGH in seinen Lehman-Entscheidungen vom 27.9.2011 (vgl. nur XI ZR 182/10 Rn. 48) hingegen aufgegeben, was zumindest als Indiz dafür gewertet werden kann, dass der BGH auch seine Rechtsprechung dahingehend, dass die Ausführung von Aufträgen zum Kauf von Wertpapieren im Wege der Kommission den Regelfall darstelle, aufgegeben hat.

    In Zwei-Personen-Verhältnissen hingegen besteht eine Offenlegungsverpflichtung der Bank hinsichtlich erhaltener Zuwendungen oder Gewinne grundsätzlich nicht, wie der BGH in seinen Urteilen vom 27.9.2011 (a. a. O.) ausgeführt hat.

  • BGH, 30.01.2001 - XI ZR 183/00

    Zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs gegen das kontoführende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.02.2012 - 19 U 188/11
    Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass ein Auskunftsanspruch nach §§ 611, 675, 666 BGB oder §§ 662, 666 BGB unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs besteht (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.1.2001, XI ZR 183/00, juris; BGHZ 170, 104 ff., 108), so dass - jedenfalls außerhalb der Geltendmachung einer Auskunft im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO (vgl. hierzu auch LG Kiel, Urt. v. 17.6.2010, 18 O 2010; LG Stuttgart, Urt. v. 17.7.2009, 8 O 129/09, juris) - ein Auskunftsanspruch nicht bereits deshalb a priori verneint werden kann, weil dem Auskunftsgläubiger kein Schadensersatzanspruch zustehe.
  • BGH, 04.07.1985 - III ZR 144/84

    Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Bank beim Kontokorrentvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.02.2012 - 19 U 188/11
    Allerdings richten sich Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, wenn, wie vorliegend, besondere Vereinbarungen fehlen, nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil v. 4.7.1985, III ZR 144/84, juris, Rn. 10 m. w. N.).
  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.02.2012 - 19 U 188/11
    Bei diesen Beratungsverträgen handelt es sich jeweils um einen (unentgeltlichen) Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter im Sinne der §§ 611, 675, 662 BGB (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.4.2007, III ZR 75/06; Urt. v. 3.3.2011, III ZR 170/10, juris).
  • BGH, 25.06.2002 - XI ZR 239/01

    Rechtsstellung von Direktbanken beim Abschluß von Ausführungsgeschäften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.02.2012 - 19 U 188/11
    Nach Auffassung des Senats kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei Wertpapiergeschäften mit der Bank von einer tatsächlichen Vermutung für den Abschluss eines Kommissionsgeschäfts auszugehen sei, weil dieses die Regel und mithin das Festpreisgeschäft den Ausnahmefall bilde (vgl. BGH Urt. v. 25.6.2002, XI ZR 239/01, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 29.6.2011, 17 U 12/11, juris), über den die Beklagte überdies noch hätte aufklären müssen.
  • OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 12/11

    Anlageberatung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.02.2012 - 19 U 188/11
    Nach Auffassung des Senats kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei Wertpapiergeschäften mit der Bank von einer tatsächlichen Vermutung für den Abschluss eines Kommissionsgeschäfts auszugehen sei, weil dieses die Regel und mithin das Festpreisgeschäft den Ausnahmefall bilde (vgl. BGH Urt. v. 25.6.2002, XI ZR 239/01, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 29.6.2011, 17 U 12/11, juris), über den die Beklagte überdies noch hätte aufklären müssen.
  • OLG Frankfurt, 04.03.2009 - 16 U 174/08

    Außerbörslicher Wertpapierhandel: Abgrenzung des Kommissionsgeschäft vom

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.02.2012 - 19 U 188/11
    Weder hat der Kläger der Beklagten für die Beschaffung der Wertpapiere eine von ihm zu zahlende Ausführungsprovision versprochen, noch lässt der Vortrag des Klägers erkennen, dass ihm, insbesondere hinsichtlich der Preisgestaltung, gegenüber der Beklagten bei der Durchführung des Geschäfts ein Weisungsrecht zugestanden hat (vgl. zur Abgrenzung von Kommissionsgeschäft und Festpreisgeschäft auch BGH NJW 1975, 766 ff., juris, Rn. 6, OLG Frankfurt, Urt. v. 4.3.2009, 16 U 174/08, juris, Rn. 30).
  • BGH, 19.04.2007 - III ZR 75/06

    Pflichten bei Anlageberatung im Familienkreis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.02.2012 - 19 U 188/11
    Bei diesen Beratungsverträgen handelt es sich jeweils um einen (unentgeltlichen) Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter im Sinne der §§ 611, 675, 662 BGB (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.4.2007, III ZR 75/06; Urt. v. 3.3.2011, III ZR 170/10, juris).
  • LG Stuttgart, 17.07.2009 - 8 O 129/09
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.02.2012 - 19 U 188/11
    Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass ein Auskunftsanspruch nach §§ 611, 675, 666 BGB oder §§ 662, 666 BGB unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs besteht (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.1.2001, XI ZR 183/00, juris; BGHZ 170, 104 ff., 108), so dass - jedenfalls außerhalb der Geltendmachung einer Auskunft im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO (vgl. hierzu auch LG Kiel, Urt. v. 17.6.2010, 18 O 2010; LG Stuttgart, Urt. v. 17.7.2009, 8 O 129/09, juris) - ein Auskunftsanspruch nicht bereits deshalb a priori verneint werden kann, weil dem Auskunftsgläubiger kein Schadensersatzanspruch zustehe.
  • BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12

    Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für

    Herausgabeansprüche seien deshalb beim Festpreisgeschäft in der Regel abzulehnen, wohl aber beim Kommissionsgeschäft gegeben (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2012, 1075, 1076 sowie OLG Braunschweig, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 8 U 15/12, juris Rn. 39 ff.; wiederum anders Fuchs, WpHG, § 31d Rn. 54, der Herausgabeansprüche bei der Kommission nur bei vorausgegangener Anlageempfehlung bejaht).
  • OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12

    Zur Verjährung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen bei Kick-back Provisionen

    Zwar ist ein Anlageberatungsvertrag grundsätzlich als Auftragsverhältnis bzw. bei Entgeltlichkeit als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnen, §§ 611, 675 BGB bzw. § 662 BGB (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 2012, Az. 9 U 104/10, abrufbar unter juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. Februar 2012, Az. 19 U 188/11, abrufbar unter juris), mit der Folge, dass der Anleger grundsätzlich Anspruch auf die in § 666 BGB niedergelegten drei Informationspflichten - Benachrichtigungspflicht, Auskunftspflicht und Pflicht zur Rechenschaftslegung - gegenüber der Bank hat.

    Die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB ist demnach jedenfalls dann nicht "erforderlich", wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs aufgrund der Informationen und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (vgl. BGHZ 108, 393 zu § 260 BGB; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Juni 2011, Az. 23 U 397/11, Rn.: 38, abrufbar unter juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. Februar 2012, Az. 19 U 188/11, abrufbar unter juris).

  • OLG Braunschweig, 25.10.2012 - 8 U 15/12

    Umfang der nachvertraglichen Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über

    Dass die Ausführung von Aufträgen zum Kauf börsengehandelter Wertpapiere (Effekten) im Wege eines Kommissionsgeschäftes den Regelfall darstellt, ist im Übrigen zweifelhaft (vgl. dazu OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1075 ff. Rdn. 24).

    a) Zwar kann ein Anlageberatungsvertrag als Auftragsverhältnis bzw. bei Entgeltlichkeit als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter gemäß §§ 611, 675, 662 BGB zu qualifizieren sein (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 2012 - 9 U 104/10 - Rdn. 36, veröffentlicht in juris, und OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1075 ff. Rdn. 15; nicht notwendig jedoch beim Eigengeschäft bzw. Eigenhandel der Bank mit Wertpapieren, vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 367/1 - Rdn. 39, veröffentlicht in juris).

    Auch der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB orientiert sich unter anderem am Maßstab der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit (§ 242 BGB, vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1075 ff. Rdn. 17).

    Diese Darlegungs- und Beweislast gilt auch hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1075 ff. Rdn. 22).

  • OLG Frankfurt, 25.06.2014 - 19 U 206/13

    Auskunft über Provisionen aus Anlageberatung

    Deshalb ist trotz der Selbstständigkeit der Informationspflichten aus § 666 BGB anerkannt, dass sich Inhalt und Grenzen dieser Pflichten stets auf das konkrete Rechtsverhältnis zu beziehen und auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren haben (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 666 Rdnr. 1; OLG Frankfurt, Urt. v. 05.07.2013, 10 U 166/12, Rn. 27; Urt. v. 29.02.2012,19 U 188/11, Rn. 17, jeweils zitiert nach Juris).
  • LG Frankfurt/Main, 01.06.2012 - 25 O 493/11
    Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht richten sich in der Regel nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalles (OLG Frankfurt am Main Urteil v. 29.02.2012 - 19 U 188/11 unter Verweis auf BGH, Urteil v. 4.07.1985 - III ZR 144/84), wobei sich Inhalt und Grenzen der Informationspflicht stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen.

    In Fällen hingegen, in denen die Gefahr einer solchen Interessenkollision und damit das Bestehen einer Aufklärungspflicht über erhaltene Zuwendungen zu verneinen ist, fehlt es auch an einem konkreten Auskunftsinteresse (OLG Frankfurt am Main, aaO., Urt. v. 29.02.2012 - 19 U 188/11).

  • OLG Frankfurt, 05.07.2013 - 10 U 166/12

    Auskunft über Zuwendungen an Bank im Rahmen der Zeichnung einer KG-Beteiligung

    Demgegenüber fehlt es in Fällen, in denen die Gefahr einer solchen Interessenkollision und damit das Bestehen einer Aufklärungspflicht über erhaltene Zuwendungen abzulehnen ist, auch an einem konkreten Auskunftsinteresse (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.02.2012, 19 U 188/11, NJW-RR 2012, S. 1076).
  • OLG Frankfurt, 09.01.2013 - 23 U 46/12

    Unzulässigkeit einer Berfung wegen Nichterreichung der Berufungssumme (hier: in

    Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Frage, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines auf § 280 Abs. 1 BGB gestützten Schadenersatzanspruchs aus § 666 BGB hat, ist geklärt (BGH, Urt . v. 1.12.2011 - III ZR 71/11, NJW 2012, 917 f. [918 Tz. 20]; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.02.2012 - 19 U 188/11, juris, Rn. 18; Sprau in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, §§ 666, 667, Rn. 3).
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2013 - 10 O 363/12
    Inhalt, Umfang und Grenzen des Anspruches richten sich jedoch nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalles (OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 1075).
  • LG Frankfurt/Main, 30.12.2013 - 25 O 267/13
    Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht richten sich in der Regel nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalles (OLG Frankfurt am Main Urteil v. 29.02.2012 -19 U 188/11 unter Verweis auf BGH, Urteil v. 4.07.1985 - III ZR 144/84), wobei sich Inhalt und Grenzen der Informationspflicht stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen.
  • OLG Hamm, 15.05.2013 - 31 U 133/12

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Wertpapiergeschäften;

    Den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft und Zahlung hätte die Klägerin nur, wenn sie einen Anspruch auf Zahlung zumindest schlüssig dargelegt hätte (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1075).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 29.11.2011 - I-19 U 188/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,72860
OLG Hamm, 29.11.2011 - I-19 U 188/11 (https://dejure.org/2011,72860)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2011 - I-19 U 188/11 (https://dejure.org/2011,72860)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. November 2011 - I-19 U 188/11 (https://dejure.org/2011,72860)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Betreiber eines Supermarkts muss von Kunden auf Getränkeflaschengebinde sichtbar abgelegte PET-Flaschen nicht sichern. Mit Anmerkung von Alexander Hammer

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1
    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Supermarkts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 643
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 17.12.2001 - 13 U 171/01

    Verkehrssicherungspflicht eines Golfplatzbetreibers

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.2011 - 19 U 188/11
    Der Dritte ist nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (vgl. OLG Hamm in VersR 2003, S. 605 ff sowie in NJW-RR 2006, S. 1100 ff).
  • OLG Hamm, 13.01.2006 - 9 U 143/05

    Verkehrssicherungspflicht, Marktplatz, Stufe, Gefahrenstelle

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.2011 - 19 U 188/11
    Der Dritte ist nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (vgl. OLG Hamm in VersR 2003, S. 605 ff sowie in NJW-RR 2006, S. 1100 ff).
  • OLG Köln, 19.10.2015 - 19 U 93/15

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich in einem Lager oder Verkaufsraum

    Die maßgeblichen Sicherungserwartungen des Verkehrs sind nämlich herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne Weiteres selbst schützen kann (vergleiche BGH, Urteil vom 11.12.1984, VI ZR 218/83; OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2011, 19 U 188/11; jeweils zitiert nach juris).

    Auch der Betreiber eines Selbstbedienungsgeschäfts muss nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2011, 19 U 188/11, zitiert nach juris).

    Die Verkehrssicherungspflicht soll nicht vor Gefahren schützen, die für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind und vor denen er sich selbst schützen kann (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2011, 19 U 188/11, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 15.08.2017 - 3 U 20/17

    Verkehrssicherheitspflicht eines Getränkesupermakts bei Verwendung von Paletten

    Auch in Selbstbedienungsgeschäften ist der Kunde nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2011 - I- 19 U 188/11 - juris Rn. 2).
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