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   OLG Köln, 29.11.2002 - 19 U 88/02   

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https://dejure.org/2002,5581
OLG Köln, 29.11.2002 - 19 U 88/02 (https://dejure.org/2002,5581)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.11.2002 - 19 U 88/02 (https://dejure.org/2002,5581)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. November 2002 - 19 U 88/02 (https://dejure.org/2002,5581)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 1004; ; BGB § 903; ; NachbarG-NW § 27

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 87 c
    Nur bei zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäften besteht kein Anspruch auf Buchauszug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 87c
    Handels- und Gesellschaftsrecht; Inhalt des Buchauszugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Buchauszug, streitige Geschäfte, Stufenklage, Klärung der streitigen Provisionspflicht auf der Zahlungsstufe nicht auf der Auskunftsstufe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 1126
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Bamberg, 16.05.2003 - 6 U 62/02

    Abwicklung eines Handelsvertreterverhältnisses

    Die Rechtsansicht des Landgerichts, die Einordnung der Zahlungsansprüche in solche nach § 87 Abs. 1 oder nach Abs. 3 Nr. 1 HGB gehöre nicht in die erste Stufe der Klage, sondern in die Zahlungsstufe, ist daher im Ergebnis richtig (ähnlich: BHG NJW 2001, 2333; OLG Köln, Urt. vom 29.11.2002, Az: 19 U 88/02, zitiert in Behrend, NJW 2003, 1563, FN 11).
  • OLG Köln, 21.08.2020 - 19 U 187/19

    Buchauszugsanspruch eines Handelsvertreters Vermittlung von

    Nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte brauchen nicht aufgeführt zu werden (Senatsurteil vom 29.11.2002 - 19 U 88/02, abrufbar unter juris; BGH WM 1989, 1074; OLG Nürnberg VersR 1982, 1099; Hopt in: Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 38. Auflage 2018, § 87c Rn. 13 m.w.N.).
  • LAG München, 06.06.2007 - 10 Sa 1349/06

    Virtuelle Anteilsrechte bei Betriebsübergang

    Ein solcher Auskunftsanspruch besteht jedoch dann nicht, wenn schon vor der Auskunft des Arbeitgebers unzweifelhaft feststeht, dass sich ein Zahlungsanspruch auch nach einer Auskunft nicht ergeben kann (vgl. OLG Köln VersR 2003, 1126).
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