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   OLG München, 20.12.2010 - 19 U 2126/09   

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https://dejure.org/2010,4706
OLG München, 20.12.2010 - 19 U 2126/09 (https://dejure.org/2010,4706)
OLG München, Entscheidung vom 20.12.2010 - 19 U 2126/09 (https://dejure.org/2010,4706)
OLG München, Entscheidung vom 20. Dezember 2010 - 19 U 2126/09 (https://dejure.org/2010,4706)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Unternehmensinsolvenzverfahren: Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Versagung der Genehmigung für Lastschrifteinlösungen im Einziehungsermächtigungsverfahren; konkludente Genehmigung von Abbuchungen und Prüfungsfristen für Lastschriftwidersprüche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskehrung eines sich nach dem Lastschriftwiderspruch des Insolvenzverwalters ergebenden Saldos auf dem Girokonto des Schuldners bei einer Bank; Verhinderung der Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren durch konkludenten Widerspruch; Geltung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung von Lastschriften in der Insolvenz des belasteten Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 21, 22; AGB-Bk a. F. Nr. 7 Abs. 3; BGB § 684 Satz 2
    Zu Fragen der konkludenten Genehmigung von Lastschriften durch den späteren Insolvenzschuldner im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des BGH

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Insolvenzfestigkeit der Lastschrift

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zu Fragen der konkludenten Genehmigung von Lastschriften im Anschluss an die neuere BGH-Rechtsprechung

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 43
  • NZI 2011, 285
  • WM 2011, 566
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.10.2010 - XI ZR 562/07

    Lastschriftverkehr: Konkludente Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift

    Auszug aus OLG München, 20.12.2010 - 19 U 2126/09
    Auch der XI. Zivilsenat hält pauschale Widersprüche von Insolvenzverwaltern offenbar weiterhin für beachtlich (zuletzt im Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2010, Gz. XI ZR 562/07).

    Die kontoführende Bank kann allein aus weiteren Kontodispositionen nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (XI. Zivilsenat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07).

    Sichere ein Kunde durch zeitnahe Dispositionen die Einlösung ihm bekannter, laufender Lastschriften, so könne das bei der kontoführenden Bank - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist - die berechtigte Überzeugung begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben (Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Rz. 23).

    Zu (3) hat der XI. Zivilsenat allerdings in einer weiteren Entscheidung nur noch von einem "in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug" gesprochen (Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2010, Gz. XI ZR 562/07, Rz. 21); demnach dürften die neuen Lastschriften die bereits genehmigten Lastschriften nicht nur nicht wesentlich überschreiten, sondern auch nicht wesentlich unterschreiten.

    Diese Grundsätze sollen auch für Lastschriften wegen Abrechnungen für verschiedene Warenlieferungen in laufender Geschäftsbeziehungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten gelten (Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2010, Gz. XI ZR 562/07, Rz. 21).

    53 bbb) Soweit Lastschriften dagegen Abrechnungen verschiedener Lieferungen oder Leistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in laufender Geschäftsbeziehungen betreffen, erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob die Rspr. des XI. Zivilsenats zur Möglichkeit der konkludenten Genehmigung in solchen Fällen (Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2010, Gz. XI ZR 562/07) noch mit der Rspr. des IX. Zivilsenats in Übereinstimmung zu bringen ist.

  • BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Auszug aus OLG München, 20.12.2010 - 19 U 2126/09
    Der Senat hat u.a. darauf hingewiesen, dass bereits das Schreiben vom 09.01.2008 (Anlage K 5) als - zumindest konkludenter - Lastschriftwiderspruch anzusehen sein könnte, dass die Voraussetzungen von Nr. 7 III AGB-Banken von der Beklagten bisher nicht schlüssig vorgetragen worden seien und dass beabsichtigt sei, die Entscheidung des BGH (Gz. XI ZR 236/07) zu seinem Urteil vom 29.03.2007, Gz. 19 U 4837/06 (WM 2007, 883) abzuwarten.

    Auf das Urteil des BGH vom 20.07.2010, Gz. XI ZR 236/07, und entsprechenden Hinweis des Senats hin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.10.2010 im einzelnen zu weiteren für eine konkludente Genehmigung sprechenden Umständen im Sinne dieser BGH-Entscheidung vorgetragen (Bl. 229/252 d.A.); darauf wird Bezug genommen.

    Die kontoführende Bank kann allein aus weiteren Kontodispositionen nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (XI. Zivilsenat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07).

    cc) Ansonsten soll nach der neuen Rspr. des BGH (Urteil vom 20.07.2010, XI ZR 236/07) seitens der kontoführenden Bank auf eine konkludente Genehmigung von Belastungsbuchungen geschlossen werden können, wenn zur Weiterbenutzung des Kontos weitere Umstände hinzutreten, nämlich dass.

    Deshalb ist für die Frage einer konkludenten Genehmigung - anders als bei § 377 HGB - auch nach der Rspr. des XI. Zivilsenats ausschließlich auf den Empfängerhorizont der kontoführenden Bank abzustellen (vgl. Urteil vom 20.07.2010, XI ZR 236/07: "... für die Zahlstelle erkennbar...").

    Deshalb hat der Senat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ggf. für jede einzelne betroffene Buchung eine schlüssige Darlegung der dem Urteil vom 20.07.2010, Gz. XI ZR 236/07, zufolge für eine konkludente Genehmigung erforderlichen "weiteren Umstände" und ggf. ein entsprechender Beweisantritt erforderlich wäre.

  • BGH, 30.09.2010 - IX ZR 178/09

    Insolvenzanfechtung: Mittels Lastschrift bewirkte Zahlung des Schuldners;

    Auszug aus OLG München, 20.12.2010 - 19 U 2126/09
    Zwar gilt Ziff. 7 III AGB-Banken auch für den sog. "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter, wie nunmehr innerhalb des BGH geklärt ist (vgl. IX. Zivilsenat, Urteil vom 30.09.2010, Gz. IX ZR 178/09).

    Nach dessen Rspr. soll z.B. keine regelmäßig wiederkehrende Zahlung vorliegen, wenn im Rahmen eines Leasingvertrags eine einmalig abgerechnete Vergütung für Mehrkilometer oder eine Leasingrate für einen kürzeren Zeitraum als bisher eingezogen wird, die zudem nicht wie die vorangegangenen Raten zu Beginn des Monats der Nutzung eingezogen wurde (Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09).

    Denn dessen Urteil vom 30. September 2010, Gz. IX ZR 178/09 scheint davon auszugehen, dass Abrechnungen verschiedener Lieferungen oder Leistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten keine "für die Zahlstelle erkennbar regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen" darstellen können.

  • BGH, 04.11.2004 - IX ZR 22/03

    Zum Widerruf von Kontobelastungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG München, 20.12.2010 - 19 U 2126/09
    Er bat darin u.a. unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 04.11.2004 (Gz. IX ZR 22/03) um eine Aufstellung der noch nicht genehmigten Belastungsbuchungen aufgrund von Einzugsermächtigungen (Anlage K 5).

    Der Leitsatz der dort vom Kläger in Bezug genommenen BGH-Entscheidung vom 04.11.2004, Gz. IX ZR 22/03, lautet: "Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erhoben werden." Daraus ergibt sich zusammen mit der nachfolgenden Bitte "um eine Aufstellung der noch ungenehmigten Belastungsbuchungen" auch für die Beklagte ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigte Lastschriften nicht mehr genehmigen wollte - sei es ausdrücklich, konkludent oder fingiert gem. § 7 III AGB-Banken.

    Im Unternehmensinsolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter dagegen die Rechtsmacht, allen noch nicht genehmigten Lastschriften zu widersprechen, wie der IX. Zivilsenat bereits im Urteil vom 04.11.2004, Gz. IX ZR 22/03, entschieden hat.

  • BGH, 20.07.2010 - IX ZR 37/09

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Auszug aus OLG München, 20.12.2010 - 19 U 2126/09
    26 Zwar hat der IX. Zivilsenat im Urteil vom 20. Juli 2010, Gz. IX ZR 37/09, entschieden, dass der vorläufige Verwalter im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten, vom Schuldner noch nicht genehmigten Lastschriften nicht pauschal die Genehmigung versagen dürfe, sondern im Einzelfall prüfen müsse, wie weit seine Rechtsmacht reicht.

    Da es fraglos auch weiterhin unberechtigte Lastschriften gibt, darf eine konkludente Genehmigung aber andererseits nach der Rspr. des IX. Zivilsenat auch weiterhin nicht vorschnell bejaht werden (Urteil vom 20. Juli 2010, Gz. IX ZR 37/09, Rz. 11).

  • OLG Koblenz, 04.11.2010 - 2 U 671/09

    Anforderungen an die Genehmigung von Belastungsbuchungen

    Auszug aus OLG München, 20.12.2010 - 19 U 2126/09
    Auch die als Anlage B 11 vorgelegte Entscheidung des OLG Koblenz vom 04.11.2010 (Gz. 2 U 671/09) befasst sich damit überhaupt nicht.
  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 295/00

    Individualisierung der Klagegründe durch Bezugnahme auf eine Anlage

    Auszug aus OLG München, 20.12.2010 - 19 U 2126/09
    Dabei sind die Gerichte nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren (z.B. BGH, NJW-RR 2004, 639 [640]).
  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OLG München, 20.12.2010 - 19 U 2126/09
    Das bedeutet, dass die Anfechtung zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist, zu erklären ist (Palandt/Ellenberger, aaO; BGH NJW 2005, 1869).
  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 79/04

    Rückabwicklung eines durch einen wegen unerlaubter Rechtsberatung aufgrund

    Auszug aus OLG München, 20.12.2010 - 19 U 2126/09
    a) Eine ausdrückliche Genehmigung der Lastschriften gegenüber der Beklagten, bei der sich die Frage ihrer Deutung nicht stellen dürfte (vgl. BGH BKR 2005, 501), ist nicht ersichtlich.
  • OLG München, 29.03.2007 - 19 U 4837/06

    Sechswöchiges Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters gegen noch nicht

    Auszug aus OLG München, 20.12.2010 - 19 U 2126/09
    Der Senat hat u.a. darauf hingewiesen, dass bereits das Schreiben vom 09.01.2008 (Anlage K 5) als - zumindest konkludenter - Lastschriftwiderspruch anzusehen sein könnte, dass die Voraussetzungen von Nr. 7 III AGB-Banken von der Beklagten bisher nicht schlüssig vorgetragen worden seien und dass beabsichtigt sei, die Entscheidung des BGH (Gz. XI ZR 236/07) zu seinem Urteil vom 29.03.2007, Gz. 19 U 4837/06 (WM 2007, 883) abzuwarten.
  • BGH, 03.04.2012 - XI ZR 39/11

    Insolvenzanfechtung: Konkludente Genehmigung gebuchter

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in WM 2011, 566 ff. veröffentlicht worden ist, im Wesentlichen ausgeführt:.

    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der angemessenen Überlegungsfrist, nach deren Ablauf eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch den Schuldner in Betracht kommt, nicht um einen starren Zeitraum handelt, sondern um eine nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilende Prüffrist (vgl. Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 84; Gantenberg/Grochowski, EWiR 2011, 191, 192), nach deren Ablauf die kontoführende Bank damit rechnen kann, der Schuldner habe anhand ihm vorliegender Kontoauszüge die Lastschriftbuchungen auf ihre sachliche Richtigkeit kontrolliert (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13).

    Aus objektiver Sicht kann bei vom Schuldner angemeldeten Forderungen nämlich die berechtigte Erwartung bestehen, es bestünden regelmäßig keine Bedenken gegen die materielle Berechtigung der angemeldeten Forderungen und der Schuldner werde unverzüglich Widerspruch erheben, sofern er feststellen sollte, dass die eingezogenen Beträge oder der Zahlungsempfänger von seiner Anmeldung abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 12; FG Münster, ZIP 2011, 2212, 2213 f.; Gantenberg/Grochowski, EWiR 2011, 191, 192).

  • OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 14 U 222/11

    Ansprüche eines Gläubigers bei Rückbuchung von Lastschriften durch den

    Da diesen Buchungen eine konkrete Anmeldung des Schuldners zugrunde liegt, kommt eine konkludente Genehmigung auch dann in Betracht, wenn sich die einzelnen Beträge nicht innerhalb der Schwankungsbreite vorangegangener Lastschriftbuchungen bewegen, wobei eine Prüfungsfrist von drei Tagen ausreicht (BGH NJW 2012, 2507, Rdz. 46, der die Entscheidung des OLG München  vom 20.12.2010, 19 U 2126/09 in ZIP 2012, 43 hinsichtlich der Prüfungsfrist von drei Tagen bestätigt hat).
  • OLG Stuttgart, 21.12.2011 - 9 U 120/11

    Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung durch das Offenhalten einer Kreditlinie

    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob bei diesbezüglichen Lastschriften generell eine einwöchige Überlegungsfrist für die Annahme einer konkludenten Genehmigung ausreicht (vgl. hierzu: OLG München, Urt. v. 20.12.2010, 19 U 2126/09: z.T. 3 Bankarbeitstage).
  • FG Münster, 07.09.2011 - 11 V 2576/11

    Aussetzen der Vollziehung eines Verwaltungsakts bei Bestehen von ernsthaften

    Das OLG München hält in seinem Urteil vom 20.12.2010 (19 U 2126/09, ZInsO 2011, 528) u.a. für auf eigenen Anmeldungen des Schuldners beruhenden Lastschriften eine Frist von drei Bankarbeitstagen für die Absendung des Widerspruchs für angemessen.
  • OLG Hamm, 11.06.2013 - 27 U 4/13

    Anfechtbarkeit der Einziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen; Feststellung der

    Im Übrigen widerspreche die Auffassung des Landgerichts der Meinung des OLG München (NZI 2011, 285), bestätigt durch den BGH (NZI 2012, 506), dass die Kenntnis der Schuldnerin von einzelnen Belastungsbuchungen taggenau vor und nicht bezogen auf den Tag des Rechnungsabschlusses zu erfolgen habe.
  • OLG Hamm, 12.01.2012 - 27 U 99/10

    Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen aufgrund Abbuchungsermächtigungen;

    Die in Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, dass bereits nach drei Bankarbeitstagen eine konkludente Genehmigung in Betracht komme (OLG München ZIP 2011, 43), begegnet indes Bedenken.
  • OLG Hamm, 22.11.2011 - 27 U 114/11

    Wirksamkeit der Genehmigung von Abbuchungen durch den Insolvenzverwalter

    Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass bereits nach drei Bankarbeitstagen eine konkludente Genehmigung in Betracht komme (OLG München ZIP 2011, 43), begegnet dies freilich Bedenken.
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