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   OLG München, 16.07.2014 - 19 U 789/13   

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OLG München, 16.07.2014 - 19 U 789/13 (https://dejure.org/2014,30853)
OLG München, Entscheidung vom 16.07.2014 - 19 U 789/13 (https://dejure.org/2014,30853)
OLG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - 19 U 789/13 (https://dejure.org/2014,30853)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Betriebs-Berater

    Zur Haftung wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit Währungsswaps

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Haftung wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit Währungsswaps

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2014, 1916
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG München, 27.03.2012 - 5 U 4137/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten bei

    Auszug aus OLG München, 16.07.2014 - 19 U 789/13
    Da das Fehlen von Vorsatz eine negative Tatsache betrifft, war die Beklagte auch nicht gehalten, näher und detailliert hierzu auszuführen, solange die Klageseite nicht die Umstände darlegt, aus denen sie ableitet, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe (OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.03.2012, Gz. 5 U 4137/11; ebenso OLG Stuttgart, BKR 2013, 164).

    Swaps sind Derivate im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) und c) WpHG (Schwark/Zimmer/Kumpan, Kapitalmarktrechtskomm., 4. Aufl., § 2 WpHG Rn. 41) und damit Finanzinstrumente im Sinne von § 2 Abs. 2b WpHG (z.B. OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.03.2012, Gz. 5 U 4137/11; Beschluss vom 09.08.2012, Gz. 17 U 1392/12; Assmann/Schneider, WpHG, 6. A., § 2 WpHG Rz. 44; Ruland/Wetzig, BKR 2013, 56 [66]).

    Der Schadensersatzanspruch entsteht mit dem "Erwerb" des "Wertpapiers" (BGH, Urteile vom 24.03.2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874 Rn. 9; vom 08.03.2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306), hier folglich mit dem jeweiligen Erwerb der Derivate, der mangels Erforderlichkeit eines weiteren dinglichen Vollzugs bereits mit der Eingehung der vertraglichen Bindung, die entgegen der Auffassung des Klägers sehr wohl bereits eine Vermögensverfügung darstellt, vollendet ist (ebenso OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.03.2012, Gz. 5 U 4137/11).

    Da das Fehlen von Vorsatz eine negative Tatsache betrifft, war die Beklagte nicht gehalten, näher und detailliert hierzu auszuführen, solange die Klageseite nicht die Umstände darlegt, aus denen sie ableitet, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe (OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.03.2012, Gz. 5 U 4137/11).

  • OLG München, 22.10.2012 - 19 U 672/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagegeschäft: Darlegungs- und Beweislast für geänderte

    Auszug aus OLG München, 16.07.2014 - 19 U 789/13
    Wie bereits im Hinweis vom 22.05.2013 ausgeführt, waren die vom Kläger unterschriebenen Risikohinweise Anlage B 23 ausreichend (vgl. Urteil vom 22.10.2012, Gz. 19 U 672/12, WM 2013, 369; Az. BGH XI ZR 414/12).

    Zur "Aufklärung über volkswirtschaftliche Rahmendaten" wurde bereits im Hinweis vom 22.05.2013 ausgeführt, dass der Kläger hier - anders als in anderen vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. z.B. Urteil vom 22.10.2012, Gz. 19 U 672/12, WM 2013, 369) - nach der Behauptung der Beklagten (vgl. Klageerwiderung S. 63 ff.) und den Bekundungen der Zeugen über die streitgegenständlichen Geschäfte im April 2007 durchaus intensiv aufgeklärt wurde.

    Das kann aber dahinstehen, weil der Senat bereits des Öfteren entschieden hat, dass die auch hier vom Kläger unterschriebenen Risikohinweise Anlage B 23 ausreichend waren (vgl. Urteil vom 22.10.2012, Gz. 19 U 672/12, WM 2013, 369; Az. BGH XI ZR 414/12).

    (5) Soweit die Berufung eine "Aufklärung über volkswirtschaftliche Rahmendaten" vermisst, verkennt sie, dass der Kläger hier - anders als in anderen vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. z.B. Urteil vom 22.10.2012, Gz. 19 U 672/12, WM 2013, 369) - nach der Behauptung der Beklagten (vgl. Klageerwiderung S. 63 ff.) und den Bekundungen der Zeugen über die streitgegenständlichen Geschäfte im April 2007 durchaus intensiv aufgeklärt wurde.

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG München, 16.07.2014 - 19 U 789/13
    Selbst wenn an die Beratung der Beklagten hier dieselben strengen Anforderung zu richten gewesen wären, wie sie der BGH erst später im Urteil vom 22.03.2011, Gz. XI ZR 33/10, für einen "Spread Ladder Swap" aufgestellt hat, und selbst wenn die Beklagte hier diesen Anforderungen nicht in vollem Umfange genügt haben sollte - was allerdings schon nicht festgestellt werden kann, s.o. -, dann würde dies angesichts der hier von der Beklagten behaupteten und vom Kläger nicht widerlegten sehr intensiven Beratung und Aufklärung (s.o.) keinesfalls den Schluss auf eine zumindest bedingt vorsätzliche Tatbegehung ermöglichen.

    Selbst wenn an die Beratung der Beklagten hier dieselben strengen Anforderung zu richten gewesen wären, wie sie der BGH erst später im Urteil vom 22.03.2011, Gz. XI ZR 33/10, für einen "Spread Ladder Swap" aufgestellt hat, und selbst wenn die Beklagte hier diesen Anforderungen nicht in vollem Umfange genügt haben sollte - was allerdings schon nicht festgestellt werden kann, s.o. -, dann würde dies angesichts der hier von der Beklagten behaupteten und vom Kläger nicht widerlegten sehr intensiven Beratung und Aufklärung (s.o.) keinesfalls den Schluss auf eine zumindest bedingt vorsätzliche Tatbegehung ermöglichen.

  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 34/03

    Zur Anwendbarkeit der "Vertrauensrechtsprechung" auf Antrag zur Verlängerung gem.

    Auszug aus OLG München, 16.07.2014 - 19 U 789/13
    Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal weitere 3 Wochen ist nur bei Glaubhaftmachung triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, OLGR 2004, 127 ff.).
  • OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 9 U 87/12

    Haftung der Bank aus Kapitalanlageberatung: Widerlegung des Vorsatzes bei

    Auszug aus OLG München, 16.07.2014 - 19 U 789/13
    Da das Fehlen von Vorsatz eine negative Tatsache betrifft, war die Beklagte auch nicht gehalten, näher und detailliert hierzu auszuführen, solange die Klageseite nicht die Umstände darlegt, aus denen sie ableitet, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe (OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.03.2012, Gz. 5 U 4137/11; ebenso OLG Stuttgart, BKR 2013, 164).
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus OLG München, 16.07.2014 - 19 U 789/13
    Der Schadensersatzanspruch entsteht mit dem "Erwerb" des "Wertpapiers" (BGH, Urteile vom 24.03.2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874 Rn. 9; vom 08.03.2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306), hier folglich mit dem jeweiligen Erwerb der Derivate, der mangels Erforderlichkeit eines weiteren dinglichen Vollzugs bereits mit der Eingehung der vertraglichen Bindung, die entgegen der Auffassung des Klägers sehr wohl bereits eine Vermögensverfügung darstellt, vollendet ist (ebenso OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.03.2012, Gz. 5 U 4137/11).
  • BGH, 24.03.2011 - III ZR 81/10

    Kapitalanlageberatung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Anlegers bei

    Auszug aus OLG München, 16.07.2014 - 19 U 789/13
    Der Schadensersatzanspruch entsteht mit dem "Erwerb" des "Wertpapiers" (BGH, Urteile vom 24.03.2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874 Rn. 9; vom 08.03.2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306), hier folglich mit dem jeweiligen Erwerb der Derivate, der mangels Erforderlichkeit eines weiteren dinglichen Vollzugs bereits mit der Eingehung der vertraglichen Bindung, die entgegen der Auffassung des Klägers sehr wohl bereits eine Vermögensverfügung darstellt, vollendet ist (ebenso OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.03.2012, Gz. 5 U 4137/11).
  • OLG München, 09.08.2012 - 17 U 1392/12

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Beruf des Anlegers als Anhaltspunkt für den

    Auszug aus OLG München, 16.07.2014 - 19 U 789/13
    Swaps sind Derivate im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) und c) WpHG (Schwark/Zimmer/Kumpan, Kapitalmarktrechtskomm., 4. Aufl., § 2 WpHG Rn. 41) und damit Finanzinstrumente im Sinne von § 2 Abs. 2b WpHG (z.B. OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.03.2012, Gz. 5 U 4137/11; Beschluss vom 09.08.2012, Gz. 17 U 1392/12; Assmann/Schneider, WpHG, 6. A., § 2 WpHG Rz. 44; Ruland/Wetzig, BKR 2013, 56 [66]).
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG München, 16.07.2014 - 19 U 789/13
    Das Bestreiten einer Fehlberatung beinhaltet auch und erst recht das Bestreiten einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder - anders gewendet - die der Beklagten obliegende (BGH, Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274) Behauptung, es fehle an einer vorsätzlichen Pflichtverletzung.
  • OLG München, 13.11.2017 - 19 U 2156/16

    Haftung wegen unzureichender Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert

    Da das Fehlen von Vorsatz eine negative Tatsache betrifft, war die Beklagte nur gehalten, näher und detailliert hierzu auszuführen, soweit die Klageseite Umstände darlegt, aus denen sie ableitet, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe (OLG Stuttgart, BKR 2013, 164; OLG München, Beschluss vom 27.03.2012, Gz. 5 U 4137/11; Senat, Beschluss vom 16.07.2013, Gz. 19 U 789/13, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 17.06.2014, Gz. XI ZR 272/13, ohne Begründung zurückgewiesen; ebenso Senat vom 14.03.2016, Gz. 19 U 1095/15, Umdruck S. 15 ff., Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mangels Darlegung eines Zulassungsgrunds zur Verjährung mit Beschluss vom 30.05.2017, Gz. XI ZR 263/16; ebenso Nobbe, WuB I G 1. - 18.14).
  • OLG München, 14.03.2016 - 19 U 1095/15

    Anlageberatung bei Zins- und Währungsswap-Geschäften

    Dies ist insgesamt bezogen auf die Kläger eine ausreichende Aufklärung darüber, dass ein erhebliches und nicht nur "theoretisches" Verlustrisiko besteht, das abhängig von der Wechselkursentwicklung zweier ausländischer Währungen bzw. der Zinsentwicklung ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 16.7.2013, 19 U 789/13).
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OLG München, Entscheidung vom 22.05.2013 - 19 U 789/13 (https://dejure.org/2013,55656)
OLG München, Entscheidung vom 22. Mai 2013 - 19 U 789/13 (https://dejure.org/2013,55656)
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