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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.07.2009 - 19 U 20/09   

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https://dejure.org/2009,79006
OLG Köln, 17.07.2009 - 19 U 20/09 (https://dejure.org/2009,79006)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.07.2009 - 19 U 20/09 (https://dejure.org/2009,79006)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Juli 2009 - 19 U 20/09 (https://dejure.org/2009,79006)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 22.04.2008 - 20 U 140/07

    Markenrechtsverletzende Benutzungshandlung im Inland über eine weltweit abrufbare

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.2009 - 19 U 20/09
    Erfordert das Dauerschuldverhältnis eine intensive vertrauensvolle Zusammenarbeit, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen, wenn die persönliche Zusammenarbeit schwerwiegend gestört ist und eine Normalisierung nicht zu erwarten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2008, 20 U 140/07, BeckRS 2008, 08631).

    Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich vielmehr im Einzelfall nach dem einzelnen Dauerschuldverhältnis und der Art und Schwere der Pflichtverletzung unter Abwägung des Interesses des Kündigenden gegen das Interesse des Kündigenden an alsbaldiger Klärung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2008, 20 U 140/07, BeckRS 2008, 08631).

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86

    Ansprüche des Leasingnehmers bei teilweiser Übergabe der Leasingsache (Übergabe

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.2009 - 19 U 20/09
    Denn die unberechtigte Kündigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich als "Lossagung vom Vertrag" anzusehen, die als positive Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch des anderen Vertragspartners auslösen kann (vgl. etwa BGH, NJW 1988, 204, 207).
  • BGH, 08.04.2009 - VIII ZR 231/07

    Schadensersatz bei Auszug aus der Mietwohnung nach vorgetäuschtem Eigenbedarf bei

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.2009 - 19 U 20/09
    Zwar ist das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausspruch einer unberechtigten Kündigung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2009, VIII ZR 231/07, zitiert nach juris).
  • BGH, 29.07.2004 - III ZR 293/03

    Formularmäßige Vereinbarung eines wichtigen Kündigungsgrundes in einem

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.2009 - 19 U 20/09
    Der Streitfall ist vergleichbar mit dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 29.07.2004 - III ZR 293/03 - (NJW-RR 2004, 1498) zugrunde lag.
  • BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 312/79

    Kündigung - Dauerschuldverhältnis - Würdigung - Zerrüttung - Unzumutbarkeit der

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.2009 - 19 U 20/09
    Ein wichtiger Grund nach § 314 BGB liegt vor, wenn Umstände gegeben sind, die dem kündigenden Teil eine Fortsetzung des Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen beider Vertragsteile als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1266, 1267; NJW 1981, 1264, 1265).
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.2009 - 19 U 20/09
    Zudem verletzt die Ausübung eines nicht bestehenden Gestaltungsrechts die Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, NJW 2009, 1262, 1263).
  • BGH, 13.03.2003 - VII ZR 418/01

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Teilklage

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.2009 - 19 U 20/09
    Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1075, 1076).
  • BGH, 02.05.1991 - I ZR 184/89

    "pulp-wash"; Fristlose Kündigung eines Lizenzvertrages wegen eines

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.2009 - 19 U 20/09
    Ein wichtiger Grund nach § 314 BGB liegt vor, wenn Umstände gegeben sind, die dem kündigenden Teil eine Fortsetzung des Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen beider Vertragsteile als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1266, 1267; NJW 1981, 1264, 1265).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Die konkludente Drohung mit einem Lieferstopp hat das für den Fortbestand des Dauerschuldverhältnisses der Parteien erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört und stellt damit einen wichtigen Grund für eine außerordentlichen Kündigung dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.07.2009, 19 U 20/09, Rn. 27 bei juris).
  • OLG Köln, 20.08.2012 - 19 U 51/12
    Die Beklagte wiederholt ihren Standpunkt, dass sie berechtigt gewesen sei, die Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts, also jene des Senats im Urteil vom 17.07.2009 - 19 U 20/09 - abzuwarten, weil sie erst zu diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis davon gehabt habe, dass die Klägerin sich im Rahmen des Zulieferungs- und Fertigstellungsvertrages bewusst vertragsuntreu verhalten habe, um Druck auf sie auszuüben und sie zu einer Änderung der Zahlungsmodalitäten zu bewegen.

    Geht man entsprechend der Entscheidung des Senats vom 17.07.2009 (19 U 20/09 - 86 O 87/07 LG Köln) davon aus, dass die Beklagte berechtigt war, wegen der als Druckmittel von der Klägerin eingesetzten Lieferverzögerungen den zwischen den Parteien am 21.02.2007 geschlossenen Zulieferungs- und Fertigstellungsvertrag außerordentlich zu kündigen, so kann man schon diesen Kündigungsgrund nicht ohne weiteres auf den Lizenzvertrag vom 06.11.2006 übertragen.

    Hier waren die tatsächlichen, zur Kündigung führenden Umstände (unberechtigter Lieferstopp bzw. -verzögerung) der Beklagten spätestens seit Juni 2007 bekannt, wie das im Verfahren 19 U 20/09 OLG Köln als Anlage A2 (dort Bl. 13 f.) vorgelegte Kündigungsschreiben der Beklagten vom 11.06.2007 zeigt.

    Anders als in den von der Beklagten zitierten Fällen, in den z.B. der Arbeitgeber den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten kann, um dann die Kündigung auf die rechtkräftige Verurteilung zu stützen, ging es in dem Rechtsstreit 19 U 20/09 OLG Köln - 86 O 87/07 LG Köln - nicht um Ermittlungen, also zusätzlichen Erkenntnisgewinn oder Beweisfragen, sondern allein um die Bewertung des tatsächlichen Verhaltens der Klägerin.

  • OLG Köln, 13.07.2012 - 19 U 51/12
    Geht man entsprechend der Entscheidung des Senats vom 17.07.2009 (19 U 20/09 - 86 O 87/07 LG Köln) davon aus, dass die Beklagte berechtigt war, wegen der als Druckmittel von der Klägerin eingesetzten Lieferverzögerungen den zwischen den Parteien am 21.02.2007 geschlossenen Zulieferungs- und Fertigstellungsvertrag außerordentlich zu kündigen, so kann man schon diesen Kündigungsgrund nicht ohne weiteres auf den Lizenzvertrag vom 06.11.2006 übertragen.

    Hier waren die tatsächlichen, zur Kündigung führenden Umstände (unberechtigter Lieferstopp bzw. -verzögerung) der Beklagten spätestens seit Juni 2007 bekannt, wie das im Verfahren 19 U 20/09 OLG Köln als Anlage A2 (dort Bl. 13 f.) vorgelegte Kündigungsschreiben der Beklagten vom 11.06.2007 zeigt.

    Anders als in den von der Beklagten zitierten Fällen, in den z.B. der Arbeitgeber den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten kann, um dann die Kündigung auf die rechtkräftige Verurteilung zu stützen, ging es in dem Rechtsstreit 19 U 20/09 OLG Köln - 86 O 87/07 LG Köln - nicht um Ermittlungen, also zusätzlichen Erkenntnisgewinn oder Beweisfragen, sondern allein um die Bewertung des tatsächlichen Verhaltens der Klägerin.

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 28.04.2010 - I-19 U 20/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6452
OLG Düsseldorf, 28.04.2010 - I-19 U 20/09 (https://dejure.org/2010,6452)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2010 - I-19 U 20/09 (https://dejure.org/2010,6452)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. April 2010 - I-19 U 20/09 (https://dejure.org/2010,6452)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung eines Anspruchs auf Feststellung, dass eine Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht; Rechtsfolgen der Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens

  • rechtsportal.de

    Verjährung eines Anspruchs auf Feststellung, dass eine Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht; Rechtsfolgen der Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 694
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.04.2006 - IX ZR 240/04

    Verjährung bei Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2010 - 19 U 20/09
    Schon begrifflich nehmen die Vorschriften, aus denen der Gläubiger in einem solchen Fall sein Feststellungsinteresse herleitet (§ 302 Nr. 1 InsO, § 850 f ZPO), ausschließlich auf eine (vorsätzliche) unerlaubte Handlung i.S. der §§ 823 ff. BGB Bezug (BGH NZS 2007, 319 m.w.N.).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 124/08

    Erfordernis einer Klagefristeinhaltung i.R.e. Feststellungsklage des Gläubigers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2010 - 19 U 20/09
    Die Entscheidung des BGH vom 18.12.2008 (Az. IX ZR 124/08, veröffentlicht in NJW 2009, 1280) steht den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen.
  • OLG Brandenburg, 10.03.2023 - 13 UF 104/22

    Unterhaltsverpflichtung im Insolvenzverfahren; Verjährung des

    Mit Erhebung der Feststellungsklage nach § 184 Abs. 1 InsO durch Zustellung am 30.07.2021 ist der Verjährungslauf allerdings (erneut) gehemmt (OLG Düsseldorf, NZI 2010, 694, beck-online).
  • LG Heidelberg, 27.02.2013 - 5 O 259/12
    Die Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 2 BGB endet sechs Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2010, Az.: I-19 U 20/09, NZI 2010, 694, Rn. 15, zitiert nach Juris).
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