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   OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 219/98   

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OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 219/98 (https://dejure.org/1999,3942)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.10.1999 - 19 U 219/98 (https://dejure.org/1999,3942)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. Oktober 1999 - 19 U 219/98 (https://dejure.org/1999,3942)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages; Rechtsberatung; Forderungseinzug; Steuerberater ; Wirtschaftsprüfer; Geschäftsführung ohne Auftrag; Rechnungslegungsanspruch; Eidesstattliche Versicherung ; Anbringung eines Firmenschildes

  • Anwaltsblatt

    Art 1 § 1 RBerG

  • Judicialis

    ZPO § 771; ; ZPO § ... 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; BGB § 677; ; BGB § 681; ; BGB § 666; ; BGB § 259; ; BGB § 134; ; BGB §§ 677 ff.; ; BGB §§ 812 ff.; ; BGB § 242; ; BGB § 985; ; BGB § 810; ; BGB § 432; ; BGB § 709

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RBerG Art. 1 § 1; BGB § 134; BGB § 677 ff.
    Haftung bei stiller Liquidation einer GmbH durch einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunfts- und Rechenschaftspflichten bei Verstoß gegen das RBeratG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 1152
  • BB 2000, 536
  • AnwBl 2002, 373
  • NZG 2000, 684
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Köln, 17.07.1998 - 19 U 50/98

    Antrag eines BGB -Gesellschafters auf Leistung an ihn im einstweiligen

    Auszug aus OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 219/98
    In dem einstweiligen Verfügungsverfahren LG K. - 21 O 38/98 = OLG K. 19 U 50/98 - hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung eines Betrages von 554.428,60 DM an die Stadt K. im Wege der einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen.

    Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat mit Urteil vom 17.07.1998 zurückgewiesen (19 U 50/98).

    Wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 17.07.1998 im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien - 19 U 50/98 OLG K. - ausgeführt hat, sind aber durch diesen (gewollten) eigenständigen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine weitergehenden Rechte und Pflichten, als in der Liquidationsvereinbarung geregelt, für den Beklagten begründet worden.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17.07.1998 - 19 U 50/98 - ausgeführt hat, bilden die beteiligten Gläubigerbanken, die Klägerin sowie die beteiligten Mitglieder der Familie Wi. eine BGB-Gesellschaft mit dem gemeinschaftlich verfolgten Ziel der außergerichtlichen stillen Liquidation der Klägerin.

  • BGH, 09.05.1967 - Ib ZR 59/65

    Klagebefugnis des Deutschen Anwaltsvereins

    Auszug aus OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 219/98
    Nicht mehr unter die Befreiungsvorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG fällt aber die von dem Beklagten entfaltete Forderungseinziehung für die Klägerin bzw. die Gläubigerbanken (siehe BGHZ 48, 12 für den vergleichbaren Fall eines Buchprüfers; Henssler/Prütting a.a.O.).

    Kann die berufliche Angelegenheit auch ohne die konkrete Rechtsbesorgung sinnvoll wahrgenommen werden, fehlt der erforderliche unmittelbare Zusammenhang (BGHZ 48, 12; Erbs/Kohlhaas/Senge a.a.O. Rdnr. 37 m.w.N.).

    Selbst wenn man dem BGH (NJW 1988, 561) folgend zu den "Aufgaben des Wirtschaftsprüfers" i.S.d. Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG auch die wirtschaftsberatende Tätigkeit zählt, so steht außer Frage, dass die von dem Beklagten entfaltete Forderungseinziehungstätigkeit hierzu weder in dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang steht, noch kann man hier davon sprechen, dass diese Tätigkeit des Beklagten im Verhältnis zu seiner beruflichen (Haupt)Tätigkeit nebenberuflichen Charakter hatte (siehe hierzu BGHZ 48, 12; Chemnitz AnwBl. 1988, 492; Henssler/Prütting a.a.O.).

  • BGH, 04.11.1987 - IVa ZR 158/86

    Abgrenzung von Umsatzmiete und Gesellschaftsvertrag

    Auszug aus OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 219/98
    Nach der - in der Literatur allerdings auf Kritik gestoßenen - Ansicht des BGH (NJW 1988, 561; ebenso Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 5 RBerG Rdnr. 51 f.; a.A. Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl., Art. 1 § 5 Rdnr. 58; Altenhoff/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Rdnr. 590; Erbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, Art. 1 § 5 RBerG Rdnr. 36) dürfte es zwar noch unter die Befreiungsvorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG fallen, dass der Beklagte im Rahmen der außergerichtlichen stillen Liquidation mit den nicht an der Liquidationsvereinbarung beteiligten Gläubigern der Klägerin Stundungsverhandlungen geführt hat.

    Ist die konkrete Tätigkeit vom Berufsbild gedeckt, so steht die rechtliche Bearbeitung damit nur dann in unmittelbarem Zusammenhang, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der beruflichen Aufgaben erforderlich ist (BGH NJW 1988, 561; Rennen/Caliebe a.a.O. Rdnr. 57, 12 f).

    Selbst wenn man dem BGH (NJW 1988, 561) folgend zu den "Aufgaben des Wirtschaftsprüfers" i.S.d. Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG auch die wirtschaftsberatende Tätigkeit zählt, so steht außer Frage, dass die von dem Beklagten entfaltete Forderungseinziehungstätigkeit hierzu weder in dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang steht, noch kann man hier davon sprechen, dass diese Tätigkeit des Beklagten im Verhältnis zu seiner beruflichen (Haupt)Tätigkeit nebenberuflichen Charakter hatte (siehe hierzu BGHZ 48, 12; Chemnitz AnwBl. 1988, 492; Henssler/Prütting a.a.O.).

  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

    Auszug aus OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 219/98
    Der auf einen Verstoß gegen das RBerG gerichtete Vertrag ist nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig (BGH NJW 1962, 2010; weitere Nachweise bei Rennen/Caliebe a.a.O. Art. 1 § 1 Rdnr. 147; Henssler/Prütting a.a.O. Art. 1 § 1 RBerG Rdnr. 62).

    Der zwischen der Literatur (siehe z.B. Lorenz NJW 1966, 883; Erman-Ehmann, BGB, 9. Aufl., vor § 677 Rdnr. 7; weitere Nachweise bei Münchener Kommentar/Seiler, BGB, 3. Aufl., § 677 Rdnr. 41) und Rechtsprechung (BGH NJW 1962, 2010; NJW-RR 1989, 970; OLG K. NJW-RR 1989, 528; weitere Nachweise bei Münchener Kommentar/Seiler a.a.O. Rdnr. 40) bestehende Streit zu der Frage, wonach sich das Rückabwicklungsverhältnis in diesen Fällen richtet, kann hier dahingestellt bleiben, da selbst von denen, die die Anwendbarkeit der §§ 812 ff. BGB auf das Rückabwicklungsverhältnis befürworten, das Eingreifen der §§ 677 ff. BGB für die übrigen Pflichten, z.B. also die Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten, bejaht wird (Münchener Kommentar/Seiler a.a.O. § 677 Rdnr. 41).

  • BGH, 31.01.1963 - VII ZR 284/61

    Geschäftsführung ohne Auftrag und § 817 Satz 2 BGB

    Auszug aus OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 219/98
    Diesen Formalanforderungen ist nicht genügt, wenn dem Berechtigten lediglich Schriftstücke, Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen er selbst die Übersicht über Einnahmen und Ausgaben erarbeiten müsste (BGH NJW 1963, 950; 1982, 573; 1985, 2699; OLG K. NJW-RR 1989, 528 m.w.N.; Münchener Kommentar/Keller a.a.O. Rdnr. 30).

    Zwar soll in diesen Fällen ein Verstoß gegen Treu und Glauben dann nicht vorliegen, wenn dem Auftraggeber erst nachträglich Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung zu wecken (RG JW 1938, 1892; BGH NJW 1963, 950).

  • OLG Köln, 17.02.1989 - 20 U 103/88

    Treuhänder; Rechenschaftspflicht; Bauherrenmodell; Treugeber; Gesamtabrechnung;

    Auszug aus OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 219/98
    Der zwischen der Literatur (siehe z.B. Lorenz NJW 1966, 883; Erman-Ehmann, BGB, 9. Aufl., vor § 677 Rdnr. 7; weitere Nachweise bei Münchener Kommentar/Seiler, BGB, 3. Aufl., § 677 Rdnr. 41) und Rechtsprechung (BGH NJW 1962, 2010; NJW-RR 1989, 970; OLG K. NJW-RR 1989, 528; weitere Nachweise bei Münchener Kommentar/Seiler a.a.O. Rdnr. 40) bestehende Streit zu der Frage, wonach sich das Rückabwicklungsverhältnis in diesen Fällen richtet, kann hier dahingestellt bleiben, da selbst von denen, die die Anwendbarkeit der §§ 812 ff. BGB auf das Rückabwicklungsverhältnis befürworten, das Eingreifen der §§ 677 ff. BGB für die übrigen Pflichten, z.B. also die Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten, bejaht wird (Münchener Kommentar/Seiler a.a.O. § 677 Rdnr. 41).

    Diesen Formalanforderungen ist nicht genügt, wenn dem Berechtigten lediglich Schriftstücke, Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen er selbst die Übersicht über Einnahmen und Ausgaben erarbeiten müsste (BGH NJW 1963, 950; 1982, 573; 1985, 2699; OLG K. NJW-RR 1989, 528 m.w.N.; Münchener Kommentar/Keller a.a.O. Rdnr. 30).

  • BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 251/69

    Bucheinsicht und Offenbarungseid

    Auszug aus OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 219/98
    Zwar stehen die Ansprüche eines Auskunftsberechtigten auf Leistung der eidesstattlichen Versicherung und auf Einsicht grundsätzlich gleichrangig nebeneinander (BGH NJW 1971, 656; NJW 1998, 1636).
  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 219/98
    Diesen Formalanforderungen ist nicht genügt, wenn dem Berechtigten lediglich Schriftstücke, Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen er selbst die Übersicht über Einnahmen und Ausgaben erarbeiten müsste (BGH NJW 1963, 950; 1982, 573; 1985, 2699; OLG K. NJW-RR 1989, 528 m.w.N.; Münchener Kommentar/Keller a.a.O. Rdnr. 30).
  • BGH, 10.01.1963 - II ZR 95/61

    Maurermeister - §§ 432, 709 BGB, Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen,

    Auszug aus OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 219/98
    Die Regelung des § 432 BGB wird für die BGB-Gesellschaft durch § 709 BGB in der Regel verdrängt (BGHZ 39, 14; BGHZ 102, 152).
  • BGH, 04.07.1985 - III ZR 144/84

    Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Bank beim Kontokorrentvertrag

    Auszug aus OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 219/98
    Diesen Formalanforderungen ist nicht genügt, wenn dem Berechtigten lediglich Schriftstücke, Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen er selbst die Übersicht über Einnahmen und Ausgaben erarbeiten müsste (BGH NJW 1963, 950; 1982, 573; 1985, 2699; OLG K. NJW-RR 1989, 528 m.w.N.; Münchener Kommentar/Keller a.a.O. Rdnr. 30).
  • BGH, 07.03.1989 - XI ZR 25/88

    Aufwendungsersatzbei Unwirksamkeit des Verwaltervertrags

  • BGH, 18.02.1998 - VIII ZR 376/96

    Rechtsschutzinteresse für Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • BGH, 10.11.1977 - VII ZR 321/75

    Pflichtenstellung des die örtliche Bauaufsicht führenden Architekten

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

  • BGH, 29.04.1968 - VII ZR 9/66

    Bereicherungsanspruch bei unerlaubter Rechtsberatung

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