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   OLG Hamm, 10.11.2009 - I-19 U 34/09   

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https://dejure.org/2009,2996
OLG Hamm, 10.11.2009 - I-19 U 34/09 (https://dejure.org/2009,2996)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.2009 - I-19 U 34/09 (https://dejure.org/2009,2996)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. November 2009 - I-19 U 34/09 (https://dejure.org/2009,2996)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 308 Nr. 7; BGB § 649; BGB § 651
    Formularklausel über Pauschalvergütung bei Vertragskündigung vor Produktionsbeginn in der AGB-Kontrolle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gültigkeit einer Pauschalvergütung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Kündigung eines Werklieferungsvertrages über den Einbau eines Treppenlifts; Anspruch auf Vergütung für vor Ablauf der Widerrufsfrist erbrachte Leistungen; Anforderungen an die Darlegung eines ...

  • Judicialis

    BGB § 308 Nr. 7; ; BGB § 649; ; BGB § 651

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 308 Nr. 7; BGB § 649; BGB § 651
    Formularmäßige Vereinbarung einer Pauschalvergütung bei Kündigung eines Werklieferungsvertrages über den Einbau eines Treppenlifts; Anspruch auf Vergütung für vor Ablauf der Widerrufsfrist erbrachte Leistungen; Anforderungen an die Darlegung eines Teilvergütungsanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütungsanspruch für Leistungen vor Ablauf der Widerspruchsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Einbau eines Treppenlifts - Hersteller fordert hohe Schadenersatzpauschale bei Kündigung des Vertrags

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung von 30 % für den Fall der freien Kündigung vor Produktionsbeginn ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

Besprechungen u.ä. (3)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung von 30 % für den Fall der freien Kündigung vor Produktionsbeginn ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

  • kapellmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Pauschalvergütung i.H.v. 30% des vereinbarten Preises bei freier Kündigung vor Produktionsbeginn in AGB unwirksam

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    30% Pauschalvergütung bei freier Kündigung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Unwirksam! (IBR 2010, 133)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 198
  • BauR 2010, 663
  • BauR 2010, 664
  • BauR 2010, 785
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 21.05.1997 - 12 U 150/96

    Wie wird Vollauftrag abgerechnet, wenn Bau wegen Bodenkontamination nicht

    Auszug aus OLG Hamm, 10.11.2009 - 19 U 34/09
    Erst wenn die Beklagte dennoch auf eine Produktionsaufnahme bestanden hätte, könnte das etwas ändern (OLG Düsseldorf, a.a.O.; ferner OLG Hamm NJW-RR 1997, 1310).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.1973 - 20 U 174/72
    Auszug aus OLG Hamm, 10.11.2009 - 19 U 34/09
    Erbringt der Unternehmer in einer derartigen Lage gleichwohl bereits Leistungen, die sich später als unverwertbar erweisen, macht er sich einer Verletzung vertraglicher bzw. vorvertraglicher Pflichten nach den §§ 280, 311 II BGB schuldig, die ihn gegenüber dem Besteller in der Weise zum Schadensersatz verpflichtet, dass sein Teilvergütungsanspruch nach § 649 BGB entfällt; denn er müsste nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dasjenige sogleich wieder zurückgeben, was er vom Besteller erhielte (dolo petit-Einwand; OLG Düsseldorf VersR 1973, 1150 (1151); Palandt-Sprau, a.a.O., § 631 Rz. 20).
  • OLG Hamm, 05.03.2010 - 19 U 69/09

    Rechtsfolgen fehlerhafter Vorstellungen der Parteien eines Werkvertrages über die

    Sie hat schlüssig dargetan, welche Leistungen erbracht, welche nicht erbracht wurden, wie sich - angesichts des vereinbarten Pauschalpreises - dafür die anteilig anzusetzenden Vergütungen nach dem Verhältnis des Wertes der jeweiligen Teilleistungen zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung ermitteln, und zwar unter Beibehaltung des Preisniveaus der vereinbarten Pauschale, so dass als Wertsumme aller erbrachten und nicht erbrachten Teilleistungen die Pauschale von netto 24.965 EUR (Bl. 111 d.A.) resultiert (vgl. Senat 19 U 34/09, Urteil v. 10.11.2009, S. 6 unter b); ebenso OLG Dresden, a.a.O.).
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