Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 29.04.1999 - 19 W 3/90   

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https://dejure.org/1999,9509
OLG Düsseldorf, 29.04.1999 - 19 W 3/90 (https://dejure.org/1999,9509)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.1999 - 19 W 3/90 (https://dejure.org/1999,9509)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. April 1999 - 19 W 3/90 (https://dejure.org/1999,9509)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Mannesman AG

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1999, 1575
  • BB 1999, 1398
  • NZG 1999, 766
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96

    Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.1999 - 19 W 3/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch einschränkend dahin auszulegen, daß in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst wahrend des Revisionsverfahrens ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, sofern sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (vgl. nur BGH NJW 1998, 2972, 2974 [BGH 09.07.1998 - IX ZR 272/96] ).
  • OLG Saarbrücken, 02.03.2016 - 4 W 1/15

    Hydac Filtertechnik GmbH: Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen

    Sofern allerdings Tatsachen unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen, können auch Tatsachen berücksichtigt werden, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung entstanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.1998 - IX ZR 272/96, NJW 1998, 2972 - 2975, jurisRdn. 14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.1999 - 19 W 3/90, BB 1999, 1398 - 1399, jurisRdn. 21; Spindler/Stilz-Spindler, aaO., § 99 AktG , Rdn. 13).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5281
OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90 (https://dejure.org/1991,5281)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.01.1991 - 19 W 3/90 (https://dejure.org/1991,5281)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Januar 1991 - 19 W 3/90 (https://dejure.org/1991,5281)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Montanmitbestimmung: Verfassungswidrigkeit des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1136 (Ls.)
  • NZA 1991, 199 (Ls.)
  • DB 1991, 445
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichheitsprüfung, in der eine "strengere Prüfung erkennbar" werden soll (Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 16. Aufl. 1988, Seite 171), ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen konnten (BVerfGE 55, 72, 88; 65, 377, 384; 75, 78, 105 NJW 1990, 2869, 2971, NJW 1990, 2246; vgl. auch bei Wendt, a.a.O., Seite 781).

    Daraus folgt, daß Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen (BVerfG NJW 1990, 2246 m.N.).

    Unter diesen Umständen mußten entsprechend gewichtige sachliche Grunde für die Perpetuierung der Montan-Mitbestimmung in Konzernobergesellschaften vorliegen, um den durch die Abweichung vom Ordnungsprinzip des § 16 Abs. 1 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz indizierten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, zumal die Beschneidung der körperschaftlichen Mitgliedschaftsrechte der Anteilseigner Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Positionen hat (vgl. BVerfG NJW 1990, 2246, 2247).

    Insoweit fehlt es an einem Legitimationszusammenhang (vgl. BVerfG NJW 1990, 2246, 2247).

    Für die Ungleichbehandlung der bisher montan-mitbestimmten Obergesellschaften, die wegen ihrer Auswirkung auf die grundrechtlich gesicherte Freiheit (Art. 14 GG) besonders ins Gewicht fallt (vgl. BVerfG NJW 1990, 2246, 2247), liegen danach keine Grunde von solcher Art und solchem Gewicht vor (vgl. BVerfGE a.a.O. und NJW 1990, 2869, 2871), daß sie die Abweichung vom Ordnungsprinzip (vgl. BVerfGE 68, 237, 253) des § 16 Abs. 1 Mitbestimmungsergänzungsgesetz n.F. rechtfertigen konnten.

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Für die Durchbrechung des durch das Mitbestimmungsgesetz vorgegebenen Ordnungsprinzips fehle ein rechtfertigender Grund, zumal nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01.03.1979 (BVerfGE 50, 290) durch die Berücksichtigung der leitenden Angestellten im Aufsichtsrat die Verfassungsmäßigkeit des Mitbestimmungsgesetzes 1976 überhaupt erst erreicht worden sei.

    Dabei stellt sich für den Senat nicht die Frage (vgl. ebenso schon BVerfGE 25, 371, 407; 50, 290, 322), ob die Montan-Mitbestimmung als auf den Montan-Bereich begrenzte Sonderregelung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 in seinem Urteil vom 01.03.1978 als "unterhalb der Parität" qualifiziert (BVerfGE 50, 290, 323); der Anteilseignerseite komme ein leichtes Übergewicht zu.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die besondere Vertretung der leitenden Angestellten zur Stützung der Verfassungsmäßigkeit des Mitbestimmungsgesetzes 1976 herangezogen (BVerfGE 50, 290, 329), weil dadurch einer Blockbildung auf der Arbeitnehmerseite entgegengewirkt werde, was die Durchsetzung der Anteilseignerinteressen begünstige.

  • BGH, 28.02.1983 - II ZB 10/82

    Der Montanmitbestimmung unterliegende Unternehmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Nach den Entscheidungen des Senats vom 24.08.1982 (ZIP 1982, 1207), des Bundesgerichtshofs vom 28.02.1983 (BGHZ 87, 52) sowie des Senats vom 27.07.1988 (Betrieb 1988, 1943 LS) sind mit den im AHK-Gesetz Nr. 27 genannten Unternehmen nur beispielhaft alle Unternehmen gemeint, deren überwiegender Betriebszweck in der Erzeugung von Eisen und Stahl besteht.

    Denn der BGH habe in seinem Beschluß vom 28.02.1983 (BGHZ 87, 52) festgestellt, daß allein die sachlichen Voraussetzungen und nicht die historische Entwicklung entscheidend für die Anwendung der paritätischen Mitbestimmung seien.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 28.02.1983 (BGHZ 87, 52) übereinstimmend mit dem Vorlagebeschluß des Senats vom 24.08.1982 (ZIP 1982, 1207) entschieden, daß auch andere Unternehmen der Montan-Mitbestimmung unterliegen, wenn sie dieselben sachlichen Merkmale aufweisen wie die im AHK-Gesetz Nr. 27 genannten Unternehmen.

    Indessen hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 87, 52, 57) mit dem Senat darin keinen sachlichen Gesichtspunkt gesehen, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen konnte: Denn wenn sich der Gesetzgeber, wenn auch unter Druck, einmal dazu entschlossen habe, die paritätische Mitbestimmung in der Grundstoffindustrie gesetzlich zu verankern, so habe er darauf bedacht sein müssen, sie einheitlich auf alle Unternehmen zu erstrecken, bei denen die sachlichen Voraussetzungen vorlagen.

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Dabei stellt sich für den Senat nicht die Frage (vgl. ebenso schon BVerfGE 25, 371, 407; 50, 290, 322), ob die Montan-Mitbestimmung als auf den Montan-Bereich begrenzte Sonderregelung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

    Die mehrfachen Gesetze, mit denen die Montan-Mitbestimmung in Gesellschaften, die die Voraussetzungen nicht mehr erfüllten, verlängert wurde, sind damit begründet worden, daß ein im Hinblick auf die beabsichtigte Neuregelung möglicher wiederholter Wechsel der Mitbestimmungsform vermieden werden solle (Begründung zum Regierungsentwurf des Mitbestimmungsfortgeltungsgesetzes, BT - Drucksache VI/1785, Seite 3, dazu BayObLG, Die AG 1972, 83; BVerfGE 25, 371, 401 ff betreffend das Gesetz zur Änderung des Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes).

    Dazu hat der BGH (a.a.O., Seite 57 unter Bezugnahme auf BVerfGE 25, 371, 399) ausgeführt, eine Einzelfallregelung, wie sie die Begrenzung der Montan-Mitbestimmung auf die im AHK-Gesetz Nr. 27 genannten Unternehmen darstelle, erscheine willkürlich und müsse daher unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Behandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichheitsprüfung, in der eine "strengere Prüfung erkennbar" werden soll (Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 16. Aufl. 1988, Seite 171), ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen konnten (BVerfGE 55, 72, 88; 65, 377, 384; 75, 78, 105 NJW 1990, 2869, 2971, NJW 1990, 2246; vgl. auch bei Wendt, a.a.O., Seite 781).

    Für die Ungleichbehandlung der bisher montan-mitbestimmten Obergesellschaften, die wegen ihrer Auswirkung auf die grundrechtlich gesicherte Freiheit (Art. 14 GG) besonders ins Gewicht fallt (vgl. BVerfG NJW 1990, 2246, 2247), liegen danach keine Grunde von solcher Art und solchem Gewicht vor (vgl. BVerfGE a.a.O. und NJW 1990, 2869, 2871), daß sie die Abweichung vom Ordnungsprinzip (vgl. BVerfGE 68, 237, 253) des § 16 Abs. 1 Mitbestimmungsergänzungsgesetz n.F. rechtfertigen konnten.

    Da sich die verfassungswidrige Rechtslage aus dem Zusammenwirken der beiden vorgenannten Normen ergibt und der Mangel sich durch Nachbesserung bei der einen oder anderen Einzelregelung beheben ließe, kann jede der betroffenen Normen zur verfassungsgerichtlichen Nachprüfung gestellt werden (BVerfG NJW 1990, 2869).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Durch diese Durchbrechung des von ihm selbst gewählten Ordnungsprinzips wird eine Verletzung des Gleichheitssatzes indiziert (BVerfGE 34, 103, 115; 40, 109, 120; 59, 36, 49; 66, 214, 223 f.; 68, 237, 253; vgl. auch bei Wendt, NVwZ 1988, 778, 783), sofern sie nicht auf Grunde gestutzt werden kann, die einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG standhalten.

    Für die Ungleichbehandlung der bisher montan-mitbestimmten Obergesellschaften, die wegen ihrer Auswirkung auf die grundrechtlich gesicherte Freiheit (Art. 14 GG) besonders ins Gewicht fallt (vgl. BVerfG NJW 1990, 2246, 2247), liegen danach keine Grunde von solcher Art und solchem Gewicht vor (vgl. BVerfGE a.a.O. und NJW 1990, 2869, 2871), daß sie die Abweichung vom Ordnungsprinzip (vgl. BVerfGE 68, 237, 253) des § 16 Abs. 1 Mitbestimmungsergänzungsgesetz n.F. rechtfertigen konnten.

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 416/61

    Bundesnotarordnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Die Regelung kann deshalb nicht durch Rückgriff auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 381) zur Verfassungsmäßigkeit des Nebeneinanders von Anwalts- und Nur-Notariat vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden, wie es .

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar u.a. mit der Verwurzelung des Anwaltsnotariats in einer weit verbreiteten Rechtstradition und mit den erheblichen Schwierigkeiten argumentiert, die mit seiner Abschaffung verbunden waren (BVerfGE 17, 381, 388).

  • OLG Düsseldorf, 24.08.1982 - 19 W 11/80
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Nach den Entscheidungen des Senats vom 24.08.1982 (ZIP 1982, 1207), des Bundesgerichtshofs vom 28.02.1983 (BGHZ 87, 52) sowie des Senats vom 27.07.1988 (Betrieb 1988, 1943 LS) sind mit den im AHK-Gesetz Nr. 27 genannten Unternehmen nur beispielhaft alle Unternehmen gemeint, deren überwiegender Betriebszweck in der Erzeugung von Eisen und Stahl besteht.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 28.02.1983 (BGHZ 87, 52) übereinstimmend mit dem Vorlagebeschluß des Senats vom 24.08.1982 (ZIP 1982, 1207) entschieden, daß auch andere Unternehmen der Montan-Mitbestimmung unterliegen, wenn sie dieselben sachlichen Merkmale aufweisen wie die im AHK-Gesetz Nr. 27 genannten Unternehmen.

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Durch diese Durchbrechung des von ihm selbst gewählten Ordnungsprinzips wird eine Verletzung des Gleichheitssatzes indiziert (BVerfGE 34, 103, 115; 40, 109, 120; 59, 36, 49; 66, 214, 223 f.; 68, 237, 253; vgl. auch bei Wendt, NVwZ 1988, 778, 783), sofern sie nicht auf Grunde gestutzt werden kann, die einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG standhalten.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichheitsprüfung, in der eine "strengere Prüfung erkennbar" werden soll (Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 16. Aufl. 1988, Seite 171), ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen konnten (BVerfGE 55, 72, 88; 65, 377, 384; 75, 78, 105 NJW 1990, 2869, 2971, NJW 1990, 2246; vgl. auch bei Wendt, a.a.O., Seite 781).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvR 528/72

    Verfassungsmäßigkeit des "Schatelprivilegs" nach GewStG 1955

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80

    Strafbefehl

  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO

  • OLG Düsseldorf, 14.07.1988 - 10 U 11/88
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

    Zur Begründung seines Vorlagebeschlusses hat es ausgeführt (vgl. AG 1991, S. 153):.
  • BVerfG, 24.11.1998 - 1 BvL 2/91

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Montan-Mitbestimmung;

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 1991 und Ergänzungsbeschluß vom 13. August 1993 (19 W 3/90) -.

    Zur Begründung seines Vorlagebeschlusses hat es ausgeführt (vgl. AG 1991, S. 153):.

  • OLG Celle, 22.03.1993 - 9 W 130/92

    Streit um das Herausfallen von Unternehmen aus der Montanmitbestimmung infolge

    Die Frage, ob § 3 II 1 MitbestErgG das Grundgesetz , insbesondere Art. 3 I GG verletzt (vgl. dazu den Vorlagebeschluß des OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat , vom 19.01.1991 - 19 W 3/90 -, abgedruckt in AP 1991 Nr. 1 zu § 3 MitbestErgG und DB 1991, 445 ff; das BVerfG hat dazu bisher offenbar noch nicht entschieden) bedarf in diesem Zusammenhang keiner besonderen Vertiefung.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.08.1993 - 19 W 3/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,28548
OLG Düsseldorf, 13.08.1993 - 19 W 3/90 (https://dejure.org/1993,28548)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.1993 - 19 W 3/90 (https://dejure.org/1993,28548)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. August 1993 - 19 W 3/90 (https://dejure.org/1993,28548)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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