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   VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08(HS), 20-VIII-08 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08(HS), 20-VIII-08 (e.A.) (https://dejure.org/2008,13380)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 22.04.2008 - 19-VIII-08(HS), 20-VIII-08 (e.A.) (https://dejure.org/2008,13380)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 22. April 2008 - 19-VIII-08(HS), 20-VIII-08 (e.A.) (https://dejure.org/2008,13380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle aufgrund einer Aufhebung der Kreisfreiheit durch Zusammenschluss mit den Gemeinden des bisherigen Kreisgebiets zum neu zu bildenden Vogtlandkreis; Erstreckbarkeit des Schutzes des Selbstverwaltungsrechts auf die spezifische ...

  • VerfGH Sachsen

    Kommunale Normenkontrolle gegen Kreisgebietsneugliederungsgesetz; Antrag der Stadt Plauen gegen Aufhebung ihrer Kreisfreiheit und Einkreisung offensichtlich unbegründet

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 636 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08
    1997, 79 [80]), ob der Gesetzgeber das von ihm geschaffene Konzept in einer dem verfassungsrechtlichen Gebot der Systemgerechtigkeit genügenden Weise umgesetzt hat (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]) und ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflusst ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

    Dies folgt daraus, dass kommunale Gebietsänderungen nur unter besonderen Voraussetzungen korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 86, 90 [109 f.]; 91, 70 [78]) und Bürger für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nur zu aktivieren sind, wenn sie in die Beständigkeit staatlicher Organisationsmaßnahmen Vertrauen gewinnen.

    Dürfen aber die Träger der Selbstverwaltung nicht Gegenstand kurzfristiger gesetzgeberischer Aktivitäten oder gar experimenteller Überlegungen sein (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]; 82, 310 [314]), müssen auch künftige tatsächliche Entwicklungen soweit wie möglich Berücksichtigung finden.

    Hierzu gehört eine Gegenüberstellung der Vorund Nachteile verschiedener Optionen, weil der Gesetzgeber erst hierdurch in die Lage versetzt wird, sich für die sachgerechte Bevorzugung des einen Belangs zu entscheiden (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08
    cc) Die Verfassung gebietet des Weiteren, dass das Ergebnis der Abwägung den Geboten der Systemgerechtigkeit und der kommunalen Gleichbehandlung genügt (SächsVerfGH JbSächsOVG 7, 31 [41]; 7, 51 [61]) und dass Abweichungen von den aufgestellten Grundsätzen und Leitlinien gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 50, 50 [53]).

    Die einzelne Neugliederungsmaßnahme hat der Verfassungsgerichtshof darauf zu kontrollieren, ob der Sächsische Landtag den für seine Regelung erheblichen Sachverhalt vollständig ermittelt und berücksichtigt sowie die Gemeinwohlgründe und die Vor- und Nachteile der Alternativen in die Abwägung eingestellt hat (SächsVerfGH JbSächsOVG 7, 17 [24]; BVerfGE 50, 50 [51]).

    Das schließt Abweichungen im Einzelfall zwar nicht grundsätzlich aus; diese bedürfen allerdings einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 50, 50 [53]).

  • VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08
    c) Allein dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber kommt es zu, die relevanten Belange im Einzelnen zu gewichten und zu bewerten sowie die Vor- und Nachteile von Handlungsalternativen in die Abwägung einzustellen (SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [117]; st. Rspr.).

    Auf der ersten Stufe prüft der Verfassungsgerichtshof nur, ob - im Lichte der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie - verfassungsrechtlich legitime Reformziele verwirklicht werden sollen (SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [116]; JbSächsOVG 7, 17 [24]).

    1997, 79 [80]), ob der Gesetzgeber das von ihm geschaffene Konzept in einer dem verfassungsrechtlichen Gebot der Systemgerechtigkeit genügenden Weise umgesetzt hat (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]) und ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflusst ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08
    b) Materiell gehört zum Inhalt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereiches des Selbstverwaltungsrechts auch, dass Verlagerungen von Aufgaben mit relevantem örtlichen Bezug nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zulässig sind (SächsVerfGH JbSächsOVG 7, 51 [60]; vgl. BVerfGE 79, 127 [153]; 107, 1 [21]).

    Vor allem berücksichtigt sie nicht, dass die Erwägung in Widerstreit mit der durch das Demokratiegebot geschützten Teilnahme der örtlichen Bürgerschaft an der Erledigung öffentlicher Aufgaben gerät (vgl. BVerfGE 79, 127 [153]; 83, 363 [381 f.]; 107, 1 [11 f.]).

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08
    b) Materiell gehört zum Inhalt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereiches des Selbstverwaltungsrechts auch, dass Verlagerungen von Aufgaben mit relevantem örtlichen Bezug nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zulässig sind (SächsVerfGH JbSächsOVG 7, 51 [60]; vgl. BVerfGE 79, 127 [153]; 107, 1 [21]).

    Vor allem berücksichtigt sie nicht, dass die Erwägung in Widerstreit mit der durch das Demokratiegebot geschützten Teilnahme der örtlichen Bürgerschaft an der Erledigung öffentlicher Aufgaben gerät (vgl. BVerfGE 79, 127 [153]; 83, 363 [381 f.]; 107, 1 [11 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.1998 - 36-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 62-VIII-98

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08
    Das Verfahren nach Art. 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 SächsVerfGHG ist nämlich jenem der kommunalen Verfassungsbeschwerde des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG angenähert (vgl. im Einzelnen: SächsVerfGH DÖV 1999, 338 [339]) und somit auf keine objektive Normenkontrolle, sondern auf subjektiven Rechtsschutz gerichtet.

    Das Verfahren nach Art. 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 SächsVerfGHG ist - wie bereits ausgeführt - demjenigen der kommunalen Verfassungsbeschwerde des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG angenähert (vgl. im Einzelnen: SächsVerfGH DÖV 1999, 338 [339]), so dass über den Antrag auf kommunale Normenkontrolle unter den in § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 7, 32 [37]; SächsVBl. 1999, 7 [8]; SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - Vf. 55-VIII-98]).

  • BVerfG, 03.11.1981 - 2 BvR 827/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Eingliederung einer Gemeinde in einen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08
    b) Dessen ungeachtet berührt die Einkreisung die Antragstellerin in einer Intensität, die mit Blick auf die Selbstverwaltungsgarantie einer besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerfG NVwZ 1982, 95; VerfGH NRW, Urteil vom 7. November 1975 - 64/74 - juris Rn. 34 ff.).

    3. Welche Anforderungen angesichts der dargelegten Auswirkungen an die Verfassungsmäßigkeit der Einkreisung im Einzelnen zu stellen sind (vgl. BVerfG NVwZ 1982, 95; VerfGH NRW, Urteil vom 7. November 1975 - 64/74 - juris Rn. 34 ff.), bedarf keiner Entscheidung.

  • EuGH, 20.02.1975 - 64/74

    Reich / Hauptzollamt Landau

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08
    b) Dessen ungeachtet berührt die Einkreisung die Antragstellerin in einer Intensität, die mit Blick auf die Selbstverwaltungsgarantie einer besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerfG NVwZ 1982, 95; VerfGH NRW, Urteil vom 7. November 1975 - 64/74 - juris Rn. 34 ff.).

    3. Welche Anforderungen angesichts der dargelegten Auswirkungen an die Verfassungsmäßigkeit der Einkreisung im Einzelnen zu stellen sind (vgl. BVerfG NVwZ 1982, 95; VerfGH NRW, Urteil vom 7. November 1975 - 64/74 - juris Rn. 34 ff.), bedarf keiner Entscheidung.

  • VerfG Brandenburg, 11.10.2005 - VfGBbg 223/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08
    Des weiteren sind Kooperationsmodelle zumindest tendenziell mit einer unübersichtlicheren Verwaltungsstruktur und einer höheren Instabilität verbunden (vgl. BbgVerfG LVerfGE 16, 164 [185]; StGH BW ESVGH 25, 1 [21 f.]; VerfGH Rh.-Pf. DÖV 1969, 560 [565]; Schmidt, Kommunale Kooperation, Jus Publicum 137, 2005, S. 9 ff.; zum Verhältnis von Verwaltungsgemeinschaften zu Einheitsgemeinden: SächsVerfGH JbSächsOVG 7, 32 [43]; JbSächsOVG 7, 51 [65]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.04.1969 - VGH 2/69

    Selbstverwaltungsgarantie und kommunale Gebietsreform; Zulässigkeit des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08
    Des weiteren sind Kooperationsmodelle zumindest tendenziell mit einer unübersichtlicheren Verwaltungsstruktur und einer höheren Instabilität verbunden (vgl. BbgVerfG LVerfGE 16, 164 [185]; StGH BW ESVGH 25, 1 [21 f.]; VerfGH Rh.-Pf. DÖV 1969, 560 [565]; Schmidt, Kommunale Kooperation, Jus Publicum 137, 2005, S. 9 ff.; zum Verhältnis von Verwaltungsgemeinschaften zu Einheitsgemeinden: SächsVerfGH JbSächsOVG 7, 32 [43]; JbSächsOVG 7, 51 [65]).
  • StGH Baden-Württemberg, 14.02.1975 - GR 11/74

    Gemeindeneugliederung und Gründe des öffentlichen Wohls

  • VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 55-VIII-98

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Eingliederungsgesetz Zwickau

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06

    Kreisgebietsreform - kommunale Selbstverwaltung

  • VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 29-VIII-94
  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 37-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 54-VIII-98

  • VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 4-VIII-94
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08

    Kommunale Normenkontrolle gegen Regelungen des Sächsischen

    Daneben unterliegt auch die Bestimmung des Sitzes der Kreisverwaltung der Gemeinwohlbindung des Art. 88 Abs. 1 SächsVerf (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [60]; Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

    aa) Vor der Änderung der Kreisgebiete sind die von ihr betroffenen Träger kommunaler Selbstverwaltung anzuhören, um diesen zu ermöglichen, ihre Sicht der Belange des Wohls der Allgemeinheit zum Ausdruck zu bringen und dem Gesetzgeber eine umfassende und zuverlässige Kenntnis von allen abwägungserheblichen Gesichtspunkten rechtlicher und tatsächlicher Art zu vermitteln (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 110, 120; Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

    Die aus der Zielsetzung gewonnenen Grundsätze und Leitlinien müssen die Neugliederung und die mit ihr verbundenen organisatorischen Einzelmaßnahmen rechtfertigen und deren Anwendung im Einzelfall verfassungsrechtlichen Anforderung genügen (SächsVerfGH JbSächsOVG 7, 16 [17]; SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

    Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn die Begründung zum Gesetzentwurf einen im Vergleich mit anderen Bundesländern nach wie vor bestehenden Personalüberhang feststellt, der angesichts der beschlossenen Besoldungs- und Tarifanpassungen deutlich ansteigende Personalausgaben befürchten lasse (vgl. Anlage 3 zur Drs. 4/10840, S. 16 ff.; sowie zur Rahmensituation insgesamt bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

    (1.3) Die verfassungsrechtliche Legitimation dieser Zielsetzung steht außer Frage (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII08 [e.A.]).

    Insoweit müssen auch künftige tatsächliche Entwicklungen soweit wie möglich Berücksichtigung finden (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

    (2.2) Die nach den Grundsätzen und Leitlinien vorgesehene Vergrößerung der Landkreise und Kreisfreien Städte auf eine Regelmindestgröße von 200.000 Einwohnern im Jahr 2020 bei einer Fläche der Landkreise von nicht wesentlich mehr als 3.000 Quadratkilometer und einer auf den Ausgleich bestehender Unterschiede gerichteten Abgrenzung der Kreisgebiete ist nicht offensichtlich ungeeignet, die der Reform zu Grunde gelegten Ziele zu erreichen (vgl. bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

    Selbst wenn diese Einschätzung als richtig zu Grunde gelegt würde, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bis dahin eine erneute Gebietsreform notwendig werden wird (vgl. bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

    Er hat sich mit alternativen Lösungen ausdrücklich auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung die Beibehaltung der bestehenden Kreisgebiete (vgl. Anlage 3 zur Drs. 4/10840 S. 27 f.), aber auch Kooperationsmodelle als Handlungsalternative (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08.

    [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]) und schließlich die Bildung deutlich größerer Landkreise abgelehnt (vgl. Anlage 3 zur Drs. 4/10840 S. 63 f.).

  • VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16

    Urteil zum Normenkontrollantrag der CDU-Fraktion zum Vorschaltgesetz

    Der Verlust der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Landkreise stellt zwar keinen Eingriff in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung der Städte dar, da diese nur die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft und nicht überörtliche Aufgaben umfasst (a. A. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 (HS)/Vf. 20-VIII-08 (eA), Vf. 19, 20-VIII/08, BeckRS 2008, 35585).

    Betroffen ist schließlich die Finanzhoheit, da der Statusverlust auf die Einnahmen aus dem Finanzausgleich gewichtigen Einfluss hat (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 (HS)/Vf. 20-VIII-08 (eA), Vf. 19, 20-VIII/08, BeckRS 2008, 35585).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 22/10

    Einkreisung kreisfreier Städte in Mecklenburg-Vorpommern zulässig

    Ob ein - verfassungswidriger - Eingriff tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit (so im Ergebnis auch SächsVerfGH, Beschl. v. 22.04.2008 - Vf.19-VIII-08 -, BeckRS 2008, 35585).

    Der Kreisfreiheit kommt aber ein begrenzter Bestandsschutz zu, vergleichbar dem verfassungsrechtlich grundsätzlich ebenfalls nicht gewährleisteten Schutz des Bestandes der einzelnen Gemeinde (VerfGH NW, Urt. v. 07.01.1975 - VerfGH 64/74 -, OVGE MüLü 30, 312, 313), weil die Einkreisung die bisher kreisfreie Stadt in einem Maße berührt, dass sie mit Blick auf die kommunale Selbstverwaltung einer besonderen Rechtfertigung bedarf (SächsVerfGH, Beschl. v. 22.04.2008 - Vf. 19-VIII-08 -, BeckRS 2008, 35585).

    d) Ebenso wenig vermag der geltend gemachte Verzicht auf eine "fundierte Erörterung von Eingemeindungen" einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu begründen (zu Alternativlösungen siehe SächsVerfGH, Beschl. v. 22.04.2008 - Vf. 19-VIII-08 -, BeckRS 2008, 35585).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 23/10

    Begrenzter Bestandsschutz für die Kreisfreiheit; Schutz der kommunalen

    Ob ein - verfassungswidriger - Eingriff tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit (so im Ergebnis auch SächsVerfGH, Beschl. v. 22.04.2008 - Vf.19-VIII-08 -, BeckRS 2008, 35585).

    Der Kreisfreiheit kommt aber ein begrenzter Bestandsschutz zu, vergleichbar dem verfassungsrechtlich grundsätzlich ebenfalls nicht gewährleisteten Schutz des Bestandes der einzelnen Gemeinde (VerfGH NW, Urt. v. 07.01.1975 - VerfGH 64/74 -, OVGE MüLü 30, 312, 313), weil die Einkreisung die bisher kreisfreie Stadt in einem Maße berührt, dass sie mit Blick auf die kommunale Selbstverwaltung einer besonderen Rechtfertigung bedarf (SächsVerfGH, Beschl. v. 22.04.2008 - Vf. 19-VIII-08 -, BeckRS 2008, 35585).

    d) Ebenso wenig vermag der geltend gemachte Verzicht auf eine "fundierte Erörterung von Eingemeindungen" einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu begründen (zu Alternativlösungen siehe SächsVerfGH, Beschl. v. 22.04.2008 - Vf. 19-VIII-08 -, BeckRS 2008, 35585).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10

    Bevölkerungsdichte und Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur als Maßstab für das

    Dabei ist insbesondere seine Einschätzung, Kooperationsmodelle seien zur Zielerreichung weniger geeignet, verfassungsrechtlich unbedenklich, nicht zuletzt auch wegen der Nachteile hinsichtlich der Transparenz der Verwaltung (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschl. v. 22.04.2008 - Vf 19-VIII-08 -, SächsVBl. 2008, 170, 176).
  • VerfGH Sachsen, 27.06.2008 - 78-VIII-08

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen Bestimmungen des Sächsischen

    Die - erst zum 1. August 2008 in Kraft tretenden - angegriffenen Teile des Gesetzes bilden schon jetzt einen zulässigen Gegenstand der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag, da sie mit unmittelbaren und mittelbaren Vorwirkungen, wie etwa den im Juni 2008 durchgeführten Kreiswahlen und zahlreichen Vorbereitungen für organisatorische Änderungen, einhergehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08, 20-VIII-08).

    Insoweit stellen sich die Auswirkungen der gesetzgeberischen Entscheidung wesentlich anders dar als für eine vom Verlust der Kreisfreiheit betroffene Gemeinde, bei der eine Verlagerung von Aufgaben eintritt (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08, 20-VIII-08).

  • VerfGH Sachsen, 27.06.2008 - 67-VIII-08

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen Bestimmungen des Sächsischen

    Die - erst zum 1. August 2008 in Kraft tretenden - angegriffenen Teile des Gesetzes bilden schon jetzt einen zulässigen Gegenstand der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag, da sie mit unmittelbaren und mittelbaren Vorwirkungen, wie etwa den im Juni 2008 durchgeführten Kreiswahlen und zahlreichen Vorbereitungen für organisatorische Änderungen, einhergehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08, 20VIII-08).

    Insoweit stellen sich die Auswirkungen der gesetzgeberischen Entscheidung wesentlich anders dar als für eine vom Verlust der Kreisfreiheit betroffene Gemeinde, bei der eine Verlagerung von Aufgaben eintritt (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08, 20-VIII-08).

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