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   OLG Düsseldorf, 21.10.2009 - I-19 U 8/09   

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https://dejure.org/2009,30415
OLG Düsseldorf, 21.10.2009 - I-19 U 8/09 (https://dejure.org/2009,30415)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2009 - I-19 U 8/09 (https://dejure.org/2009,30415)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Oktober 2009 - I-19 U 8/09 (https://dejure.org/2009,30415)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Umfang des Schadensersatzes bei arglistiger Täuschung über den Umfang von Sanierungsarbeiten an einem verkauften Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.06.1998 - XII ZR 126/96

    Ersatz des positiven Interesses bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2009 - 19 U 8/09
    Dies gilt etwa dann, wenn ohne das schuldhafte Verhalten des Schädigers ein anderer, für den Geschädigten günstigerer Vertrag zustande gekommen wäre (vgl. BGH NJW 1998, 2900).

    Die nach der Entscheidung des BGH vom 24.06.1998 (NJW 1998, 2900) zu fordernden besonderen Umstände können im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Verkäuferin den Vertrag mit dem Kläger auch zu einem geringeren als dem vereinbarten Kaufpreis abgeschlossen hätte.

  • LG Wuppertal, 20.11.2008 - 17 O 469/00

    Haftung eines i.R.e. Grundstückskaufvertrags für den Verkäufer als Vertreter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2009 - 19 U 8/09
    Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 20.11.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal, Az. 17 O 469/00, die Klage abzuweisen.
  • OLG Köln, 31.10.2000 - 9 U 65/00

    Einwurf des Kfz-Schlüssels in ungesicherten Briefkasten eines Autohauses;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2009 - 19 U 8/09
    Nachdem die Verkäuferin wegen des vom Kläger einbehaltenen Restkaufpreises von 60.000,- DM die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde betrieb, erwirkte der Kläger in 2. Instanz ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-9 U 65/00), durch welches die Zwangsvollstreckung der Verkäuferin wegen des noch offenen Restkaufpreises wegen arglistiger Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Eigenschaft für unzulässig erklärt wurde.
  • BGH, 29.10.1959 - VIII ZR 125/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2009 - 19 U 8/09
    Die andere von dem BGH zitierte Entscheidung (BGH NJW 1960, 237) hatte nicht die vorliegende Dreieckskonstellation zum Gegenstand, sondern behandelte lediglich die Frage der Haftung des täuschenden Verkäufers selbst auf das Erfüllungsinteresse.
  • BGH, 25.11.1997 - VI ZR 402/96

    Umfang des deliktischen Schadensanspruchs wegen Täuschung beim Abschluß eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2009 - 19 U 8/09
    Der Kläger stützt sich für sein Begehren auf eine Entscheidung des 6. Zivilsenats des BGH vom 25.11.1997 (NJW 1998, 983).
  • RG, 01.11.1921 - VI 195/21

    BGB. § 313. Schadensersatz aus arglistiger Täuschung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2009 - 19 U 8/09
    Soweit sich der BGH in dem besagten Urteil auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1921 stützt (RGZ 103, 154), trägt auch dies letztlich nicht die Erweiterung der Haftung eines Dritten auf das Erfüllungsinteresse.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.06.2009 - 19 U 8/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,43073
OLG Köln, 19.06.2009 - 19 U 8/09 (https://dejure.org/2009,43073)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.06.2009 - 19 U 8/09 (https://dejure.org/2009,43073)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Juni 2009 - 19 U 8/09 (https://dejure.org/2009,43073)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.06.1983 - VI ZR 213/81

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis; Berücksichtigung des Restwerts

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2009 - 19 U 8/09
    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass es dem Geschädigten frei steht, die beschädigte Sache unter Abzug des Restwerts von den Wiederbeschaffungskosten zu behalten bzw. selbst zu verwerten oder aber die Sache dem Schädiger ohne Kürzung der Wiederbeschaffungskosten zwecks Verwertung zu überlassen (BGH, Urteil vom 14.06.1983 - VI ZR 213/81 -, zitiert nach Juris, Rz. 13 ff. m.w.N.; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rz. 41 unter Hinweis auf LG Stuttgart, NJW-RR 93, 672; MK-Oetker, BGB, 5. Aufl., § 251 Rz. 32).

    Die Besonderheit bei einer Abrechnung auf Neuwagenbasis besteht darin, dass der Geschädigte im Falle der erheblichen Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeugs, d.h. bei einer Laufleistung von in der Regel weniger als 1.000 km, vom Schädiger die vollen Kosten für die Anschaffung eines entsprechenden Neuwagens verlangen kann, obwohl der beschädigte Pkw auf dem Markt bereits als Gebrauchtwagen einzustufen ist, d.h. bei einer Veräußerung nicht mehr der Neuwagenpreis zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.1983 - VI ZR 213/81 -, aaO, Rz. 18).

    Zwar mag sich die Frage stellen, ob - wie vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.06.1983 ausgeführt (BGH, Urteil vom 14.06.1983 - VI ZR 213/81 - , aaO) - eine Verletzung der Pflicht zur Schadensminderung nur ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte zur eigenen Verwertung des Wracks eine dafür besonders günstige, dem Schädiger nicht erreichbare Möglichkeit hat.

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2009 - 19 U 8/09
    Die Frage der Berechtigung des Geschädigten, dem Schädiger sein beschädigtes Fahrzeug zur Verwertung zur Verfügung zu stellen, ist dagegen nicht Gegenstand der Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98, zitiert nach Juris, Rz. 4, 23 ff).

    Unter diesen Umständen kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht angenommen werden, da ansonsten das gesetzliche Bild des Schadensersatzes, wonach der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist, verzerrt würde (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98, aaO, Rz. 26).

  • LG Stuttgart, 26.08.1992 - 13 S 78/92
    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2009 - 19 U 8/09
    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass es dem Geschädigten frei steht, die beschädigte Sache unter Abzug des Restwerts von den Wiederbeschaffungskosten zu behalten bzw. selbst zu verwerten oder aber die Sache dem Schädiger ohne Kürzung der Wiederbeschaffungskosten zwecks Verwertung zu überlassen (BGH, Urteil vom 14.06.1983 - VI ZR 213/81 -, zitiert nach Juris, Rz. 13 ff. m.w.N.; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rz. 41 unter Hinweis auf LG Stuttgart, NJW-RR 93, 672; MK-Oetker, BGB, 5. Aufl., § 251 Rz. 32).
  • KG, 26.05.1986 - 22 U 2843/85

    Anspruch des Schädigers auf Herausgabe des beschädigten Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2009 - 19 U 8/09
    Folgerichtig hat deshalb auch das Kammergericht in einem umgekehrt gelagerten Fall entschieden, dass der unfallgeschädigte Kraftfahrer auch bei einer Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht verpflichtet ist, das unfallbeschädigte Fahrzeug an den Versicherer herauszugeben, sondern sich für die Anrechnung des Restwertes entscheiden kann (KG, Urteil vom 26.05.1986 - 22 U 2843/85, zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13

    Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Wiederbeschaffung eines unfallbeschädigten

    Auch eine Beschränkung des dem Geschädigten insoweit zustehenden Wahlrechts auf Fälle der Schadensabwicklung auf Neuwagenbasis ist nicht angezeigt (OLG Köln, Urteil vom 19.06.2009 - 19 U 8/09, BeckRS 2010, 14704).

    Mithin kann der Kläger gemäß § 304 BGB Ersatz der Mehraufwendungen, die er für die Aufbewahrung und Erhaltung des Fahrzeugs machen musste, verlangen (vgl. BGH, NJW 1983, 2694; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2009 - 19 U 8/09, BeckRS 2010, 14704).

  • LG Landshut, 18.07.2017 - 12 S 546/17

    Zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für die Beratung über ein

    Diese Auffassung vertritt auch das OLG Köln in einem Urteil vom 19.06.2009, Az.: 19 U 8/09.
  • LG Bayreuth, 21.09.2016 - 13 S 39/16

    Ersatzfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall

    Der Restwert darf im Rahmen der Schadensabwicklung im Ergebnis nicht beim Geschädigten verbleiben, da dieser über den Ausgleich der eingetretenen Schäden hinaus aus dem Schadensereignis einen Vorteil erzielen würde (OLG Köln 19 U 8/09).
  • LG Mönchengladbach, 31.05.2013 - 11 O 69/12

    Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls; Erstattung der

    Ein solcher Anspruch bestünde nur dann, wenn sich die Beklagten mit der Entgegennahme des beschädigten Fahrzeugs gemäß §§ 293 ff. BGB in Verzug befunden hätten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 19.06.2009, Az.: 19 U 8/09).
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KG, Entscheidung vom 13. August 2009 - 19 U 8/09 (https://dejure.org/2009,65245)
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