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   OLG München, 22.05.2017 - 19 U 4455/16   

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OLG München, 22.05.2017 - 19 U 4455/16 (https://dejure.org/2017,67086)
OLG München, Entscheidung vom 22.05.2017 - 19 U 4455/16 (https://dejure.org/2017,67086)
OLG München, Entscheidung vom 22. Mai 2017 - 19 U 4455/16 (https://dejure.org/2017,67086)
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Wird zitiert von ...

  • OLG München, 26.03.2019 - 5 Kap 3/17

    Kapitalanleger-Musterentscheid zum Hannover Leasing Fonds Nr. 193

    Dies ergebe sich auch aus den Urteilen des OLG München von 22.05.2017 (19 U 4455/16) und 11.07.2017 (5 U 4742/16).

    Den Anlegern kann damit schon kein schwerer Obliegenheitsverstoß in Form eines "Verschuldens gegen sich selbst', vorgeworfen werden, da sich ihnen die den Anspruch begründenden Umstände eben nicht förmlich aufgedrängt hatten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.03.2017, III ZR 489/16, Rn.35 mwN zu der Frage, ob sich nach unterlassener Prospektlektüre durch einen Geschäftsbericht der Prospektfehler förmlich aufdrängen musste, und zum vorliegenden Fall OLG München, Urt. v. 22.05.2017, 19 U 4455/16, S.14/15 und Senat 5 U 4742/16, Urt. v. 11.07.2017, S.11/12).

    Dies gilt um so mehr, als die Prospektaussagen auf S.20 und 37 widersprüchlich sind, als einerseits sämtliche zur Erreichung der Anlageziele erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben sollen, während andererseits die Gefahr bestanden haben soll, dass wegen nicht erteilter Genehmigungen Sonderflächen nicht übernommen werden könnten (vgl. Senat, Urt. v. 08.11.2016, 5 U 1353/16, S.13/14; 5 U 318/17, S.9/10, NZB zurückgewiesen d. Beschluss des BGH v. 19.02.2019, und OLG München, Urt. v. 22.05.2017, 19 U 4455/16, S.12/13).

    Dies gilt um so mehr, als die Prospektaussagen auf S.20 und 37 widersprüchlich sind, als einerseits sämtliche zur Erreichung der Anlageziele erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben sollen, während andererseits die Gefahr bestanden haben soll, dass wegen nicht erteilter Genehmigungen Sonderflächen nicht übernommen werden könnten (vgl. Senat, Urt. v. 08.11.2016, 5 U 1353/16, S.13/14; Urteil v. 11.07.2017, 5 U 318/17, S.9/10, NZB zurückgewiesen d. Beschluss des BGH v. 19.02.2019, II ZR 281/17 und OLG München, Urt. v. 22.05.2017, 19 U 4455/16, S.12/13).

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