Rechtsprechung
   OLG München, 05.02.2004 - 19 U 5114/03   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • LawCommunity.de

    Handeln unter fremder Kennung bei Internetauktion

  • JurPC

    BGB §§ 145 ff., 164 (analog)
    Handeln unter fremdem Namen bei Internet-Auktion

  • Prof. Dr. Lorenz

    Analoge Anwendung des Stellvertretungsrechts beim Handeln "unter" fremdem Namen ("ebay-Benutzername" - fremdes Pseudonym)

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  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Internetauktion: Ver- und Ersteigerung unter fremden Namen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • Kommunikation & Recht(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Handeln »unter« fremdem Namen bei Internet-Auktion

Kurzfassungen/Presse (5)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Wer bei einer Internet-Auktion die Kennung eines anderen benutzt, handelt "unter" (nicht "in") fremdem Namen i.S. von §§ 164 ff. BGB.

  • RA Patrick Muller (Kurzmitteilung)

    Haftung des Account-Inhabers

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Stellvertretung bei Online-Auktionen

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  • ombudsmann.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Handeln "unter" fremdem Namen bei Internet-Auktion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsfolgen der Beteiligung an einer Internet-Auktion unter fremdem Mitgliedsnamen

Verfahrensgang

  • LG München - 34 O 17292/03
  • OLG München, 05.02.2004 - 19 U 5114/03

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 1328
  • MMR 2004, 625
  • K&R 2004, 352



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09  

    Nutzung eines fremden ebay-Mitgliedskontos

    Vielmehr sind insoweit für einen potentiellen Vertragspartner die auf der Internet-Plattform eBay abrufbaren Angaben zur Person und Anschrift des Kontoinhabers ausschlaggebend (vgl. auch OLG München, NJW 2004, 1328; LG Aachen, CR 2007, 605, 606).
  • OLG Köln, 13.01.2006 - 19 U 120/05  

    Beweisproblem beim Internet-Kauf - Verkäufer muss die Identität des Käufers

    In Betracht kommt allein ein Handeln unter ihrem Namen, worauf - auch im Internetverkehr (vgl. OLG München NJW 2004, 1328, 1329) - die §§ 164 ff. BGB entsprechende Anwendung finden.
  • LG Aachen, 15.12.2006 - 5 S 184/06  

    Anscheinsvollmacht bei Weitergabe der eBay-Kennung an einen Dritten

    Auch das Bewertungssystem von eBay bezüglich der Bonität eines Verkäufers spricht dafür, von einem Geschäft des Namensträgers und nicht etwa des tatsächlich Handelnden auszugehen, da ansonsten dieses Bewertungssystem ohne inhaltlichen Wert bliebe (so auch OLG München NJW 2004, 1328).
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  • AG Neumünster, 03.04.2007 - 31 C 1338/06  

    eBay-Accounts: Verantwortlichkeit des Inhabers im Falle der Nutzungsüberlassung

    Der über den Plattformbetreiber eBay geschlossene Vertrag kommt in der Regel (nach den Grundsätzen zum Handeln unter fremden Namen) zwischen dem Erwerber der angebotenen Ware und dem Namensträger des Accounts zustande (vgl. OLG Köln NJW 2006, 1676; OLG München NJW 2004, 1328; LG Bonn WRP 2005, 640; MMR 2002, 255, 257; Wiebe in Spindler/Wiebe, Internetauktionen, S. 84 f).
  • AG Aachen, 17.05.2005 - 10 C 69/05  

    Gewährleistungsausschluss bei aliud-Lieferung

    Wer bei eBay für einen Dritten Ware anbietet, verkauft diese in eigenem Namen (§ 164 BGB, vgl. OLG München NJW 2004, 1328).
  • LG Bonn, 28.03.2012 - 5 S 205/11  

    Internetauktion, ebay, Vertragspartner, Benutzerkonto

    Für Internet-Auktionen hat der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 289/09, aaO, unter Hinweis auf die Urteile des OLG München, Urteil vom 05.02.2004 - 19 U 5114/03, NJW 2004, 1328, sowie des LG Aachen, Urteil vom 15.12.2006 - 5 S 184/06, NJW-RR 2007, 565) entschieden, dass für einen potentiellen Vertragspartner im Rahmen der Bildung einer Vorstellung über die Identität seines Vertragspartners die auf der Internet-Plattform F abrufbaren Angaben zur Person und Anschrift des Kontoinhabers ausschlaggebend seien.
  • LG Köln, 27.10.2005 - 8 O 15/05  

    Kein Anscheinsbeweis für Identität des Käufers bei eBay-Kauf

    Das bedeutet, dass er "unter" und nicht "in" fremdem Namen im Sinne von §§ 164 ff BGB handelte, denn die Kennung steht für deren Inhaber, der dem anderen Teil von "ebay" nach Auktionsende namentlich mit Anschrift bekannt gemacht wird (OLG München in MMR 2004, 625).
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