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   OLG Köln, 07.07.1995 - 19 U 252/94   

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https://dejure.org/1995,9291
OLG Köln, 07.07.1995 - 19 U 252/94 (https://dejure.org/1995,9291)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.07.1995 - 19 U 252/94 (https://dejure.org/1995,9291)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Juli 1995 - 19 U 252/94 (https://dejure.org/1995,9291)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit beiderseitiger Rechtsmittel und Erlaß von einem Teilurteil; Anscheinsbeweis gegen einen Wartepflichtigen bei einem Zusammenstoß mit einem Bevorrechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823; StVG § 7 § 17; StVO § 3 § 8; ZPO § 286
    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 02.11.1990 - 20 U 84/90

    Alleinhaftung des Wartepflichtigen bei Vorfahrtverletzung

    Auszug aus OLG Köln, 07.07.1995 - 19 U 252/94
    Dabei reicht die bloße Möglichkeit nicht aus, sondern der Wartepflichtige muß diese Voraussetzungen beweisen, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern ( Jagusch - Hentschel, a.a.O.; OLG Köln, VersR 1992, 977).
  • LG Wuppertal, 05.01.2018 - 9 S 207/17

    Keine Unabwendbarkeit bei vorhersehbarer Vorfahrtverletzung

    Kommt es - wie hier - im Einmündungsbereich von vorfahrtsberechtigter und untergeordneter Straße zu einem Unfall, so nimmt die Rechtsprechung regelmäßig einen gegen den Wartepflichtigen sprechenden Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche und schuldhafte Vorfahrtsverletzung an (BGH VersR 1964, 639, 640; 1976, 365, 367; OLG Köln 19 U 252/94, in juris; BHHJJ/Heß StVO § 8 Rn. 68, beck-online).

    Beim Einbiegen in die bevorrechtigte Straße darf der Wartepflichtige die freie Durchfahrt der Vorfahrtberechtigten nicht beeinträchtigen; er darf sie auch nicht länger als nötig behindern oder gar gefährden (BHHJJ/Heß StVO § 8 Rn. 44, beck-online; OLG Köln 19 U 252/94, in juris).

  • OLG Zweibrücken, 04.11.2020 - 1 U 78/19

    Alleinhaftung bei einer Kollision aufgrund der Missachtung der Vorfahrtsregel

    Es ist aber grundsätzlich zügig abzubiegen, damit der vorher etwa noch nicht sichtbare bevorrechtigte Verkehr nicht beeinträchtigt wird (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 8 StVO, Rn. 55; OLG Hamm, NZV 94, 277; OLG Köln, VRS 90, 343; OLG Koblenz VRS 62, 305).
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