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   OLG Köln, 17.07.1998 - 19 U 50/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3238
OLG Köln, 17.07.1998 - 19 U 50/98 (https://dejure.org/1998,3238)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.07.1998 - 19 U 50/98 (https://dejure.org/1998,3238)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Juli 1998 - 19 U 50/98 (https://dejure.org/1998,3238)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Antrag BGB-Gesellschafter Leistung einstweilige Verfügung Leistungsverfügung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO §§ 829, 916 ff, 936 ff; BGB § 705 ff
    Antrag BGB-Gesellschafter Leistung einstweilige Verfügung Leistungsverfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pfändung einer nicht dem Schuldner zustehenden Forderung aufgrund einer Pfändungsverfügung; Prozessfähigkeit eines Vertragschließenden/BGB-Gesellschafters bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Schadensersatz wegen Verletzung der ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 705 ff.; ZPO § 829 §§ 916 ff. § § 936 ff.
    Antrag eines BGB -Gesellschafters auf Leistung an ihn im einstweiligen Verfügungsverfahren (Leistungsverfügung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1998, 2131
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Rostock, 26.06.1996 - 6 U 395/96

    Zulässigkeit von sogenannten Befriedigungsverfügungen im einstweiligen

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.1998 - 19 U 50/98
    Ob ein drohender Konkursantrag und die damit verbundene existenzielle Gefährdung der Verfügungsklägerin gemessen daran einen Verfügungsgrund darstellen kann (vgl. insoweit OLG Rostock MDR 1996, 1183) kann hier dahingestellt bleiben, da die Verfügungsklägerin einen derartigen Verfügungsgrund schon nicht glaubhaft gemacht hat.

    Diesen könnte man, wenn überhaupt, wie das OLG Rostock dies getan hat (MDR 1996, 1183), bei einer existentiellen Gefährdung der Verfügungsklägerin bejahen.

  • OLG Hamm, 01.07.1987 - 8 U 55/83
    Auszug aus OLG Köln, 17.07.1998 - 19 U 50/98
    Diese bilden gemeinsam mit der Verfügungsklägerin und der W. eine BGB-Gesellschaft; die angebliche Forderung steht ihnen daher gemeinsam zu (siehe zu einem vergleichbaren Fall: OLG Hamm NJW-RR 1988, 1119; BGH WM 1983, 555; BGH NJW 1995, 1355, RGZ 70, 32).
  • RG, 09.11.1908 - VI 661/07

    Ist ein Gesellschafter berechtigt, eine zum Gesellschaftsvermögen gehörige

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.1998 - 19 U 50/98
    Diese bilden gemeinsam mit der Verfügungsklägerin und der W. eine BGB-Gesellschaft; die angebliche Forderung steht ihnen daher gemeinsam zu (siehe zu einem vergleichbaren Fall: OLG Hamm NJW-RR 1988, 1119; BGH WM 1983, 555; BGH NJW 1995, 1355, RGZ 70, 32).
  • OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 219/98

    Auskunfts- und Rechenschaftspflichten bei Verstoß gegen das RBeratG

    In dem einstweiligen Verfügungsverfahren LG K. - 21 O 38/98 = OLG K. 19 U 50/98 - hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung eines Betrages von 554.428,60 DM an die Stadt K. im Wege der einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen.

    Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat mit Urteil vom 17.07.1998 zurückgewiesen (19 U 50/98).

    Wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 17.07.1998 im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien - 19 U 50/98 OLG K. - ausgeführt hat, sind aber durch diesen (gewollten) eigenständigen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine weitergehenden Rechte und Pflichten, als in der Liquidationsvereinbarung geregelt, für den Beklagten begründet worden.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17.07.1998 - 19 U 50/98 - ausgeführt hat, bilden die beteiligten Gläubigerbanken, die Klägerin sowie die beteiligten Mitglieder der Familie Wi. eine BGB-Gesellschaft mit dem gemeinschaftlich verfolgten Ziel der außergerichtlichen stillen Liquidation der Klägerin.

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2000 - U (Kart) 40/00

    Begründetheit einer einstweiligen Verfügung auf Zulassung zu einer Messe

    Jener muß so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, daß ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist (Senat, NJW-RR 1996, 123, 124; KG, WuW/E OLG 4628, 4630 - Berlin-Ausgabe des Gongs; OLG Köln, OLG Report 1999, 42, 43; OLG München, OLG Report 1996, 136; Grunsky in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., vor § 935 IV Rdz. 55; Heinze in MüKo, Kommentar zur ZPO, § 935 Rdz. 184 a.E.; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., Vorbemerkung zu § 935 Rdz. 22; M. Huber in Musielak, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, § 940 Rdz. 14; vgl. zum Meinungsstand auch: Dunkl in Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., Abschnitt H Rdz. 73).
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