Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 13.06.2002

Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.05.2002 - 19 U 211/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3665
OLG Köln, 13.05.2002 - 19 U 211/01 (https://dejure.org/2002,3665)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.05.2002 - 19 U 211/01 (https://dejure.org/2002,3665)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Mai 2002 - 19 U 211/01 (https://dejure.org/2002,3665)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JurPC

    BGB §§ 581, 557 a
    Domainüberlassung als Miet- bzw. Pachtvertrag

  • aufrecht.de

    Domain Vermietung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Beendigung von Domainnutzungsverträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückzahlung des für die Zeit nach der Beendigung eines Mietverhältnisses im Voraus entrichteten Mietzinses; Anfordrungen an die Substantiierung eines Rückzahlungsanspruchs wegen im Voraus geleisteter Domainverwaltungsgebühren; ...

  • afs-rechtsanwaelte.de (Volltext und Kurzanmerkung)

    Hosting und Domainbetreuung sind als Pacht- bzw. Mietverträge einzuordnen

  • webhosting-und-recht.de

    Rechtsnatur von Domain- und Webhosting-Verträgen

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck.de (Leitsatz)

    Kündigung von Providerverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 557a
    Rechtsnatur eines Domain-Überlassungsvertrages; Rückerstattung im voraus gezahlter Verwaltungs- und Nutzungsgebühren

Besprechungen u.ä. (2)

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 581, 557 a, 584 BGB a. F.
    Für Verträge über Webspace gilt Mietrecht. Der Vertrag kann mit einer Frist von zwei Tagen jederzeit gekündigt werden

  • afs-rechtsanwaelte.de (Volltext und Kurzanmerkung)

    Hosting und Domainbetreuung sind als Pacht- bzw. Mietverträge einzuordnen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2003, 191
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 04.03.2010 - III ZR 79/09

    Internet-System-Vertrag

    (e) Beschränkt sich die Leistungspflicht des Anbieters auf die Beschaffung und Registrierung einer vom Kunden gewünschten Internet-Domain, so stellt sich der Vertrag in der Regel als ein Werkvertrag dar, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1, §§ 631 ff BGB) zum Gegenstand hat (s. OLG Köln, MMR 2003, 191; Klett/Pohle aaO S. 200 m.w.N.; Redeker aaO Rn. 1085; Schuppert aaO Teil VI Rz. 11 = S. 600).
  • LG Wiesbaden, 18.10.2013 - 1 O 159/13

    Domaininhaber ist nicht zwingend Diensteanbieter

    Die Nutzungsrechte an einer Domain kann der Inhaber auch Dritten zur Ausübung überlassen, sei es unentgeltlich, sei es im Rahmen einer entgeltlichen Domain-Pacht (siehe OLG Köln, Urteil vom 13.5.2002 - 19 U 211/01, MMR 2003, 191; Staudinger/ Schaub , Neubearbeitung 2013, Vorbem. § 581 Rn. 89).
  • LG Mannheim, 07.12.2010 - 11 O 273/10

    Zum Internet-System-Vertrag als Werkvertrag, zur Kündigungsfrist und zur

    Die hier gegebene Interessenlage ist deshalb eher mit der Vermietung von Räumen als mit der Erbringung eines werkvertraglichen Erfolges vergleichbar, wie es auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 120/04 und aus OLG Köln im Urteil vom 13.05.2002, 19 U 211/01, gesehen haben.
  • AG Düsseldorf, 27.10.2004 - 56 C 6812/03

    Anspruch auf Zahlung aus einem Internet-System-Vertrag in Form eines

    Die Zurverfügungstellung von Speicherplatz, das Hosting der Internet-Inhalte unter der einzurichtenden Domain und die Bereitstellung von Mailboxen, jeweils auf Servern der Klägerin, während der vertraglich vereinbarten Laufzeit von 36 Monaten ist als Mietvertrag einzuordnen (vgl. OLG Köln, MMR 2003, 191).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.06.2002 - 19 U 211/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,30579
OLG Stuttgart, 13.06.2002 - 19 U 211/01 (https://dejure.org/2002,30579)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.06.2002 - 19 U 211/01 (https://dejure.org/2002,30579)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - 19 U 211/01 (https://dejure.org/2002,30579)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz eines Grundstückserwerbers bei einem richtigen Verkehrswertgutachten in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und einem tatsächlich gezahlten höheren Kaufpreis; Berechnung des Schadens bei unterbliebenem Hinweis auf Hausbockbefall; Anwendung der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Schaden" bei richtigem Wertgutachten? (IBR 2002, 497)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99

    Ersatzansprüche gegen Gutachter bei unrichtiger Wertermittlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2002 - 19 U 211/01
    Bei wertender Betrachtung hat dies grundsätzlich zur Folge, dass ein zum Schadensersatz verpflichtender Zusammenhang nicht mehr gegeben ist (BGH NJW 2001, 512, 513; BGH NJW 1995, 126, 127).
  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 126/93

    Umfang des Schadensersatzes wegen rechtswidrigem Ausschluß aus der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2002 - 19 U 211/01
    Bei wertender Betrachtung hat dies grundsätzlich zur Folge, dass ein zum Schadensersatz verpflichtender Zusammenhang nicht mehr gegeben ist (BGH NJW 2001, 512, 513; BGH NJW 1995, 126, 127).
  • BGH, 24.05.1973 - VII ZR 92/71

    Beratungspflicht des Architekten bei eigener Sachkunde des Bauherrn oder

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.06.2002 - 19 U 211/01
    Als Schadensersatz kann zwar auch grundsätzlich der zur Mängelbeseitigung erforderliche Betrag verlangt werden, wobei es dem Geschädigten freisteht, die Mängel dann auch tatsächlich beheben zu lassen (BGHZ 61, 28).
  • LG Zwickau, 14.06.2007 - 3 O 283/06

    Verkehrswertgutachten: Müssen Baumängel festgestellt werden?

    Denn nach der überzeugenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt (OLG Naumburg in OLG R Naumburg 2006, 255; OLG Stuttgart IBR 2002, 497; OLG Stuttgart, IBR 1998, 548; OLG Bamberg in OLG R 2003, 27) hat der mit der Ermittlung des Verkehrswertes beauftragte Sachverständige nur die von ihm äußerlich wahrnehmbaren, wertbeeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen und in seiner Bewertung einfließen zu lassen.
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