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   EuGH, 28.05.1970 - 19/69   

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EuGH, 28.05.1970 - 19/69 (https://dejure.org/1970,674)
EuGH, Entscheidung vom 28.05.1970 - 19/69 (https://dejure.org/1970,674)
EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 1970 - 19/69 (https://dejure.org/1970,674)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Richez-Parise u.a. / Kommission

    BEAMTENSTATUT, ART . 91
    1 . BEAMTE - VERMÖGENSRECHTLICHE ANSPRÜCHE - FESTSTELLUNG DURCH DIE VERWALTUNG - BESCHWERENDE MASSNAHME

  • EU-Kommission

    Richez-Parise u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Feststellung von Vergütungsansprüchen; Ruhegehaltsanspruch eines Beamten; Anspruch auf Entschädigungsleistungen

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 259/68 Art. 5; ; VO (EWG) Nr. 259/68 Art. 4; ; VO (EWG) Nr. 259/68 Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. BEAMTE - VERMÖGENSRECHTLICHE ANSPRÜCHE - FESTSTELLUNG DURCH DIE VERWALTUNG - BESCHWERENDE MASSNAHME - [BEAMTENSTATUT, ART. 91]

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1970, 619
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.05.1970 - 25/69
    Auszug aus EuGH, 28.05.1970 - 19/69
    ANDRÉ SAUDRAY, Beamter der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Sainte-Marie-de-Ré (Frankreich), rue de la Grange 17, 25/69.

    in den Rechtssachen 19/69 und 20/69 : hilfsweise - falls dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden können sollte - Aufhebung der Verfügungen der EG-Kommission vom 20. Juni 1968, mit denen die Kläger aus dem Dienst entlassen wurden, und demgemäß Wiedereinsetzung der Kläger in die Besoldungsgruppen und Ämter, die sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens innehatten, mit allen sich daraus ergebenden Rechten; in den Rechtssachen 25/69 und 30/69 : hilfsweise - falls dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden können sollte - Aufhebung der Verfügungen der EG-Kommission vom 20. Juni 1968, mit denen die Klägerinnen aus dem Dienst entlassen wurden, und demgemäß Verurteilung der EWG zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Jahresgehältern an die Klägerinnen erläßt.

    - in den Rechtssachen 25/69 und 30/69 :.

    - in den Rechtssachen 25/69 und 30/69 :.

    Formfehler Die Klägerinnen der Rechtssachen 19/69, 25/69 und 30/69 machen in ihren Klageschriften noch geltend, die Kommission sei in einer Weise vorgegangen, daß sie die Verordnung Nr. 259/68 nicht ordnungsgemäß habe anwenden können.

    Die Klägerinnen der Rechtssachen 25/69 und 30/69 beantragen, ohne die Wiedereinsetzung in ihre früheren Ämter zu verlangen, die Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Betrages in Höhe von drei Jahresgehältern, berechnet nach ihren letzten Gehältern.

  • EuGH, 10.12.1969 - 32/68

    Grasselli / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.05.1970 - 19/69
    Die Beklagte räumt in der Gegenerwiderung ein, daß der Wortlaut des am 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68 ergangenen Urteils ein neues Element enthalte, welches die Argumente entkräften könnte, auf die sie ihre Auffassung von der Unzulässigkeit der gegen den fraglichen Bescheid gerichteten Klagen gestützt habe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1972 - 40/71

    Denise Richez-Parise gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Da es sich um eine Auseinandersetzung handelt, die sich an eine frühere Rechtssache (Rechtssache 19/69 - Slg. 1970, 325 ff.) anschließt, brauche ich zum Verständnis des Sachverhalts nicht viel vorzutragen.

    - Hilfsweise und für den Fall, daß sich die Kommission auf die Rechtskraft des Urteils 19/69 berufen sollte, bittet sie darum, ihr Gesuch als Wiederaufnahmeantrag gemäß Artikel 41 der EWG-Satzung des Gerichtshofes anzusehen.

    a) Ich will aber wenigstens noch andeuten, daß auch der Hinweis auf die Rechtskraft des in der Sache 19/69 ergangenen Urteils von Bedeutung ist.

    Der Entschädigungsanspruch war jedoch, nachdem in der Replik des Verfahrens 19/69 der Hilfsantrag auf Wiedereinstellung fallengelassen und dafür ein Schadensersatzanspruch gestellt worden war, schon Gegenstand jenes früheren Verfahrens und seines für die Klägerin ungünstigen Urteils.

    b) Zum Hilfsantrag auf Wiedereinstellung in den Dienst der Kommission, der in der Rechtssache 19/69 zunächst gestellt war, greift ein gleicher Einwand nicht durch, weil der Antrag im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr Gegenstand des früheren Verfahrens war.

    rens Was den auf Wiederaufnahme des Verfahrens 19/69 gerichteten Hilfsantrag angeht, so versucht die Klägerin ihn bekanntlich mit dem Argument zu begründen, sie habe in Wahrheit nie darauf verzichtet, wieder in den Dienst der Kommission aufgenommen zu werden; die Antragsänderung in der Replik der Rechtssache 19/69 sei ohne ihr Wissen.

    erfolgt, der Gerichtshof sei also bei der Begründung des Urteils 19/69 von einer unzutreffenden Deutung ihrer Absichten ausgegangen.

  • EuG, 17.12.1998 - T-203/96

    Embassy Limousines & Services / Europäisches Parlament

    Das folge aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. Mai 1970 in den Rechtssachen 19/69, 20/69, 25/69 und 30/69, Richez-Parise u. a./Kommission, Slg. 1970, 325, Randnrn.

    80 Unter diesen Umständen kann sich das Parlament nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach eine unrichtige Auslegung einer Vorschrift für sich allein noch keinen Amtsfehler begründet (vgl. Urteile Richez-Parise u. a./Kommission sowie Kohll/Kommission und Urteil vom 20. Juni 1990 in der Rechtssache Burban/Parlament, a. a. O.).

  • EuGH, 14.12.1979 - 257/78

    Deverd / Kommission

    Was den Amtsfehler anbelange, so folge aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den am 28. Mai 1970 in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 (Richez-Parise u. a., Slg. 1970, 325) und am 9. Juli 1970 in der Rechtssache 23/69 (Fiehn, Slg. 1970, 547) erlassenen Urteilen, daß, von Ausnahmen abgesehen, eine unrichtige Auslegung für sich allein noch keinen Amtsfehler darstelle.

    Zum dritten Klagegrund, der auf das Vorliegen eines Amtsfehlers gestützt worden ist, macht die Kommission zunächst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 (Richez-Parise) und 23/69 (Fiehn, Slg. 1970, 325 und 547) geltend, die Klägerin habe nicht dargetan, inwiefern die ursprünglich nicht dem Statut entsprechende Gewährung der Auslandszulage aufgrund einer genauen Auslegung des Statuts ausnahmsweise einen Amtsfehler darstelle, und betont, sie habe den fraglichen Irrtum binnen weniger als zwei Monaten berichtigt.

  • EuGH, 17.02.1972 - 40/71

    Richez-Parise / Kommission

    Der Gerichtshof wies die Klagen gegen die Bescheide über die Feststellung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vorgesehenen Vergütungsansprüche ab und gewährte den Klägern lediglich eine erneute Frist von sechs Monaten zur Ausübung des in Artikel 6 der genannten Verordnung vorgesehenen Wahlrechts bezüglich der Ruhegehaltsansprüche (EuGH vom 28. Mai 1970 - Frau Richez-Parise und andere gegen Kommission, 19, 20, 25 und 30/69 - Slg. 1970, 325).

    Juli 1970 in der Rechtssache 23/69 (Slg. 1970, 547) Frau Fiehn zuerkannten entsprechen, oder sie in das Amt wiedereinzusetzen, das sie vor dem 1. Oktober 1968 bei der Kommission innehatte; hilfsweise beantragt sie die "Wiederaufnahme des durch Urteil vom 28. Mai 1970 in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 (Denise Richez-Parise und andere gg. Kommission - Slg. 1970, 325 ff.) abgeschlossenen Verfahrens.

  • EuGH, 11.07.1980 - 137/79

    Kohll / Kommission

    Aus der Rechtsprechung (verbundene Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69, Richez-Parise u. a., Slg. 1970, 325) folge, daß, von Ausnahmen abgesehen, eine unrichtige Auslegung für sich allein noch keinen Amtsfehler darstelle.

    i4 Es ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 28. Mai 1970 (verbundene Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69, Richez- Parise, Slg. 1970, 325) und vom 9. Juli 1970 (Rechtssache 23/69, Fiehn, Slg. 1970, 547) ausgeführt hat, von Ausnahmen abgesehen, eine unrichtige Auslegung für sich allein noch keinen Amtsfehler darstellt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu

    62 - Auf ähnlichen Erwägungen beruhen das Urteil Richez-Parise u. a./Kommission (19/69, 20/69, 25/69 und 30/69, EU:C:1970:47, Rn. 43 und 44) sowie die Urteile des Gerichts Odigitria/Rat und Kommission (T-572/93, EU:T:1995:131, Rn. 65) und Farrugia/Kommission (T-230/94, EU:T:1996:40, Rn. 43).
  • EuG, 07.06.1991 - T-14/91

    Georges Weyrich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Abrechnung über die vermögensrechtlichen Ansprüche eines Beamten, die einen hinreichend integrierten Bestandteil der Entscheidung über die vorzeitige Versetzung des Betroffenen in den Ruhestand darstellt, als beschwerende Maßnahme anzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, a. a. O.); das gleiche gilt für die Bescheide, die die den Klägern nach den Bestimmungen einer Verordnung zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig feststellen, wenn aus ihrem Wortlaut hervorgeht, daß die Anstellungsbehörde mit ihnen die Beträge festsetzen wollte, die zu bestimmten Zeitpunkten an die Kläger zu zahlen sie sich verpflichtete (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1970 in den verbundenen Rechtssachen 19/69, 20/69, 25/69 und 30/69, Richez-Parise/Kommission, Slg. 1970, 325, und vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 23/69, Fiehn/Kommission, Slg. 1970, 547).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1993 - C-136/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Augusto Brazzelli Lualdi und

    (51) - Siehe z. B. schon das Urteil vom 28. Mai 1970 in den verbundenen Rechtssachen 19/69, 20/69, 25/69 und 30/69 (Richez-Parise/Kommission, Slg. 1970, 325).
  • EuGH, 30.01.1992 - 363/88

    Finsider u.a. / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung stelle nämlich eine unrichtige Auslegung einer Bestimmung für sich allein noch keinen Amtsfehler dar und löse erst recht nicht die Haftung der Gemeinschaft aus (siehe z. B. das Urteil vom 28. Mai 1970 in den verbundenen Rechtssachen 19/69, 20/69, 25/69 und 30/69, Richez-Parise, Slg. 1970, 325).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1995 - C-5/94

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Hedley

    ( 131 ) Rechtssachen 19/69, 20/69, 25/69 und 30/69 (Slg. 1970, 325, Randnr. 38).
  • EuG, 26.10.1993 - T-6/92

    Andreas Hans Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter

  • EuG, 27.03.1990 - T-123/89

    Jean-Louis Chomel gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1991 - 363/88

    Società Finanziaria siderurgica Finsider SpA (in Liquidation), Italsider SpA (in

  • EuG, 18.10.2011 - T-439/09

    Purvis / Parlament

  • EuG, 13.02.2003 - T-333/01

    Meyer v Commission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1988 - 224/87

    Jean Koutchoumoff gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 24/79

    Dominique Noëlle Oberthür gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 02.12.1976 - 102/75

    Petersen / Kommission

  • EuGH, 13.07.1972 - 79/71

    Heinemann / Kommission

  • EuG, 03.04.1990 - T-135/89

    Fred Pfloeschner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Zulässigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1987 - 176/86

    Arlette Houyoux und Marie-Catherine Guery gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1991 - C-54/90

    Weddel & Co. BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Weigerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1972 - 79/71

    Alo Heinemann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 25.02.1971 - I 19/69   

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FG Hamburg, 25.02.1971 - I 19/69 (https://dejure.org/1971,10769)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1970 - 19/69   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. April 1970 - 19/69 (https://dejure.org/1970,6892)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Denise Richez-Parise und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EU-Kommission

    Denise Richez-Parise und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.07.1970 - 23/69

    Fiehn / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1970 - 19/69
    Die fünf Rechtssachen (verbundene Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 und Rechtssache 23/69), die uns heute beschäftigen, haben im wesentlichen die Bestimmung finanzieller Ansprüche zum Gegenstand, die sich beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund der Ratsverordnung Nr. 259/68 vom 29. Februar 1968 ergeben.

    Diese Auskünfte verlangten - nach ihren unstreitigen Angaben - die Kläger der Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 Ende März 1968 und die Klägerin der Rechtssache 23/69 Anfang April 1968.

    Der Verfahrensablauf der Rechtssache 23/69 ähnelt dem der Rechtssache 19/69. Der in einem Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 14. November 1968 ausgesprochenen Bitte um ergänzende Angaben zum Zwecke der Errechnung der monatlichen Vergütung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 ist die Klägerin sogleich nachgekommen.

    Darüber hinaus beantragen sie, die zur Ruhegehaltsregelung zunächst mitgeteilte Interpretation als richtig anzuerkennen und anzuordnen, daß eine entsprechende Liquidierung der Ansprüche vorgenommen werde (in diesem Sinne wird man auch den in der Rechtssache 23/69 formulierten Antrag verstehen müssen, "die Ansprüche der Klägerin auf die monatliche Vergütung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 159/68 des Rates - gemeint ist natürlich die Verordnung Nr. 259/68 - entsprechend der vorläufigen Berechnung mit dem Aktenzeichen 3.467/IX/68 - F/Frau Fiehn, festzusetzen").

    Desgleichen verlangt die Klägerin der Rechtssache 23/69 hilfsweise die Verurteilung der Kommission zur Leistung einer Entschädigung.

    b) Was weiterhin die Rechtssache 23/69 betrifft, so wurde auch in ihr zunächst beantragt, die Wiederverwendung der Klägerin im Dienst der Kommission anzuordnen, und erst später der Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung formuliert, zu dem dann lediglich hilfsweise der auf Wiederverwendung gerichtete Antrag hinzukam.

    - Was weiterhin das Argument der Klage 23/69 angeht, der deutsche Text der Verordnung Nr. 259/68 hätte deutlicher im Sinne der von der Kommission vertretenen Ansicht formuliert werden können (etwa mit der Wendung "sofern er inzwischen" oder "sofern er zu diesem Zeitpunkt ... erreicht hat"), so ist zwar nicht zu leugnen, daß der Text auf diese "Weise an Klarheit gewonnen hätte.

    Dazu kommt für eine von ihnen, nämlich die Klägerin der Rechtssache 23/69, der Umstand, daß sie nach dem Zeugnis des Amtsarztes gesundheitsgeschädigt ist, also sicherlich nicht die Absicht gehabt haben konnte, aus dem Dienst der Kommission auszuscheiden, um eine andere Tätigkeit anzunehmen.

    Mit Rücksicht darauf hat die Klägerin der Rechtssache 23/69 wohl auch diese ursprünglich von ihr gewählte Methode der Berechnung aufgegeben und den Schaden als letztlich nicht bezifferbar bezeichnet.

    5. Ein weiterer Hilfsantrag betrifft nur die Rechtssache 23/69.

    In Anbetracht des bisherigen Ergebnisses erübrigt es sich wohl auch, auf einen weiteren Hilfsantrag einzugehen, der allein in der Rechtssache 23/69 für den Fall gestellt worden ist, daß der Amtshaftungsanspruch abgelehnt wird.

    Der in der Rechtssache 23/69 formulierte Antrag auf Zuerkennung von Schmerzensgeld ist als unbegründet zurückzuweisen.

  • EuGH, 28.05.1970 - 30/69
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1970 - 19/69
    SCHLUSSANTRÄGE DES HERRN ROEMER - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 19, 20, 25, 30/69 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERAL ANW ALTS KARL ROEMER VOM 22. APRIL 1970.

    Die fünf Rechtssachen (verbundene Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 und Rechtssache 23/69), die uns heute beschäftigen, haben im wesentlichen die Bestimmung finanzieller Ansprüche zum Gegenstand, die sich beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund der Ratsverordnung Nr. 259/68 vom 29. Februar 1968 ergeben.

    Diese Auskünfte verlangten - nach ihren unstreitigen Angaben - die Kläger der Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 Ende März 1968 und die Klägerin der Rechtssache 23/69 Anfang April 1968.

    Zum Fall der Klägerin der Rechtssache 30/69 schließlich ist zu sagen, daß auch an sie am 13. November 1968 zunächst eine Aufforderung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung erging, zum Zwecke der Berechnung der Entschädigung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 259/68 bestimmte Fragen zu beantworten.

    Hilfsweise beantragen die Kläger der Rechtssachen 25 und 30/69 die Aufhebung der Entscheidungen vom 20. Juni 1968 und die Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Jahresgehältern.

    a) In den Rechtssachen 25 und 30/69 sowie - nach einer m.E. unbedenklichen Antragsänderung - damit übereinstimmend in den Rechtssachen 19 und 20/69 haben die Kläger - wie Sie sich erinnern - auch die Aufhebung der Entlassungsverfügungen vom 20. Juli 1968 und die Verurteilung der Kommission zur Leistung einer Entschädigung für den Fall beantragt, daß die früher vertretene Auslegung der Pensionsvorschriften nicht aufrechterhalten werden kann.

    Ein drittes, lediglich in den Verfahren 19, 25 und 30/69 vorgebrachtes Argument betrifft ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide, es hat jedoch nicht die Gültigkeit der zu der Pensionsfrage getroffenen Feststellungen zum Gegenstand.

    - Daß ein Gleiches auch für die Kläger der Rechtssachen 25 und 30/69 angenommen werden kann, die bei Ablauf der Vergütungsperiode erst 48 bzw. 49 Jahre alt sein werden, erscheint mir allerdings höchst fraglich.

    Zu den Schadensersatzanträgen ist zu erklären, daß die Kläger der Rechtssachen 25 und 30/69 noch den Nachweis dafür zu erbringen haben, daß sie ihre Entlassungsanträge mit Rücksicht auf die Auskünfte über die Ruhegehaltsregelung gestellt haben.

  • EuGH, 28.05.1970 - 20/69
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1970 - 19/69
    An den Kläger der Rechtssache 20/69 wurde am 29. Oktober 1968 gleichfalls die Bitte um ergänzende Auskünfte zum Zwecke der Festsetzung der monatlichen Vergütung gerichtet.

    - Entsprechend sind nunmehr die Hilfsanträge der Rechtssachen 19 und 20/69 formuliert, nachdem in ihnen zunächst die Aufhebung der Kommissionsentscheidungen vom 20. Juni 1968 und die Wiederverwendung der Kläger verlangt worden war.

    a) In den Rechtssachen 25 und 30/69 sowie - nach einer m.E. unbedenklichen Antragsänderung - damit übereinstimmend in den Rechtssachen 19 und 20/69 haben die Kläger - wie Sie sich erinnern - auch die Aufhebung der Entlassungsverfügungen vom 20. Juli 1968 und die Verurteilung der Kommission zur Leistung einer Entschädigung für den Fall beantragt, daß die früher vertretene Auslegung der Pensionsvorschriften nicht aufrechterhalten werden kann.

    Aus der Gesamtfassung der Anträge und aus der Änderung der Hilfsanträge der Rechtssachen 19 und 20/69 ist nämlich zu schließen, daß das Ziel der Kläger in Wirklichkeit gar nicht die Aufhebung der Entlassungsverfügungen ist.

  • EuGH, 28.05.1970 - 25/69
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1970 - 19/69
    - Am 20. Juni 1968 erließ die Kommission die Entscheidungen, die das endgültige Ausscheiden der Kläger aus dem Dienst der Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 verfügten; auf ihren Antrag und mit Zustimmung der Verwaltung war die Klägerin der Rechtssache 25/69 schon am 22. Juli 1968 aus dem Dienst ausgeschieden.

    Für die Klägerin der Rechtssache 25/69 erging der "avis de liquidation des droits à l'indemnite" des Generaldirektors für Personal und Verwaltung am 22. November 1968.

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