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   OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - 19 U 189/04   

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https://dejure.org/2005,1796
OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - 19 U 189/04 (https://dejure.org/2005,1796)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2005 - 19 U 189/04 (https://dejure.org/2005,1796)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. April 2005 - 19 U 189/04 (https://dejure.org/2005,1796)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Bauherrn als Hauseigentümers bei Nutzung eines Hauses nach Beendigung von Bauarbeiten; Haftung für den Sturz von einem Balkon mangels Anbringung einer Brüstung oder eines Geländers; Geltungsbereich einer Bauherrenpflicht für besondere Gefahren eines Baus; ...

  • Judicialis

    AHB § 2; ; ZPO § 540 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BBR Nr. I 3 b
    Reichweite der "Bauherrenklausel"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AHB § 2
    Deckungsausschluss in der Privathaftpflichtversicherung durch "Bauherrenklausel"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauherrenklausel bei Privathaftpflichtversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Sturz aus der Glastür im Obergeschoss

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Versicherungsrecht - Wann findet die "Bauherrenklausel" Anwendung?

  • hermanns-rechtsanwaelte.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    "Bauherrenklausel" in der Privathaftpflichtversicherung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sturz aus der Glastür im Obergeschoss - zur Auslegung der "Bauherrenklausel"

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Versicherungsrecht - Wann findet die "Bauherrenklausel" Anwendung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung Privathaftpflicht - Bauherrenhaftpflicht (IBR 2005, 407)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1115
  • VersR 2006, 353
  • BauR 2005, 1222 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - 19 U 189/04
    Entscheidend bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Bedingungen aufmerksam liest und verständig - unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhanges - würdigt (u.a. BGH VersR 2003, 236; BGHZ 123, 83).
  • BGH, 11.12.2002 - IV ZR 226/01

    Eintrittspflicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bei Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - 19 U 189/04
    Entscheidend bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Bedingungen aufmerksam liest und verständig - unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhanges - würdigt (u.a. BGH VersR 2003, 236; BGHZ 123, 83).
  • AG Saarbrücken, 17.12.1985 - 5 C 92/85
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - 19 U 189/04
    Dagegen spricht auch nicht, dass im Hinblick auf die Bausumme, die für die Frage der Mitversicherung nach Nr. 3 c S. 2 der o.g. Bedingungen zu Grunde zu legen ist, von der Gesamtplanung auszugehen ist (AG Saarbrücken, VersR 1986, 754).
  • OLG Hamm, 12.05.1982 - 20 U 366/81

    Haftpflichtversicherung; Bauherr; Eigentümer; Mieter; Treppengeländer;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - 19 U 189/04
    Die typische Gefahr von Bauarbeiten ist dann nicht mehr gegeben (so auch OLG Hamm, VersR 1983, 257).
  • OLG Düsseldorf, 17.06.2008 - 4 U 121/07

    Wirksamkeit der Bausummenklausel in der privaten Haftpflichtversicherung; Begriff

    Verbindet allerdings die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist anzunehmen, dass darunter auch die Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen (BGHZ 123, 83; BGH VersR 2003, 236; OLG Karlsruhe VersR 2006, 353).
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