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   OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 19 U 73/03   

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https://dejure.org/2004,8426
OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 19 U 73/03 (https://dejure.org/2004,8426)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.01.2004 - 19 U 73/03 (https://dejure.org/2004,8426)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Januar 2004 - 19 U 73/03 (https://dejure.org/2004,8426)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 195 BGB, § 195aF BGB, § 197 BGB, § 197aF BGB, § 252 BGB
    Rechtsanwaltshaftung: Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen durch Beratungsverschulden entgangener Mieteinnahmen aus einem Kapitalanlageobjekt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatz wegen Beratungsverschuldens aus einem als Sozietät bestehenden anwaltlichen Mandatsverhältnisses ; Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Mietausfallschadens; Haftung assoziierter Rechtsanwälte für Verbindlichkeiten einer als BGB-Gesellschaft ...

  • Judicialis

    BGB a.F. § 197

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 197 (a.F.); BGB § 249; BGB § 675; BRAO § 43
    Zur Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz gegen Rechtsanwalt wegen Beratungsverschuldens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährungsfrist für Anwaltshaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 03.11.1988 - IX ZR 203/87

    Verjährung von Ansprüchen aufgrund eines Feststellungsurteils über regelmäßig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 19 U 73/03
    Wiederholt hat der BGH ausgeführt, dass die 4-jährige Verjährungsfrist nur für Schadenersatzansprüche gilt, die auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind (NJW 1993, 1384; NJW-RR 1989, 215 f.), so dass im vorliegenden Falle die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. maßgebend ist.
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 19 U 73/03
    Die Entscheidung nimmt Bezug auf BGHZ 98, 174 f., wo ein Bereicherungsanspruch aus einem Ratenkreditvertrag streitgegenständlich war.
  • BGH, 02.03.1993 - XI ZR 133/92

    Kurze Verjährung auch bei Verzugszinsen als Schadensersatz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 19 U 73/03
    Wiederholt hat der BGH ausgeführt, dass die 4-jährige Verjährungsfrist nur für Schadenersatzansprüche gilt, die auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind (NJW 1993, 1384; NJW-RR 1989, 215 f.), so dass im vorliegenden Falle die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. maßgebend ist.
  • BGH, 01.02.2002 - V ZR 357/00

    Zu den Voraussetzunge der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 19 U 73/03
    Der Senat konnte deshalb über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Schriftsatzes des Klägers vom 13.1.2004 in der verbleibenden Besetzung entscheiden (BGH NJW 2002, 1426ff).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99

    Verjährung des Anspruchs wegen Verarmung des Schenkers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 19 U 73/03
    Der Anspruch war deshalb auf eine einheitliche Leistung gerichtet, (vgl. auch BGH NJW 2001, 1063), die sich aus einem Vergleich des Vermögens des Klägers zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses mit seinem Vermögen bei ordnungsgemäßer Erfüllung ergab.
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01

    Haftung eines später eintretenden Sozius einer Steuerberatungssozietät für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 19 U 73/03
    Bei Neueintritt eines Anwalts in die Sozietät beschränkt sich eine Haftung indes auf das (eingebrachte) Gesellschaftsvermögen, so dass er nicht persönlich als Gesamtschuldner haftet, da insofern kein besonderer rechtlicher Verpflichtungsgrund vorhanden ist ­ d.h. der Anwalt haftet persönlich lediglich für solche Pflichtverletzungen, die ab seinem Eintritt in die Sozietät erfolgt sind, nicht jedoch für vor seinem Eintritt entstandene (bekannte oder unbekannte) Regressansprüche gegen die Sozietät (Borgmann/Haug, a.a.O., § 36 Rn. 20 m.N.; BGH WM 1979, 774; WM 1988, 457 ­ Haftung nur kraft besonderer Vereinbarung mit dem Gläubiger; OLG Hamburg VersR 1980, 1073; OLG Düsseldorf ZIP 2002, 616 [617] m.N.).
  • OLG Hamm, 22.11.2001 - 28 U 16/01

    Haftung von BGB -Gesellschaftern für "Altverbindlichkeiten" mit Privatvermögen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 19 U 73/03
    Zwar wird inzwischen nach Anerkennung der (Teil-) Rechtsfähigkeit der GbR durch den BGH im Urteil vom 29.01.2001 (NJW 2001, 1056 f.) anerkannt, dass der in eine BGB-Gesellschaft eintretende Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 130 HGB für Altschulden auch mit seinem Privatvermögen haftet (z.B. OLG Hamm, BB 2002, 370 (371)).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 19 U 73/03
    Zwar wird inzwischen nach Anerkennung der (Teil-) Rechtsfähigkeit der GbR durch den BGH im Urteil vom 29.01.2001 (NJW 2001, 1056 f.) anerkannt, dass der in eine BGB-Gesellschaft eintretende Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 130 HGB für Altschulden auch mit seinem Privatvermögen haftet (z.B. OLG Hamm, BB 2002, 370 (371)).
  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 140/70

    Rechtsanwalt - Haftpflichtprozeß - Prüfungspflicht - Deckungsschutz -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 19 U 73/03
    Nach bisheriger (traditioneller) Auffassung in Rechtsprechung und Literatur haften assoziierte Rechtsanwälte für Verbindlichkeiten einer als BGB-Gesellschaft auftretenden Anwaltssozietät zwar als Gesamtschuldner (BGH VersR 1971, 1119 (1120) st. Rspr.; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 3. Aufl. [1995], § 36 Rn. 1 m.N.).
  • BGH, 04.02.1988 - IX ZR 20/87

    Rechtsfolgen der Gründung einer Anwaltssozietät für den einzelnen Anwälten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 19 U 73/03
    Bei Neueintritt eines Anwalts in die Sozietät beschränkt sich eine Haftung indes auf das (eingebrachte) Gesellschaftsvermögen, so dass er nicht persönlich als Gesamtschuldner haftet, da insofern kein besonderer rechtlicher Verpflichtungsgrund vorhanden ist ­ d.h. der Anwalt haftet persönlich lediglich für solche Pflichtverletzungen, die ab seinem Eintritt in die Sozietät erfolgt sind, nicht jedoch für vor seinem Eintritt entstandene (bekannte oder unbekannte) Regressansprüche gegen die Sozietät (Borgmann/Haug, a.a.O., § 36 Rn. 20 m.N.; BGH WM 1979, 774; WM 1988, 457 ­ Haftung nur kraft besonderer Vereinbarung mit dem Gläubiger; OLG Hamburg VersR 1980, 1073; OLG Düsseldorf ZIP 2002, 616 [617] m.N.).
  • OLG Hamburg, 09.01.1980 - 9 U 114/78
  • BGH, 30.04.1979 - II ZR 137/78

    GbR als Gesellschafterin einer anderen GbR; Ansprüche der Gesellschafter nach

  • OLG Karlsruhe, 19.03.1998 - 19 U 137/97
  • OLG Düsseldorf, 24.06.1993 - 5 U 9/93

    Umfang und Verjährung von Forderungen aus Mietgarantie

  • BGH, 18.01.1968 - VII ZR 101/65

    Verjährung von Ersatzansprüchen des gewerbsmäßigen Vermieters wegen entgangenen

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