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   OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 19 U 231/98   

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https://dejure.org/2000,7846
OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 19 U 231/98 (https://dejure.org/2000,7846)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.03.2000 - 19 U 231/98 (https://dejure.org/2000,7846)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. März 2000 - 19 U 231/98 (https://dejure.org/2000,7846)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1
    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht eines Tiefbauunternehmers zur Vermeidung von Rückstauschäden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1 § 831
    Schadensersatzrecht: Haftung des Tiefbauunternehmers für Rückstauschäden im Bereich der Hausentwässerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2001, 385
  • BauR 2001, 663
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 19 U 231/98
    Für einen Rückstauschaden, der durch Undichtigkeiten im Bereich der Hausentwässerung verursacht wurde, hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung (VersR 1999, 230, 231 = NVwZ 1998, 1218) eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - für die Amtshaftung einer Gemeinde verneint.

    Dabei ergibt sich kein wesentlicher Unterschied daraus, dass die Ursache für den Rückstau in der Absperrmaßnahme der Beklagten lag, während im Fall der angeführten BGH -Entscheidung (VersR 1999, 230 ) das Kanalsystem unzureichend dimensioniert war.

  • BGH, 16.01.1992 - III ZR 18/90

    Kein Schadensersatz bei falscher Behördenauskunft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 19 U 231/98
    Zwar ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung einer neueren Rechtsprechung im Amtshaftungsrecht folgt, die auf den Schutzzweck der Amtspflicht als Kriterium zur inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung des dem Geschädigten gewährten Schutzes abstellt (vgl. auch BGHZ 117, 83, 90).
  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 217/89

    Reichweite der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) der Gemeinden unter § 1

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 19 U 231/98
    Vergleichbar ist zur Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen anerkannt, dass bei deren hoheitlicher Ausgestaltung als Amtspflicht der Gemeinden die gleichen Maßstäbe wie im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB anzuwenden sind (vgl. BGH, NJW 1991, 33, 35-36; BGH, VersR 1991, 665 ).
  • BGH, 20.12.1990 - III ZR 21/90

    Verkehrssicherungspflichten im Baustellenbereich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 19 U 231/98
    Vergleichbar ist zur Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen anerkannt, dass bei deren hoheitlicher Ausgestaltung als Amtspflicht der Gemeinden die gleichen Maßstäbe wie im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB anzuwenden sind (vgl. BGH, NJW 1991, 33, 35-36; BGH, VersR 1991, 665 ).
  • OLG Köln, 21.01.2015 - 16 U 99/14

    Haftung eines Bauunternehmers wegen Schäden aufgrund von Arbeiten am Kanalnetz

    Das OLG Köln (Urt. v. 30.8.2001 - 7 U 29/01, VersR 2002, 610) und das OLG Karlsruhe (Urt. v. 16.3.2000 - 19 U 231/98, BauR 2001, 663) wenden die Rechtsprechung auch auf Fehler bei Kanalbau- und -sanierungsarbeiten an, während das OLG Saarbrücken die Rechtsprechung auf die unzureichende Dimensionierung der Kanalisation beschränkt (Urt. v. 21.6.2005 - 4 U 197/04, OLGR 2006, 708).

    Das OLG Karlsruhe wendet diese Grundsätze auch gegenüber einem privaten Bauunternehmer an, der von der Gemeinde beauftragt wurde, weil es keinen Unterschied machen könne, ob die Gemeinde die ihr obliegenden Instandhaltungsmaßnahmen selbst oder mit Hilfe privater Unternehmer durchführe (OLG Karlsruhe Urt. v. 16.3.2000 - 19 U 231/98, BauR 2001, 663).

    Der Ausschluss der Haftung für Rückstauschäden gilt auch gegenüber der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht eines privaten Bauunternehmers, der im Auftrag der Gemeinde Kanalbauarbeiten durchführt (OLG Karlsruhe Urt. v. 16.3.2000 - 19 U 231/98, BauR 2001, 663).

  • OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen Abwasserrückstau aufgrund einer

    So gilt der Ausschluss der Haftung für Rückstauschäden z. B. auch gegenüber der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht eines privaten Bauunternehmers, der im Auftrag der Gemeinde Kanalarbeiten durchführt (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, Az.: I-16 U 99/14; Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.03.2000, Az.: 19 U 231/98).
  • BGH, 19.11.2020 - III ZR 134/19

    Haftung bei Rückstauschaden durch Verengung des öffentlichen Abwasserkanals:

    Es stellt dabei keinen entscheidenden Unterschied dar, ob der Rückstau in der Leitung durch eine unzureichend geplante und insoweit (dauerhaft) unterdimensionierte Kanalisation (wie in dem dem Senatsbeschluss vom 30. Juli 1998 - aaO - zugrunde liegenden Fall) oder durch zeitlich begrenzte Arbeiten am Kanalsystem - hier die durch die Renaturierung des Telgeigrabens veranlassten, möglicherweise wegen einer zu starken Verjüngung bei der provisorischen Wasserableitung ungenügend abgesicherten, Bauarbeiten - verursacht worden ist (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 21. Januar 2015 - I-16 U 99/14, juris Rn. 33 ff; dass., VersR 2002, 610 f; OLG Karlsruhe, BauR 2001, 663, 664; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2000, 48).
  • OLG Koblenz, 17.07.2017 - 12 U 1162/16

    Haftung der Gemeinde für einen Rückstauschaden: Reichweite des

    Dieser Rechtsprechung sind im Grundsatz auch die Obergerichte gefolgt (vgl. OLG Köln IBR 2015, 360; OLG Köln VersR 2002, 610; OLG München, Beschluss vom 25.7.2005 - 1 U 3104/05 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2005, 708; OLG Hamm OLGR Hamm 2003, 4; OLG Karlsruhe VersR 2001, 385).

    17 Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich im Hinblick auf die Frage, ob diese Haftungsprivilegierung auf die Fälle beschränkt ist, in denen das Kanalsystem nicht hinreichend ausgelegt ist oder nicht ordnungsgemäß gewartet wird und es daher unter besonderen äußeren Einflüssen zu Rückstauschäden bei den hieran angeschlossenen Grundstückseigentümern kommt (so Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2005, 708), oder ob eine Haftung auch bei Vorliegen anderer, pflichtwidrig herbeigeführter Schadensursachen in Frage kommt (so OLG Köln IBR 2015, 360; OLG Hamm OLGR Hamm 2003, 4; OLG Karlsruhe VersR 2001, 385).

    Auch die Tatsache, dass vorliegend nicht die Ortsgemeinde ...[Z] durch eigene Mitarbeiter tätig wurde, sondern sich eines Privatunternehmens, quasi als Werkzeug, bediente, auf dessen Tätigkeit sie in weitgehendem Maße Einfluss nehmen konnte, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung (vgl. OLG Köln IBR 2015, 360; OLG Hamm OLGR Hamm 2003, 4; OLG Karlsruhe VersR 2001, 385).

  • OLG Hamm, 17.07.2019 - 11 U 114/18
    Die obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die Rechtsprechung des BGH auch für Rückstauschäden gilt, die auf anderen Ursachen als auf einer nicht ausreichenden Dimensionierung des Kanalsystems aufgrund einer fehlerhaften Planung beruht, ist uneinheitlich.Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte wendet die Rechtsprechung des BGH auch auf Fälle an, in denen das Kanalnetz auf andere Weise, und zwar auch durch ein pflichtwidriges Verhalten im Zuge von Arbeiten an dem Abwassersystem, beschädigt worden ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 17.07.2017 - 12 U 1162/16 - Tz.14 u.18; OLG Köln, Urt. v. 21.01.2015, - 16 U 99/14 - Tz.33; OLG Karlsruhe, Urteil v. 16.03.2000 - 19 U 231/98 - Tz.28; OLG Hamm, Urteil v. 27.06.2002 - 21 U 140/01 - Tz.5, sämtlich zitiert nach juris).
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