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   KG, 01.11.2004 - 19 WF 222/04   

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KG, 01.11.2004 - 19 WF 222/04 (https://dejure.org/2004,6111)
KG, Entscheidung vom 01.11.2004 - 19 WF 222/04 (https://dejure.org/2004,6111)
KG, Entscheidung vom 01. November 2004 - 19 WF 222/04 (https://dejure.org/2004,6111)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen

  • Judicialis

    BRAGO § 31; ; BRAGO § 53; ; BRAGO § 123; ; BRAGO § 126; ; BRAGO § 128 Abs. 4; ; ZPO § 121 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Kosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts bei Terminswahrnehmung durch ortsansässigen Unterbevollmächtigten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg - 120 F 3663/03
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg - 179 AR 68/04
  • KG, 01.11.2004 - 19 WF 222/04

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2005, 200
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22

    Kosten des vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragten

    Soweit teilweise in der Literatur und vereinzelt auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die dem Prozessbevollmächtigten aufgrund der pauschalen Vergütungsvereinbarung mit dem Terminsvertreter entstandenen Kosten seien als Auslagen des Hauptbevollmächtigten nach Vorbemerkung Teil 7 Anm. Abs. 1 VV RVG i.V.m. §§ 670, 675 BGB, ähnlich den Kosten von Hilfspersonen, im Rahmen der Kostenfestsetzung - zumindest bis zur Höhe der ersparten (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten - erstattungsfähig (so Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage, zu VV 3401 Rn. 137 b und N. Schneider in AGS 2018, 489 ff; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5.03.2007 - 10 WF 45/07 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 1.11.2004 - 19 WF 222/04 -, juris), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen:.
  • OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Kosten eines

    Zudem haben sich zumindest vereinzelt auch Obergerichte zu der Rechtsfrage, ob die an einen Terminsvertreter gezahlte Vergütung als Auslage i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG zu vergüten ist, im Sinne eines Erstattungsanspruchs geäußert, und zwar nach dem Verständnis des Senats auch für Fälle, in denen der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter beauftragt hat (OLG Naumburg, Beschluss vom 28.9.2021, 2 W 40/21; KG, Beschluss vom 18.08.2017, 5 W 130/17; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.03.2007, 10 WF 45/07; KG, Beschluss vom 01.11.2004, 19 WF 222/04).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 45/07

    Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalt: Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr

    In diesem Fall sind aber die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 46 Abs. 1 RVG jedenfalls in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht auch entstanden wären (KG, Rpfleger 2005, 200; OLG München, JurBüro 1980, 1694; LAG Niedersachsen, MDR 2007, 182f.; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, 9. Aufl., § 46, Rz. 26; N. Schneider/Schnapp, RVG - Anwaltkommentar, 3. Aufl., § 46, Rz. 40).
  • OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 8 WF 172/07

    Anwaltsvergütung: Anspruch der PKH-Partei auf Beiordnung eines am Wohnort

    Der Vergütungsanspruch bestimmt sich aber gem. § 48 Abs. 1 RVG nach dem Umfang der Beiordnung im Beiordnungsbeschluss, der bindend für das nachfolgende Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 55 RVG ist und nicht umgedeutet werden kann (von Eicken/Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 46 RVG Rdnr. 30d m. w. N.; KG Berlin JurBüro 2005, 264).
  • LAG Niedersachsen, 12.07.2006 - 10 Ta 351/06

    Zulässigkeit der Beiordnung eines neuen Anwalts im Falle einer unverschuldeten

    Somit sind die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen gemäß § 46 RVG erstattungsfähig (vgl. KG Berlin, 01.11.2004, 19 WF 222/04, Rpfl 2005, S. 200; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 121, Rz. 37 f.).
  • OLG Brandenburg, 15.02.2007 - 10 WF 207/06

    Prozesskostenhilfe; Terminsgebühr: Anspruch auf die Terminsgebühr bei Wahrnehmung

    In diesem Fall sind aber die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 46 Abs. 1 RVG jedenfalls in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht auch entstanden wären (KG, Rpfleger 2005, 200; OLG München, JurBüro 1980, 1694; LAG Niedersachsen, MDR 2007, 182f.; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, 9. Aufl., § 46, Rz. 26; N. Schneider/Schnapp, RVG - Anwaltkommentar, 3. Aufl., § 46, Rz. 40).
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