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   KG, 30.09.2002 - 19 WF 238/02   

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KG, 30.09.2002 - 19 WF 238/02 (https://dejure.org/2002,9657)
KG, Entscheidung vom 30.09.2002 - 19 WF 238/02 (https://dejure.org/2002,9657)
KG, Entscheidung vom 30. September 2002 - 19 WF 238/02 (https://dejure.org/2002,9657)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung einer Prozessgebühr für das gemäß § 41 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) als besondere Angelegenheit geltende Anordnungsverfahren ; Vorliegen einer Erörterungs- oder Verhandlungsgebühr im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • Judicialis

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2; ; BRAGO § 32 Abs. 1; ; BRAGO § 41 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 32 Abs. 1 § 41 Abs. 1
    Entstehen der Verhandlungsgebühr im Verfahren der einstweiligen Anordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 131
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 18.12.1980 - 6 WF 217/80
    Auszug aus KG, 30.09.2002 - 19 WF 238/02
    In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnungen im Sinne von § 41 BRAGO entsteht eine Erörterungs- oder Verhandlungsgebühr nur, wenn in diesem Verfahren ausdrücklich mündliche Verhandlung angeordnet wurde oder wenn ausnahmsweise sonst eindeutige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung auch insoweit abhalten wollte (vgl. z.B. Mümmler, JurBüro 1978, 313, 320; OLG Bamberg JurBüro 1981, 67; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 559; v. Eicken in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Auflage, § 31 Rn 151; § 41 Rn 6 mwN für die Verhandlungsgebühr).
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   KG, 20.09.2002 - 19 WF 238/02   

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KG, 20.09.2002 - 19 WF 238/02 (https://dejure.org/2002,23301)
KG, Entscheidung vom 20.09.2002 - 19 WF 238/02 (https://dejure.org/2002,23301)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 32 Abs. 1 § 41 Abs. 1
    Entstehung einer Verhandlungsgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren

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