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   OLG Stuttgart, 24.01.2019 - 19 U 80/18   

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https://dejure.org/2019,5259
OLG Stuttgart, 24.01.2019 - 19 U 80/18 (https://dejure.org/2019,5259)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2019 - 19 U 80/18 (https://dejure.org/2019,5259)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 19 U 80/18 (https://dejure.org/2019,5259)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • erbrechtsiegen.de

    Pflichtteilsentziehung - Diebstahl von Bargeld zum Nachteil des Erblassers - Verzeihung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2333 Abs 1 Nr 2 BGB, § 2337 BGB
    Entziehung des Pflichtteils: Diebstahl von Bargeld zum Nachteil des Erblassers; Voraussetzungen einer Verzeihung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Diebstahl von 6.100 DM als Pflichtteilsentziehungsgrund

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Entziehung des Pflichtteils nach Diebstahl von Bargeld

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Die Großmutter bestohlen - Ein "schweres Vergehen" gegen die Erblasserin rechtfertigt den Entzug des Pflichtteils

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Enkel stiehlt - Pflichtteil weg

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entziehung des Pflichtteils aufgrund Diebstahls?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsentzug in begründeten Einzelfällen möglich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM zu Lasten des Erblassers rechtfertigt Entziehung des Pflichtteils - Vorliegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 555
  • FamRZ 2019, 1200
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Nürnberg, 08.05.2012 - 12 U 2016/11

    Pflichtteilsrecht: Entziehungsgrund der Begehung schwerer Straftaten und der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2019 - 19 U 80/18
    Eine Verzeihung liegt vor, wenn der Erblasser durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die durch den jeweiligen Pflichtteilsentziehungsgrund hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet, er also das Verletzende der Kränkung als nicht mehr existent betrachtet (vgl. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 22.09.1993 - 17 U 43/92 - juris Tz. 41; OLG Nürnberg, Urt. v. 08.05.2012 - 12 U 2016/11 - juris Tz. 45; MüKo-BGB/Lange, 7. Aufl., § 2337 Rn. 2).

    Die Verzeihung ist somit der nach außen kundgemachte Entschluss des Erblassers, aus den erfahrenen Kränkungen bzw. dem schweren Fehlverhalten nichts mehr herleiten und darüber hinweggehen zu wollen (vgl. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 22.09.1993 - 17 U 43/92 - juris Tz. 41; OLG Nürnberg, Urt. v. 08.05.2012 - 12 U 2016/11 - juris Tz. 45; auch BeckOGK-BGB/Rudy, Stand: 01.08.2018, § 2337 Rn. 5).

    Die Verzeihung ist ein tatsächliches Verhalten; sie kann insbesondere auch durch schlüssige Handlungen gezeigt werden (vgl. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 22.09.1993 - 17 U 43/92 - juris Tz. 41; OLG Nürnberg, Urt. v. 08.05.2012 - 12 U 2016/11 - juris Tz. 45; BeckOGK-BGB/Rudy, Stand: 01.08.2018, § 2337 Rn. 4).

    Es ist auch nicht erforderlich, dass der Erblasser sich der mit der Verzeihung eintretenden Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung bewusst ist; notwendig ist indes, dass er den moralischen Gehalt seines Verhaltens begreift (OLG Nürnberg, Urt. v. 08.05.2012 - 12 U 2016/11 - juris Tz. 45), er muss also - ohne voll geschäftsfähig sein zu müssen - die Bedeutung der Verzeihung erkennen (s. etwa BeckOGK-BGB/Rudy, Stand: 01.08.2018, § 2337 Rn. 4).

    Zur Verzeihung im Rechtssinne ist außerdem nur der Wegfall der Kränkungsempfindung des Erblassers, nicht auch eine darüber hinausgehende Versöhnung oder gar Innigkeit im Verhältnis zwischen Kränker und Gekränktem erforderlich (vgl. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 22.09.1993 - 17 U 43/92 - juris Tz. 41; OLG Nürnberg, Urt. v. 08.05.2012 - 12 U 2016/11 - juris Tz. 45; BeckOGK-BGB/Rudy, Stand: 01.08.2018, § 2337 Rn. 5).

    Für eine Verzeihung ist es in der Regel ausreichend, wenn in dem Verhältnis des späteren Erblassers zu dem Abkömmling ein Wandel zur Normalität im Sinne eines Wiederauflebens der familiären Beziehungen stattgefunden hat (vgl. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 22.09.1993 - 17 U 43/92 - juris Tz. 41; OLG Nürnberg Tz. 47), eine Wiederherstellung familiengerechter Beziehungen etwa auch durch Aufnahme des Schuldigen in das Haus des Erblassers (vgl. Staudinger/Olshausen, BGB, 2015, § 2337 Rn. 21); hierbei wird die Verzeihung oft erst den Abschluss eines länger dauernden Entwicklungsprozesses bilden, bei dem der Erblasser zunehmende Versöhnungsbereitschaft erkennen lässt (OLG Nürnberg, Urt. v. 08.05.2012 - 12 U 2016/11 - juris Tz. 47).

    Allerdings kann für eine Verzeihung der Wegfall des Kränkungsempfindens dann nicht ausreichen, wenn sich der Gekränkte vom Kränkenden - etwa sogar infolge einer durch die Kränkung in Gang gesetzten Entfremdung - innerlich völlig gelöst hat, wenn also Gleichgültigkeit eingetreten ist (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 08.05.2012 - 12 U 2016/11 - juris Tz. 46; Staudinger/Olshausen, BGB, 2015, § 2337 Rn. 23).

  • OLG Frankfurt, 22.09.1993 - 17 U 43/92

    Zu den Voraussetzungen einer Verzeihung nach § 2337 BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2019 - 19 U 80/18
    Eine Verzeihung liegt vor, wenn der Erblasser durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die durch den jeweiligen Pflichtteilsentziehungsgrund hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet, er also das Verletzende der Kränkung als nicht mehr existent betrachtet (vgl. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 22.09.1993 - 17 U 43/92 - juris Tz. 41; OLG Nürnberg, Urt. v. 08.05.2012 - 12 U 2016/11 - juris Tz. 45; MüKo-BGB/Lange, 7. Aufl., § 2337 Rn. 2).

    Die Verzeihung ist somit der nach außen kundgemachte Entschluss des Erblassers, aus den erfahrenen Kränkungen bzw. dem schweren Fehlverhalten nichts mehr herleiten und darüber hinweggehen zu wollen (vgl. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 22.09.1993 - 17 U 43/92 - juris Tz. 41; OLG Nürnberg, Urt. v. 08.05.2012 - 12 U 2016/11 - juris Tz. 45; auch BeckOGK-BGB/Rudy, Stand: 01.08.2018, § 2337 Rn. 5).

    Die Verzeihung ist ein tatsächliches Verhalten; sie kann insbesondere auch durch schlüssige Handlungen gezeigt werden (vgl. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 22.09.1993 - 17 U 43/92 - juris Tz. 41; OLG Nürnberg, Urt. v. 08.05.2012 - 12 U 2016/11 - juris Tz. 45; BeckOGK-BGB/Rudy, Stand: 01.08.2018, § 2337 Rn. 4).

    Zur Verzeihung im Rechtssinne ist außerdem nur der Wegfall der Kränkungsempfindung des Erblassers, nicht auch eine darüber hinausgehende Versöhnung oder gar Innigkeit im Verhältnis zwischen Kränker und Gekränktem erforderlich (vgl. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 22.09.1993 - 17 U 43/92 - juris Tz. 41; OLG Nürnberg, Urt. v. 08.05.2012 - 12 U 2016/11 - juris Tz. 45; BeckOGK-BGB/Rudy, Stand: 01.08.2018, § 2337 Rn. 5).

    Für eine Verzeihung ist es in der Regel ausreichend, wenn in dem Verhältnis des späteren Erblassers zu dem Abkömmling ein Wandel zur Normalität im Sinne eines Wiederauflebens der familiären Beziehungen stattgefunden hat (vgl. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 22.09.1993 - 17 U 43/92 - juris Tz. 41; OLG Nürnberg Tz. 47), eine Wiederherstellung familiengerechter Beziehungen etwa auch durch Aufnahme des Schuldigen in das Haus des Erblassers (vgl. Staudinger/Olshausen, BGB, 2015, § 2337 Rn. 21); hierbei wird die Verzeihung oft erst den Abschluss eines länger dauernden Entwicklungsprozesses bilden, bei dem der Erblasser zunehmende Versöhnungsbereitschaft erkennen lässt (OLG Nürnberg, Urt. v. 08.05.2012 - 12 U 2016/11 - juris Tz. 47).

  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 14/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers; Nachweis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2019 - 19 U 80/18
    Verfehlungen gegen Eigentum oder Vermögen der Eltern fallen - jedenfalls (noch weitergehend etwa LG Hagen, Urt. v. 08.02.2017 - 3 O 171/14 - juris Tz. 49; dem Gericht folgend insbesondere BeckOK-BGB/Müller-Engels, Stand: 01.08.2018, § 2333 Rn. 14; kritisch zur sonstigen Rechtsprechung etwa auch MüKo-BGB/Lange, 7. Aufl., § 2333 Rn. 22) - dann darunter, wenn durch sie nicht nur das Eigentum und das Vermögen des Erblassers in mehr oder weniger schwerer Weise geschädigt wird, sondern sie darüber hinaus nach der Natur der Verfehlung und der Art und Weise, wie sie begangen worden sind, eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck bringen und deswegen eine besondere Kränkung des Erblassers bedeuten (s. BGH, NJW 1974, 1084, 1085; LG Mosbach, NJW-RR 2004, 708, 709; BeckOK-BGB/Müller-Engels, Stand: 01.08.2018, § 2333 Rn. 13 m. w. N.).
  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2019 - 19 U 80/18
    Der Tatbestand setzt Fehlverhaltensweisen des Pflichtteilsberechtigten voraus, die schwerwiegend genug sind, um von einer Unzumutbarkeit für den Erblasser ausgehen zu können, eine seinem Willen widersprechende Nachlassteilhabe des Pflichtteilsberechtigten hinzunehmen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1561, 1565).
  • OLG München, 16.04.2007 - 9 U 3865/06

    Prozesspraxis - Strafurteil erhöht im Zivilprozess die Darlegungslast des Gegners

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2019 - 19 U 80/18
    Wohl aber führt sie zu einer Erhöhung der an den Kläger gestellten Darlegungsanforderungen (vgl. hierzu näher nur etwa OLG München, NJOZ 2007, 2163, 2164 f.; ferner etwa auch BGH, Beschl. v. 24.01.2012 - VI ZR 132/10 - juris Tz. 10; v. 25.09.2018 - VI ZR 443/16 - juris Tz. 9).
  • BGH, 01.03.1974 - IV ZR 58/72

    Feststellung der Berechtigung zur Entziehung des Pflichtteils - Ausschluss von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2019 - 19 U 80/18
    Verfehlungen gegen Eigentum oder Vermögen der Eltern fallen - jedenfalls (noch weitergehend etwa LG Hagen, Urt. v. 08.02.2017 - 3 O 171/14 - juris Tz. 49; dem Gericht folgend insbesondere BeckOK-BGB/Müller-Engels, Stand: 01.08.2018, § 2333 Rn. 14; kritisch zur sonstigen Rechtsprechung etwa auch MüKo-BGB/Lange, 7. Aufl., § 2333 Rn. 22) - dann darunter, wenn durch sie nicht nur das Eigentum und das Vermögen des Erblassers in mehr oder weniger schwerer Weise geschädigt wird, sondern sie darüber hinaus nach der Natur der Verfehlung und der Art und Weise, wie sie begangen worden sind, eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck bringen und deswegen eine besondere Kränkung des Erblassers bedeuten (s. BGH, NJW 1974, 1084, 1085; LG Mosbach, NJW-RR 2004, 708, 709; BeckOK-BGB/Müller-Engels, Stand: 01.08.2018, § 2333 Rn. 13 m. w. N.).
  • BGH, 24.01.2012 - VI ZR 132/10

    Anforderungen an die Begründetheit einer Gehörsrüge i.R. einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2019 - 19 U 80/18
    Wohl aber führt sie zu einer Erhöhung der an den Kläger gestellten Darlegungsanforderungen (vgl. hierzu näher nur etwa OLG München, NJOZ 2007, 2163, 2164 f.; ferner etwa auch BGH, Beschl. v. 24.01.2012 - VI ZR 132/10 - juris Tz. 10; v. 25.09.2018 - VI ZR 443/16 - juris Tz. 9).
  • LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14

    Auswirkung einer Pflichtteilsentziehung auf die Pflichtteilsberechtigung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2019 - 19 U 80/18
    Verfehlungen gegen Eigentum oder Vermögen der Eltern fallen - jedenfalls (noch weitergehend etwa LG Hagen, Urt. v. 08.02.2017 - 3 O 171/14 - juris Tz. 49; dem Gericht folgend insbesondere BeckOK-BGB/Müller-Engels, Stand: 01.08.2018, § 2333 Rn. 14; kritisch zur sonstigen Rechtsprechung etwa auch MüKo-BGB/Lange, 7. Aufl., § 2333 Rn. 22) - dann darunter, wenn durch sie nicht nur das Eigentum und das Vermögen des Erblassers in mehr oder weniger schwerer Weise geschädigt wird, sondern sie darüber hinaus nach der Natur der Verfehlung und der Art und Weise, wie sie begangen worden sind, eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck bringen und deswegen eine besondere Kränkung des Erblassers bedeuten (s. BGH, NJW 1974, 1084, 1085; LG Mosbach, NJW-RR 2004, 708, 709; BeckOK-BGB/Müller-Engels, Stand: 01.08.2018, § 2333 Rn. 13 m. w. N.).
  • BGH, 25.09.2018 - VI ZR 443/16

    Beziehen eines Anspruchstellers zur Begründung seiner Klage auf ein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2019 - 19 U 80/18
    Wohl aber führt sie zu einer Erhöhung der an den Kläger gestellten Darlegungsanforderungen (vgl. hierzu näher nur etwa OLG München, NJOZ 2007, 2163, 2164 f.; ferner etwa auch BGH, Beschl. v. 24.01.2012 - VI ZR 132/10 - juris Tz. 10; v. 25.09.2018 - VI ZR 443/16 - juris Tz. 9).
  • LG Bonn, 18.12.2019 - 2 O 66/19

    Freiheitsstrafe i S des BGB § 2333 Abs. 1 Nr. 4: Einzelstrafe - Gesamtstrafe -

    Den Beklagten ist mit dem Verweis auf OLG Stuttgart FamRZ 2019, 1200 zuzugeben, dass allein das Bewohnen derselben Immobilie keine Verzeihung begründet.
  • OLG Düsseldorf, 24.04.2020 - 7 U 62/19

    Pflichtteil - Anforderungen an ein Wertermittlungsgutachten

    Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 24.01.2019 - 19 U 80/18 -) habe in einem ähnlichen Fall bei einem Diebstahl im Wert von knapp 7.000,- EUR den Tatbestand des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB als erfüllt angesehen.
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