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   OVG Niedersachsen, 12.02.2008 - 19 ZD 11/07   

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OVG Niedersachsen, 12.02.2008 - 19 ZD 11/07 (https://dejure.org/2008,20065)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.02.2008 - 19 ZD 11/07 (https://dejure.org/2008,20065)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Februar 2008 - 19 ZD 11/07 (https://dejure.org/2008,20065)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zulässigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung mit Einbehaltung von Bezügen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG; § 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG; § 58 Abs. 2 NDiszG; § 69 Abs. 1 NDiszG; § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GKG
    Möglichkeit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund vermeintlicher "indirekter Beteiligung" an einem Bordellbetrieb; Rechtmäßigkeit der vorläufigen Enthebung eines Beamten aus seinem Dienstbetrieb und der Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge; ...

  • Judicialis

    NDiszG § 38; ; NDiszG § 38 Abs. 1; ; NDiszG § 38 Abs. 1 Nr. 2; ; NDiszG § 38 Abs. 1 Satz 1; ; NDiszG § 58 Abs. 2; ; NDiszG § 69 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 07.12.2006 - 2 WDB 3.06

    Vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; vorläufige Einbehaltung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.02.2008 - 19 ZD 11/07
    Der gesetzliche Zweck der Ermessensbefugnis der Klagebehörde ergibt sich daraus, dass die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten im Zusammenhang mit einem gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren dazu dient, einen Zustand, der endgültig erst aufgrund eines einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, vorübergehend zu ordnen, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das gemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren rechtskräftig getroffen und damit - im Falle einer Verurteilung - die Unschuldsvermutung (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK und hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003, - BVerwG 2 WD 8.02 -, BVerwGE 117, 371; Beschluss vom 15. November 2006, - BVerwG 2 WDB 5, 06 -) widerlegt ist (BVerwG, Beschluss vom 07. Dezember 2006, - 2 WDB 3/06 -, DÖD 2007, 257).

    Sie muss im Rahmen des gemeinen Wohls geboten sein und zudem - im Hinblick auf die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung - dem Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerwG, Beschluss vom 07. Dezember 2006, a.a.O.).

    Ein rechtfertigender besonderer Grund im dargelegten Sinne ist nur dann gegeben, wenn ohne die angegriffene Anordnung der Dienstbetrieb durch den von dem gerichtlichen Disziplinarverfahren Betroffenen empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (BVerwG, Beschluss vom 07. Dezember 2006, a.a.O.).

    Die lediglich formelhafte und nicht näher substantiierte Erwägung, ohne die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung werde der Dienstbetrieb empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet, reicht nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 07. Dezember 2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.02.2003 - 2 WD 8.02

    Betäubungsmittel; Besitz und Verkauf von Betäubungsmitteln; NS-Symbole;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.02.2008 - 19 ZD 11/07
    b) Unter Berücksichtigung der auch dem Antragsteller im Disziplinarverfahren zugute kommenden Unschuldsvermutung (BVerwG, Urt. v. 12.02.2003, - 2 WD 8/02 -, BVerwGE 117, 371) ist derzeit nicht erkennbar, dass er ein sonstiges Dienstvergehen begangen hat, das derartig schwerwiegend ist, dass das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

    Der gesetzliche Zweck der Ermessensbefugnis der Klagebehörde ergibt sich daraus, dass die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten im Zusammenhang mit einem gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren dazu dient, einen Zustand, der endgültig erst aufgrund eines einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, vorübergehend zu ordnen, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das gemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren rechtskräftig getroffen und damit - im Falle einer Verurteilung - die Unschuldsvermutung (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK und hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003, - BVerwG 2 WD 8.02 -, BVerwGE 117, 371; Beschluss vom 15. November 2006, - BVerwG 2 WDB 5, 06 -) widerlegt ist (BVerwG, Beschluss vom 07. Dezember 2006, - 2 WDB 3/06 -, DÖD 2007, 257).

  • BVerwG, 29.09.1997 - 2 WDB 3.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Mißbrauch der eigenen EC-Karte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.02.2008 - 19 ZD 11/07
    Denn das bisherige Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, erlaubt (derzeit) nicht den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme führen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1997, - BVerwG 2 BDB 3, 97 -, BVerwGE 113, 143 [145] zu § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2003 - 6d A 3966/01

    Versetzung eines Beamten in eine niedrigere Besoldungsgruppe wegen eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.02.2008 - 19 ZD 11/07
    Ohnehin dürfte der insoweit gemachte Vorwurf angesichts einer - möglichen - Steuerverkürzung mit einer Schadenssumme von rund 1.500,00 EUR eine Entfernung aus dem Dienst nicht tragen (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. März 2003, - 6D A 3966/01.O -, Juris).
  • BVerwG, 13.09.1999 - 2 B 53.99

    Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.02.2008 - 19 ZD 11/07
    Hinsichtlich des Einbehalts von Dienstbezügen ist in Anlehnung an Verfahren, in denen ein sog. Teilstatus im Streit ist (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999, - BVerwG 2 B 53.99 -, NVwZ-2000, 188 ff.), als Streitwert von dem zweifachen Jahresbetrag des Kürzungsbetrags der aktuellen Dienstbezüge auszugehen, der wegen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2007 - 21d B 1024/07

    Antrag auf Aussetzung disziplinarrechtlicher Maßnahmen wegen eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.02.2008 - 19 ZD 11/07
    Die Dienstentfernung des Beamten muss nach der gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 14. November 2007, - 21d B 1024/07.BDG -, DVBl. 2008, 128 mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Niedersachsen, 09.10.2008 - 19 ZD 11/08

    Vorläufige Dienstenthebung eines Polizeibeamten aufgrund der Erhebung einer

    Die Dienstentfernung des Beamten muss nach der gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2008, - 19 ZD 11/07 - Beschluss vom 14. September 2006, - 20 ZD 9/06 - Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 14. November 2007, - 21d B 1024/07.BDG -, DVBl. 2008, 128 zum inhaltsgleichen § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. März 2007, - 16 a DS 06.3292 -, BayVBl. 2008, 278, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Denn die skizzierte Indizwirkung schon der Anklageschrift wird durch das bloße Ausstehen dieser Entscheidung - anders etwa als durch eine Entscheidung, mit der eine Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2008, - 19 ZD 11/07 -, Juris) - nicht in Frage gestellt.

    Diese Kürzung beruht zum einen darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (§ 58 Abs. 1 NDiszG); zum anderen ist zu berücksichtigen, dass bei der Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG die besoldungsrechtlichen Folgen einer Entlassung bereits enthalten sind, während im Disziplinarrecht die Einbehaltung von Dienstbezügen gesondert nach § 38 Abs. 2 NDiszG angeordnet wird (Nds. OVG, Beschlüsse v. 12.2.2008 - 19 ZD 11/07 - und - 20 ZD 11/07 -).

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2009 - 20 ZD 4/09

    Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung eines in erheblichem Umfang

    Die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis muss nach der gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (Nds. OVG, Beschl. v. 12.2.2008 - 19 ZD 11/07 - Beschl. v. 14.9.2006 - 20 ZD 9/06 - OVG N-W, Beschl. v. 14.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -, DVBl. 2008, 128 zum inhaltsgleichen § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG; BayVGH, Beschl. v. 15.3.2007 - 16 a DS 06.3292 -, BayVBl. 2008, 278, jeweils m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 19 ZD 4/13

    Vorliegen einer vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten nach § 38 Abs. 1 Nr. 2

    Daher stellt sich nicht die Frage, ob und inwieweit eine Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung der Ergänzung und Begründung im gerichtlichen Verfahren fähig ist (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 12.2.2008 - 19 ZD 11/07 - Nds. OVG, Beschl. v. 16.3.2010 - 20 ZD 1/10 -, dort jeweils offen gelassen).
  • OVG Niedersachsen, 09.10.2008 - 19 ZD 6/08

    Polizeibeamte vorläufig des Dienstes enthoben

    Die Dienstentfernung des Beamten muss nach der gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung ( Nds. OVG, Beschl.v. 12.2.2008 - 19 ZD 11/07 - Beschl.v. 14.9.2006 - 20 ZD 9/06 - Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschl.v. 14.11.2007 - 21d B 1024/07.

    Diese Kürzung beruht zum einen darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (§ 58 Abs. 1 NDiszG); zum anderen ist zu berücksichtigen, dass bei der Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG die besoldungsrechtlichen Folgen einer Entlassung bereits enthalten sind, während im Disziplinarrecht die Einbehaltung von Dienstbezügen gesondert nach § 38 Abs. 2 NDiszG angeordnet wird ( Nds. OVG, Beschlüsse v. 12.2.2008 - 19 ZD 11/07 und 20 ZD 11/07 -).

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2014 - 20 ZD 5/14

    Aussetzung; Dienstenthebung; Einbehaltung; Parteiwechsel; Zuständigkeitswechsel

    Eine bloße Vermutung für die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme reicht demgegenüber nicht aus (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.2.2008 - 19 ZD 11/07 - Beschluss vom 14.5.2009 - 20 ZD 4/09 - Beschluss vom 10.2.2010 - 19 ZD 9/09 - Beschluss vom 16.3.2010 - 20 ZD 1/10 - Beschluss vom 26.5.2011 - 20 ZD 5/11 - Beschluss vom 14.3.2012 - 19 ZD 1/12 - Beschluss vom 13.9.2012 - 20 MD 8/12 - Beschluss vom 15.10.2012 - 19 ZD 10/12 -, juris Rn 12).
  • VG Magdeburg, 03.03.2010 - 8 B 21/09

    Disziplinarrecht, Voraussetzungen für eine Dienstenthebung

    Bei der Beurteilung dessen, ob ohne die angegriffene Anordnung der Dienstbetrieb empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde, steht dem Antragsgegner innerhalb des dargelegten rechtlichen Rahmens ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. zum Ganzen nur: Nieders. OVG, Beschluss vom 12.02.2008, 19 ZD 11/07 m. w. Nachw.; juris).
  • OVG Niedersachsen, 15.10.2012 - 19 ZD 10/12

    Entsprechende Anwendbarkeit von § 146 Abs. 4 VwGO im Beschwerdeverfahren gegen

    2009, 70; Beschl. v. 12.2.2008 - 19 ZD 11/07 - Nds. OVG, Beschl. v. 14.9.2006 - 20 ZD 9/06 - Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschl. v. 14.11.2007 - 21d B 1024/07.
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