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   OLG Köln, 22.05.2009 - 19 W 5/09   

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https://dejure.org/2009,21718
OLG Köln, 22.05.2009 - 19 W 5/09 (https://dejure.org/2009,21718)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.05.2009 - 19 W 5/09 (https://dejure.org/2009,21718)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. Mai 2009 - 19 W 5/09 (https://dejure.org/2009,21718)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Streitwert eines Verfahrens wegen unerwünschter E-Mail-Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2008 - 6 W 121/07

    Bestimmung des Streitwerts bei Zusendung von ungebetenen E-Mails

    Auszug aus OLG Köln, 22.05.2009 - 19 W 5/09
    Die Streitwertfestsetzung für ein Verfahren wegen unerwünschter E-Mail-Werbung ist zu orientieren an dem Interesse des Empfängers, durch entsprechende Werbung in Zukunft nicht belästigt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 65/04, OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2008 - 6 W 121/07, beide zitiert nach Juris).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04

    Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung

    Auszug aus OLG Köln, 22.05.2009 - 19 W 5/09
    Die Streitwertfestsetzung für ein Verfahren wegen unerwünschter E-Mail-Werbung ist zu orientieren an dem Interesse des Empfängers, durch entsprechende Werbung in Zukunft nicht belästigt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 65/04, OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2008 - 6 W 121/07, beide zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 19.12.2014 - 6 W 190/14

    Höhe des Streitwerts einer Wettbewerbsstreitigkeit

    Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde u.a. auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 22.05.2009 (Az. 19 W 5/09) verwiesen hat, hat die Kammer zu Recht darauf hingewiesen, dass im Streitfall nicht ein Verbraucher, sondern ein Mitbewerber betroffen ist.
  • AG Bergisch Gladbach, 27.06.2011 - 63 C 86/11
    Unter Abwägung der Interessen und der gerichtsbekannten Beeinträchtigung durch unerwünschte Werbeemails, die zweifelsohne eine unerlaubte Handlung darstellen (s.o.), geht das Gericht hier von einem Gegenstandswert von EUR 500, 00 aus (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss. vom 22 05 2009, BeckRS 2010, 13634).
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