Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 03.11.2010

Rechtsprechung
   KG, 24.02.2011 - 19 U 83/10   

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https://dejure.org/2011,1808
KG, 24.02.2011 - 19 U 83/10 (https://dejure.org/2011,1808)
KG, Entscheidung vom 24.02.2011 - 19 U 83/10 (https://dejure.org/2011,1808)
KG, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 19 U 83/10 (https://dejure.org/2011,1808)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 43 Abs 1 GmbHG, § 43 Abs 2 GmbHG, § 46 Nr 8 GmbHG, § 240 S 2 ZPO, § 287 ZPO
    GmbH & Co KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Kommanditgesellschaft unabhängig vom Bestehen eines Dienstverhältnisses; Schadensersatzpflicht und Beweislast für eine Pflichtverletzung beim nachträglichen Abschluss einer Honorarvereinbarung für ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der KG; Voraussetzungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der KG; Voraussetzungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Geschäftsführerhaftung für Abschluss einer Rechtsanwaltshonorarvereinbarung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführer, GmbH&Co.KG, Haftung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Erweiterung der Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gegenüber Kommanditgesellschaft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gegenüber der KG

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    GmbH & Co. KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der KG

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gegenüber der KG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 1428
  • NZG 2011, 429
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 202/07

    Haftungsprivilegierung eines GmbH-Geschäftsführers imRahmen des ihm zustehenden

    Auszug aus KG, 24.02.2011 - 19 U 83/10
    Ein Geschäftsführer muss in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpfen, um auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen (BGH, NZG 2008, 751 Tz. 8).

    Demgegenüber muss der Geschäftsführer Umstände dafür dartun und beweisen, dass das schadensauslösende Verhalten nicht pflichtwidrig gewesen ist oder ihn zumindest kein Schuldvorwurf hinsichtlich der Pflichtverletzung trifft (st. Rspr., BGH, NZG 2008, 751 Tz. 42; NZG 2008, 314 Tz. 8; NZG 2003, 81 Tz. 8).

    Das bedeutet für den hier maßgeblichen Fall einer möglichen Pflichtwidrigkeit aufgrund sorgfaltswidriger Vorbereitung einer unternehmerischen Entscheidung, dass der Geschäftsführer darzutun und zu beweisen hat, dass die Entscheidung auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen und ausreichender Information beruhte (BGH, NZG 2008, 751 Tz. 4).

    92 Der Beklagte war als Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art auszuschöpfen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen (BGH, NZG 2008, 751 Tz. 8).

    Er hätte dartun und ggfs. beweisen müssen, dass die Entscheidung zum Abschluss der Kooperationsvereinbarung auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen und ausreichender Information beruhte (BGH, NZG 2008, 751 Tz. 4).

  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 236/00

    Einbeziehung einer KG in die Schutzwirkung eines Dienstverhältnisses zwischen der

    Auszug aus KG, 24.02.2011 - 19 U 83/10
    Die unmittelbare Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der KG gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG ist zum einen in den Fällen anerkannt, in denen ein Dienstverhältnis mit drittschützender Wirkung zu Gunsten der KG zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer besteht; diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH darin besteht, die Geschäfte der KG zu führen (BGH, GmbHR 2002, 588, 589 Tz. 11 m.w.N.).

    Dabei kann dahinstehen, ob eine entsprechende Haftung des Geschäftsführers nur begründet wird, sofern die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH darin besteht, die Geschäfte der KG zu führen (BGH, GmbHR 2002, 588 Tz. 14 (offen); OLG Düsseldorf, NZG 2001, 1086 Tz. 43; Haas/Ziemons, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010 § 43 Rz. 266; Hüffer, ZGR 1981, 348; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 43 Rz. 27; Paefgen, in: Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, 2006, Bd. II, § 43 Rz. 170; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 56 IV 3 b; ders., in GmbHR 1984, 272, 279; Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, § 43 Rz. 428 ff; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 43 Rz. 66) oder selbst dann, wenn die Führung der KG nicht alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist (Schneider, a.a.O.):.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH, ausweislich derer die bloße rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben durch die Komplementär-GmbH gleichwohl der tatrichterlichen Feststellung nicht entgegensteht, dass wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH die Führung der KG ist (BGH, GmbHR 2002, 588, Tz. 12).

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 264/06

    "GAMMA" - Haftung wegen Insolvenz einer Gesellschaft für Personalentwicklung und

    Auszug aus KG, 24.02.2011 - 19 U 83/10
    Der Vortrag des Beklagten, den insoweit die Beweislast trifft (BGH, NZG 2008, 547 Tz. 39), zu Zeit, Ort und den genauen Umständen der behaupteten Absprache und Billigung genügt trotz des Hinweises des Senats im Termin vom 20. Januar 2011 angesichts des erheblichen Bestreitens der Klägerin nicht den Mindestanforderungen an eine hinreichende Substantiierung.

    Dazu indes hat der Beklagte, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, NZG 2008, 547 Tz. 39), nichts vorgetragen, ebenso wenig dazu, ob, ggfs. wie eine Billigung des Prospektinhalts nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung erfolgt sein soll.

  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

    Auszug aus KG, 24.02.2011 - 19 U 83/10
    Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte über hinreichende Fachkunde verfügte, aufgrund derer er hätte erkennen können, dass eine Verpflichtung zum Abschluss einer neuerlichen Honorarvereinbarung nicht bestand; reicht nämlich die eigene Fachkunde des Geschäftsführers nicht aus, ist er zur sorgfältigen Vorbereitung seiner Entscheidung verpflichtet, speziellen (Rechts-)Rat eines fachlich qualifizierten Berufsträgers außerhalb oder innerhalb des Unternehmens einzuholen (BGH, ZIP 2007, 1265 Tz. 15; OLG Stuttgart, NZG 2010, 120 Tz. 33 (jeweils zu § 93 Abs. 3 AktG); Haas/Ziemons, a.a.O., § 43 Rz. 70 a; Kleindiek, a.a.O., § 43 Rz. 43).

    Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte über die hinreichende Fachkunde zur Beurteilung der entscheidungserheblichen Fragen verfügte, da ein Geschäftsführer bei fehlender eigener Fachkunde - wie bereits ausgeführt - zur sorgfältigen Vorbereitung seiner Entscheidung verpflichtet ist, speziellen (Rechts-)Rat eines fachlich qualifizierten Berufsträgers außerhalb oder innerhalb des Unternehmens einzuholen (BGH, ZIP 2007, 1265 Tz. 15; OLG Stuttgart, NZG 2010, 120 Tz. 33 (jeweils zu § 93 Abs. 3 AktG); Haas/Ziemons, a.a.O., § 43 Rz. 70 a; Kleindiek, a.a.O., § 43 Rz. 43).

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus KG, 24.02.2011 - 19 U 83/10
    Demgegenüber muss der Geschäftsführer Umstände dafür dartun und beweisen, dass das schadensauslösende Verhalten nicht pflichtwidrig gewesen ist oder ihn zumindest kein Schuldvorwurf hinsichtlich der Pflichtverletzung trifft (st. Rspr., BGH, NZG 2008, 751 Tz. 42; NZG 2008, 314 Tz. 8; NZG 2003, 81 Tz. 8).

    Diese Grundsätze gelten auch für einen ausgeschiedenen Geschäftsführer wie den Beklagten (BGH, NZG 2003, 81 Tz. 9).

  • BGH, 18.02.2008 - II ZR 62/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen

    Auszug aus KG, 24.02.2011 - 19 U 83/10
    Demgegenüber muss der Geschäftsführer Umstände dafür dartun und beweisen, dass das schadensauslösende Verhalten nicht pflichtwidrig gewesen ist oder ihn zumindest kein Schuldvorwurf hinsichtlich der Pflichtverletzung trifft (st. Rspr., BGH, NZG 2008, 751 Tz. 42; NZG 2008, 314 Tz. 8; NZG 2003, 81 Tz. 8).

    Insoweit kommen ihr jedoch für Kausalität und Schaden die Grundsätze des Anscheinsbeweises und die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zu Gute, da an den Schadensnachweis keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Gesellschaft tatsächlich nicht erfüllen kann (BGH, NZG 2008, 314 Tz. 8 m.w.N.).

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 224/02

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer in

    Auszug aus KG, 24.02.2011 - 19 U 83/10
    Ein Gesellschafterbeschluss ist zwar materielles Erfordernis für die Geltendmachung einer Forderung einer GmbH , so dass eine ohne Beschluss der Gesellschafter erhobene Klage der GmbH gegen ihren Geschäftsführer wegen materiellen Fehlens einer materiellen Anspruchsvoraussetzung abzuweisen ist (BGH, NZG 2004, 962 Tz. 20 m.w.N.).

    Hier indes klagt nicht die GmbH, sondern die Klägerin als KG; in dieser Konstellation bedarf es keines Beschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG, da nicht Ansprüche der GmbH, sondern die eines Dritten geltend gemacht werden (BGH, NZG 2004, 962 Tz. 20; GmbHR 1992, 303, Tz. 16; NJW 1980, 1524 Tz. 33).

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 193/02

    Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Veruntreuung von Firmengeldern

    Auszug aus KG, 24.02.2011 - 19 U 83/10
    52 Ein Geschäftsführer handelt im Verhältnis zur Gesellschaft zwar grundsätzlich dann nicht pflichtwidrig, wenn er auf Grund bindender Weisung eines anderen Organs oder mit dessen Billigung tätig wird (BGH, NZG 2003, 528 Tz. 4).
  • BGH, 23.09.2004 - VII ZR 173/03

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren; Fälligkeit der

    Auszug aus KG, 24.02.2011 - 19 U 83/10
    Davon abgesehen gebieten Sinn und Zweck des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Zulassung neuen Vorbringens nur dann, wenn die Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei auch beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (BGH, NJW-RR 2005, 167 Tz. 18).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 236/06

    Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Solarheizungsanlage zur

    Auszug aus KG, 24.02.2011 - 19 U 83/10
    Ob die Beeinflussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (BGH, NJW 2007, 3057 Tz. 33).
  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 198/84

    Darlegungs- und Beweislast bei Kassenfehlbetrag

  • OLG Köln, 22.01.2009 - 18 U 142/07

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für eine ohne Zustimmung des Beirats

  • BGH, 24.11.1994 - IX ZR 222/93

    Gebührenrechtlicher Wert der Änderung eines Gesellschaftsvertrages und einer

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 67/07

    Haftung des die interne Kompetenzordnung missachtenden Gesellschafters

  • BGH, 23.10.1991 - XII ZR 144/90

    Erleichterung der Beweisführung und Darlegungslast bei Anspruch auf Ersatz des

  • BGH, 06.07.2005 - VIII ZR 136/04

    Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses in einem Kaufvertrag über einen

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 247/06

    Zulassung einer erstmals im Berufungsrechtszug erfolgten unstreitigen

  • OLG Celle, 14.02.2007 - 3 U 201/06

    Geltendmachung einer Anwaltsgebührenforderung; Beauftragung zur Durchführung des

  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 237/09

    Ersatzfähigkeit anwaltlicher Abmahnkosten nach Verletzung des

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • BGH, 21.04.2010 - XII ZR 10/08

    Verzugszinsen bei Nichtbeteiligung eines Verbrauchers: Vorliegen einer

  • BGH, 05.04.1976 - III ZR 95/74

    Streit über die Vergütung der Tätigkeit als Rechtsanwalt - Errechnung des

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 136/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Anwaltshonorar; Zustandekommen

  • BGH, 09.06.1980 - II ZR 187/79
  • OLG Düsseldorf, 26.04.2001 - 6 U 94/00

    Haftung des Geschäftsführers für die Inanspruchnahme von Sicherungsrechten für

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

  • BGH, 10.02.1992 - II ZR 23/91

    Gerichtsstand bei fehlerhafter Erfüllung von GmbH-Geschäftsführerpflichten

  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen

  • BGH, 12.11.1979 - II ZR 174/77

    Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG

  • BGH, 18.06.2013 - II ZR 86/11

    GmbH & Co. KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für

    Das Berufungsgericht (KG, NZG 2011, 429) hat im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG München, 21.03.2013 - 23 U 3344/12

    Haftung eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer Publikums-KG

    Geht man hingegen davon aus, dass die gerichtliche Bestellung des Beklagten zum Notgeschäftsführer nicht auch ein Dienstverhältnis mit der Komplementär-GmbH begründete -wie es für gerichtlich bestellte GmbH-Liquidatoren (Haas, in: Baumbach/Hueck, 20. Aufl. 2013, § 66 Rn. 23) oder Vorstandsmitglieder bei Aktiengesellschaften (Thüsing, in: Fleischer [Hrsg.], Handbuch des Vorstandsrechts, 2006, § 4 Rn. 36) von der überwiegenden Ansicht angenommen wird -, ergäbe sich dennoch eine Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin aus § 43 Abs. 2 GmbHG, und zwar aufgrund der drittschützenden Wirkung der Organstellung als solcher (vgl. KG v. 24.02.2011 -19 U 83/10, GmbHR 2011, 477, 478 f.; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 1649 f.; Zöller/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 43 Rn. 66).

    §§ 249 ff. BGB ist die Differenzhypothese, also ein Vergleich des tatsächlichen Vermögensstands der Gesellschaft mit dem, der sich ohne die pflichtwidrige Handlung eingestellt hätte (vgl. KG v. 24.02.2011 -19 U 83/10, GmbHR 2011, 477, 478 f.; Zöllner/Noack, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 43 Rn. 15).

  • OLG Hamm, 08.03.2023 - 8 U 198/20

    Haftungsmaßstab für Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH mit einer

    Maßgebend ist insoweit, was der Geschäftsführer als angemessen angesehen hat und auch vernünftigerweise als angemessen ansehen durfte, d.h. aus ex ante Sicht objektiv nachvollziehbar und vertretbar erscheint (KG Berlin, Urteil vom 24.02.2011, 19 U 83/10, juris, Rn. 41, 49).

    Für den hier maßgeblichen Fall einer möglichen Pflichtwidrigkeit aufgrund sorgfaltswidriger Vorbereitung einer unternehmerischen Entscheidung, die zur Zahlung einer überhöhten Vergütung führt, gilt, dass der Geschäftsführer darzutun und zu beweisen hat, dass die Entscheidung auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen und ausreichender Information beruhte (BGH, Beschluss vom 14.07.2008, II ZR 202/07, juris, Rn. 4; KG Berlin, Urteil vom 24.02.2011, 19 U 83/10, juris, Rn. 47).

  • OLG München, 26.01.2012 - 23 U 3486/11

    Teilurteil: Zulässigkeit einer Entscheidung über einen von mehreren

    Allerdings ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts nicht, aufgrund welcher Umstände es vorliegend eine unmittelbare Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft für gerechtfertigt hält (vgl. zu den Voraussetzungen insoweit BGH, Urteil vom 25.02.2002, II ZR 236/00 und KG, Urteil vom 24.02.2011, 19 U 83/10; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, § 43 Rn 66).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 83/10   

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https://dejure.org/2010,74280
OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 83/10 (https://dejure.org/2010,74280)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.11.2010 - 19 U 83/10 (https://dejure.org/2010,74280)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. November 2010 - 19 U 83/10 (https://dejure.org/2010,74280)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 83/10
    25 Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen (nur) dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, Rn. 10; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 31; Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn. 15, 18; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12; Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 65/05, Rn. 22).

    Zwar kann eine Bank ihre Pflicht zur Aufklärung des Anlegers über die ihr zufließende Provision auch in der Weise erfüllen, dass sie dem Anleger den Fondsprospekt, der die Provision dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausweist, so rechtzeitig übergibt, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen kann (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 31 juris).

    Ohne deren Kenntnis konnte der Zedent das Interesse der Beklagten an dem empfohlenen Erwerb der Beteiligung und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen nicht richtig einschätzen (BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, Rn. 24; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 31; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010, 17 U 88/09, Rn. 41; OLG Frankfurt, Urt. v. 14.7.2010, 17 U 230/09, unveröffentlicht; anders noch OLG Frankfurt, Urt. v. 24.06.2009, 17 U 307/08, Rn. 50, 52).

    Insbesondere hat der Bundesgerichtshof mit den Entscheidungen, die die Haftung der Bank mit der unterlassenen Offenlegung von verdeckten Rückvergütungen annehmen (zuletzt BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 31, m.w.N.), nicht die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die einen Anlagenvermittler (BGH, Urt. v. 22.03.2007, III ZR 218/06, Rn. 9) und auch Anlagenberater (BGH, Urt. v. 25.09.2007, XI ZR 320/06, Rn. 14) als verpflichtet ansah, den Anleger auf eine nicht im Emissionsprospekt ausgewiesene Innenprovision nur dann hinzuweisen, wenn diese 15 % und mehr betrug.

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 83/10
    25 Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen (nur) dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, Rn. 10; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 31; Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn. 15, 18; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12; Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 65/05, Rn. 22).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07, Rn. 18, juris - für ein Beratungsgespräch im Jahre 2000 die Unterlassung der Bank, den Anleger auf eine verdeckte Rückvergütung hinzuweisen, als "ohne Zweifel vorliegende fährlässige Beratungspflichtverletzung" angesehen und insoweit selbst Vorsatz in Betracht gezogen.

    Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, Urt. v. 12.05.2009 - XI ZR 586/07, Rn.22 m.w.N., juris).

  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 83/10
    In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen können; der Geschädigte seinerseits ist verpflichtet, Zug-um-Zug gegen Ausgleich seines Schadens dem Schädiger die Rechte zu überlassen, die er aus dem Beitritt erlangt hat (BGH, Urt. v. 04.12.1991, II ZR 141/90, Rn. 11 m.w.N., juris).

    Ein solcher Zinsschaden ist dem Grunde nach hinreichend dargelegt; er ergibt sich typischerweise daraus, dass das angelegte Eigenkapital erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, Urt. v. 04.12.1991, II ZR 141/90, Rn. 14, juris).

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 83/10
    Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH BKR 2008, 199 m.w.N.).

    Insbesondere hat der Bundesgerichtshof mit den Entscheidungen, die die Haftung der Bank mit der unterlassenen Offenlegung von verdeckten Rückvergütungen annehmen (zuletzt BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 31, m.w.N.), nicht die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die einen Anlagenvermittler (BGH, Urt. v. 22.03.2007, III ZR 218/06, Rn. 9) und auch Anlagenberater (BGH, Urt. v. 25.09.2007, XI ZR 320/06, Rn. 14) als verpflichtet ansah, den Anleger auf eine nicht im Emissionsprospekt ausgewiesene Innenprovision nur dann hinzuweisen, wenn diese 15 % und mehr betrug.

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 83/10
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) enthalte sechs Neuerungen in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, die nicht vorhersehbar gewesen seien: Mit dieser Entscheidung habe der Bundesgerichtshof die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass erst ab einem Schwellenwert von 15 % eine Aufklärung über Innenprovision beim Vertrieb geschlossener Fonds erforderlich sei; ferner habe der Bundesgerichtshof eine Pflicht zur Aufschlüsselung der Vertriebsprovision für einzelne Vertriebsbeteiligte neu eingeführt, den bisherigen Gleichlauf der Informationspflichten von Anlagevermittler und Anlageberater aufgegeben, einen allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz der Vermeidung vertragswidriger Interessenkollisionen eingeführt, die Pflichten zur Offenlegung einer Doppelvergütung auf unentgeltlich tätige Berater übertragen und schließlich die Gleichbehandlung des Vertriebs geschlossener Fonds und des Vertriebs von Wertpapieren trotz unterschiedlicher gesetzlicher Ausgangslage postuliert.

    25 Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen (nur) dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, Rn. 10; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 31; Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn. 15, 18; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12; Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 65/05, Rn. 22).

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 83/10
    25 Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen (nur) dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, Rn. 10; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 31; Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn. 15, 18; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12; Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 65/05, Rn. 22).

    Demgemäß muss der von seiner Bank bezüglich einer Geldanlage beratene Kunde nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung eigene Interessen verfolgt, weil sie z.B. wie ein freier Anlageberater ein umsatzabhängiges eigenes Provisionsinteresse gegenüber dem jeweiligen Fondsanbieter hat (BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, Rn. 12 juris).

  • OLG Karlsruhe, 07.05.2010 - 17 U 88/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über erhaltene

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 83/10
    Selbst wenn man annimmt, dass die Bank ihre Leistungen nicht kostenlos erbringt, erschließt sich ihrem Kunden aber regelmäßig nicht ohne weiteres, ob dies durch eine direkte Vergütung für jeden einzelnen Geschäftsvorgang oder im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte aus sonstigen Bankgeschäften erfolgt (OLG Karlsruhe, Urt. vom 07.05.2010 - 17 U 88/09, Rn. 41, juris).

    Ohne deren Kenntnis konnte der Zedent das Interesse der Beklagten an dem empfohlenen Erwerb der Beteiligung und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen nicht richtig einschätzen (BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, Rn. 24; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 31; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010, 17 U 88/09, Rn. 41; OLG Frankfurt, Urt. v. 14.7.2010, 17 U 230/09, unveröffentlicht; anders noch OLG Frankfurt, Urt. v. 24.06.2009, 17 U 307/08, Rn. 50, 52).

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 83/10
    Für die Fahrlässigkeit der Beklagten bei der Verkennung ihrer Pflicht zur Offenbarung verdeckter Rückvergütungen sprechen die in WM 1989, 1047, 1051 und WM 1990, 462, 464 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die bei vermittelten Warentermingeschäften heimliche Kick-back-Vereinbarungen zwischen Anlagevermittler und Broker missbilligt und den Vermittler für verpflichtet gehalten haben, solche Rückvergütungen nach §§ 675, 667 BGB an den Anleger herauszugeben, und dem Berufungsgericht aufgegeben haben, Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu prüfen.
  • BGH, 06.02.1990 - XI ZR 184/88

    Gerichtsstand des Begehungsortes bei einer unerlaubten Handlung von Mittätern;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 83/10
    Für die Fahrlässigkeit der Beklagten bei der Verkennung ihrer Pflicht zur Offenbarung verdeckter Rückvergütungen sprechen die in WM 1989, 1047, 1051 und WM 1990, 462, 464 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die bei vermittelten Warentermingeschäften heimliche Kick-back-Vereinbarungen zwischen Anlagevermittler und Broker missbilligt und den Vermittler für verpflichtet gehalten haben, solche Rückvergütungen nach §§ 675, 667 BGB an den Anleger herauszugeben, und dem Berufungsgericht aufgegeben haben, Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu prüfen.
  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 83/10
    Das Fehlen etwaiger Zustimmungen liegt insoweit allein im Risikobereich der Beklagten (BGH, Beschl. v. 28.11.2007, III ZR 214/06 Rn. 2; OLG Hamm, Urt. v. 03.03.2010, 31 U 106/08, Rn. 92; BGH, Urt. v. 26.09.1991 VII ZR 376/89, Rn. 55; BGH, Urt. v. 21.10.2004 III ZR 323/03, Rn. 7; BGH, Urt. v. 15.01.2009, III ZR 28/08, Rn. 13, 14, BGH, Beschl. v. 06.07.2010, XI ZR 40/09, Rn. 14, zitiert jeweils nach juris).
  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 249/02

    Begriff des Schadens bei unrichtiger steuerlicher Beratung

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 323/03

    Verzinsung eines Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung zu erfüllenden

  • BGH, 28.11.2007 - III ZR 214/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung von

  • BGH, 15.01.2009 - III ZR 28/08

    Fehlerhafte Anlageberatung - Zum Schadensersatz wegen Abschlusses eines

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 154/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die

  • BGH, 22.04.2010 - III ZR 318/08

    Aufklärungspflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds: Kenntnis von

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

  • OLG Hamm, 03.03.2010 - 31 U 106/08

    Pflichten einer Bank im Rahmen der Anlageberatung; Pflicht zur Aufklärung über zu

  • OLG Oldenburg, 11.09.2009 - 11 U 75/08

    Pflicht des Anlageberaters zur Offenbarung einer Vergütung von weniger als 15 %

  • BGH, 27.07.2000 - VII ZR 342/99

    Dicht? "Weiße Wanne" - "Schwarze Wanne"

  • OLG Dresden, 24.07.2009 - 8 U 1240/08

    Rückvergütung; Innenprovision

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06

    Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision

  • LG Bremen, 28.01.2010 - 2 O 2431/08
  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 17 U 307/08

    Haftung des Anlageberaters bei Vermittlung von Medienfonds-Beteiligung

  • OLG Frankfurt, 14.07.2010 - 17 U 230/09

    Zum Vorliegen von aufklärungspflichtigen Rückvergütungen (VIP 3 Medienfonds)

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