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   OLG Köln, 18.05.1992 - 19 W 15/92   

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OLG Köln, 18.05.1992 - 19 W 15/92 (https://dejure.org/1992,1806)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.05.1992 - 19 W 15/92 (https://dejure.org/1992,1806)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Mai 1992 - 19 W 15/92 (https://dejure.org/1992,1806)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlehnsgeber; Gesamtschuldner; Darlehnsforderung; Verzicht; Erlaß; Zweifelsregelung; Wirkung für alle; Erlaßpartner; Innenverhältnis; Alleinige Verpflichtung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 423; BGB § 426; ZPO § 767
    Wirkung des Forderungserlasses gegenüber einem Gesamtschuldner

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1398
  • MDR 1992, 1050
  • VersR 1992, 885
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.12.2011 - VII ZR 7/11

    Gewährleistung beim Pferdekauf: Schadensersatzhaftung von Tierarzt und Verkäufer

    Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).

    Allein der Umstand, dass der Vergleichspartner im Innenverhältnis allein haftet (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398), reicht insoweit nicht aus.

  • BGH, 21.03.2000 - IX ZR 39/99

    Wirkung eines Prozeßvergleichs

    d) Ein Wille der Vergleichsparteien, das Schuldverhältnis insgesamt aufzuheben, kann sich im Einzelfall daraus ergeben, daß der Erlaß gerade mit dem Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis unter den Gesamtschuldnern die Verbindlichkeit allein tragen müßte (OLG Köln NJW-RR 1992, 1398).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 5 U 111/15

    Rechtswirkungen eines Vergleichs im Streitgenossenprozess

    Zu dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 192, 182-189 (zitiert nach juris, dort Rn. 22) ausgeführt: "Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).

    Weitergehend hat der Bundesgerichtshof jedoch in Rn. 23 ausgeführt, dass Feststellungen dazu erforderlich seien, dass die Parteien eine solche beschränkte Gesamtwirkung auch gewollt haben: "Allein der Umstand, dass der Vergleichspartner im Innenverhältnis allein haftet (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398), reicht insoweit nicht aus.

    Zu dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 192, 182-189 (zitiert nach juris, dort Rn. 22) ausgeführt: "Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).

    Weitergehend hat der Bundesgerichtshof jedoch in Rn. 23 ausgeführt, dass Feststellungen dazu erforderlich seien, dass die Parteien eine solche beschränkte Gesamtwirkung auch gewollt haben: "Allein der Umstand, dass der Vergleichspartner im Innenverhältnis allein haftet (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398), reicht insoweit nicht aus.

  • BGH, 22.03.2012 - VII ZR 129/11

    Ankaufsuntersuchung eines Pferdes durch einen Tierarzt: Schadensersatzanspruch

    a) Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB zugunsten eines anderen Gesamtschuldners vereinbaren, dass dessen Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit dieser sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).

    Der Umstand, dass der Vergleichspartner - wie das Berufungsgericht annimmt - im Innenverhältnis allein haftet (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398), reicht insoweit nicht aus.

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2012 - 16 U 109/11

    Wirkung eines von mehreren Gesamtschuldnern geschlossenen Vergleichs hinsichtlich

    Ein Wille der Vergleichsparteien, dass Schuldverhältnis insgesamt aufzuheben kann sich im Einzelfall daraus ergeben, dass der Erlass gerade mit dem Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis unter den Gesamtschuldnern die Verbindlichkeit alleine tragen müsste (BGH, Urteil v. 21.3.2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942, 1943; OLG Köln, Beschluss v. 18.5.1992 - 19 W 15/92, NJW-RR 1992, 1398; OLG Celle, Urteil v. 23.4.2008 - 14 U 92/07, BeckRS 2008, 19351; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15.7.2010 - 8 U 82/09, NJW-RR 2010, 1672, 1674).
  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 8 U 82/09

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreits auf Schadensersatz wegen

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2000, 1942 ; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 1992, 1398 und OLG Dresden BauR 2005.1954) ist der Wille, das Schuldverhältnis insgesamt aufzuheben, dann anzunehmen, wenn der Erlass gerade mit dem Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis die Verbindlichkeit allein tragen müsste.
  • OLG Braunschweig, 31.05.2022 - 7 U 289/18

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Caddy mit einem Motor der Baureihe

    Dies kann auch im Wege der Abgeltung der Ansprüche geschehen; zwar kommt einem Vergleich des Gläubigers mit einem Gesamtschuldner i.d.R. keine Gesamtwirkung zugunsten aller Schuldner zu, sie kommt aber in Betracht, wenn der Vergleich mit demjenigen Schuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis der Schuldner - dem Gläubiger erkennbar - ohnehin allein für den Gesamtbetrag einstehen muss und infolgedessen Regressansprüche der übrigen Gesamtschuldner zu gewärtigen hätte (BGH NJW 2012, 1071 - in Juris Rz. 21 - 2000, 1942 - in Juris Rz. 20, 23 - OLG Hamm NJW-RR 1998, 486, 487; OLG Karlsruhe NJW 2010, 1671 - in Juris Rz. 11-29 - OLG Köln NJW-RR 1992, 1398 - in Juris Rz. 7 - Palandt / Grüneberg, BGB, 80. Aufl., Rz. 2 zu § 423).
  • OLG Braunschweig, 16.08.2012 - 8 U 23/11

    Architekt muss auf fehlende Fachplanungsleistungen hinweisen!

    (...)Ein Wille der Vergleichsparteien, das Schuldverhältnis insgesamt aufzuheben, kann sich im Einzelfall daraus ergeben, daß der Erlaß gerade mit dem Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis unter den Gesamtschuldnern die Verbindlichkeit allein tragen müßte (OLG Köln NJW-RR 1992, 1398).".
  • OLG Saarbrücken, 18.02.2010 - 8 U 45/09

    Entschädigung für Rechtsverlust: Verarbeitung von gestohlenem Metallschrott;

    Zwar kann sich der Wille der Vertragsparteien, das Schuldverhältnis insgesamt aufzuheben, im Einzelfall daraus ergeben, dass der Erlass gerade mit dem Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis unter den Gesamtschuldnern die Verbindlichkeit allein tragen müsste, denn sonst könnte dieser im Wege des Regresses nach § 426 BGB wieder in Anspruch genommen werden (OLG Köln NJW-RR 1992, 1398 Rn. 7; BGH NJW 2000, 1942 ff. Rn. 23, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Bremen, 04.04.2002 - 2 U 130/01

    Zu den Folgen eines vergleichsweisen Schuldnerlasses durch ein Kreditinstitut

    Bei einem Erlassvertrag mit einem der Gesamtschuldner, der im Innenverhältnis für den Gesamtbetrag einstehen muss, kann allerdings im Zweifel eine Gesamtwirkung angenommen werden (OLG Köln NJW-RR 1992, 1398 = MDR 1992, 1050; OLG Hamm NJW-RR 1998, 486), sofern die interne Lastenverteilung dem Gläubiger bekannt ist.
  • OLG München, 09.02.1995 - 24 U 194/93

    Zur Ursächlichkeit der verspäteten Diagnose einer Brustkrebserkrankung für die

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2003 - 2 U 75/02

    Einkaufswagen

  • OLG Düsseldorf, 24.08.2005 - 15 U 190/04

    Zur Existenz eines Schadensersatzanspruchs wegen positiver Vertragsverletzung

  • OLG Hamm, 03.03.2011 - 28 U 85/09
  • OLG Naumburg, 08.04.2003 - 11 U 255/01

    Zum Umfang der Bindungswirkung des Berufungsgerichts im Falle der Aufhebung und

  • LG Hamburg, 11.09.2015 - 308 O 423/14

    Gesamtschuld: Anforderungen an die Auslegung eines Vergleichs mit einem

  • LG Hamburg, 16.07.2015 - 334 O 99/14

    Schadensersatz wegen Fondsbeitritt: Auslegung eines Vergleichs mit einem

  • LG Hamburg, 28.05.2015 - 334 O 255/13

    Schadensersatz wegen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Wirkung

  • LG Bielefeld, 05.08.2011 - 15 O 148/09

    Geschäftsführer eines zu 100% städtischen Unternehmens haftet nicht für den

  • OLG Köln, 04.09.2001 - 13 W 10/01

    Ausgestaltung der gerichtlichen Durchsetzung des Wegfalls von Ansprüchen einer

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