Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.04.1989

Rechtsprechung
   EuGH, 04.07.1989 - 198/87   

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https://dejure.org/1989,3232
EuGH, 04.07.1989 - 198/87 (https://dejure.org/1989,3232)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.1989 - 198/87 (https://dejure.org/1989,3232)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 1989 - 198/87 (https://dejure.org/1989,3232)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Kerzmann / Rechnungshof

    1.Beamte - Organisation der Dienststellen - Verwendung des Personals - Schaffung einer neuen Stelle - Ermessen der Verwaltung

  • EU-Kommission

    Kerzmann / Rechnungshof

  • Wolters Kluwer

    Abweisung einer Klage

  • Judicialis

    EWG/EAGBeamtStat Art. 27 ff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beamte; Ermessensmißbrauch; Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Dienststellen in Organen der Gemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EWG/EAGBeamtStat Art. 27 ff.
    1.Beamte - Organisation der Dienststellen - Verwendung des Personals - Schaffung einer neuen Stelle - Ermessen der Verwaltung

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • LG Mönchengladbach, 05.02.2009 - 10 O 422/07

    Schadensersatz wegen der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten und

    Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen", erscheint zweifelhaft, ob ein schlüssiger Vortrag einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten Handlung im europarechtlichen Sinn vorliegt.

    Diese Zurechnungsnorm, die eine Zuordnung eines Tatbeitrags als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe für das Erzielen der begehrten Rechtsfolge entbehrlich machen und auch den Nachweis einer Kausalität eines Tatbeitrags nicht erfordert, kann als nationale Norm nicht zur Begründung oder Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO mit dem autonom zu beurteilenden Begriff der "unerlaubten Handlung" herangezogen werden (s. EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - ausdrücklich ebenso Weller, IPRax 2000, 202, 206 f.; vgl. weiter Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 86 a; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 5 EuGVO, Rdnr. 55).

    Vielmehr heißt es in den Vorbemerkungen zur EuGVVO unter Nr. 11: "Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist." In seinen Entscheidungen stellt der EUGH dementsprechend konsequent darauf ab, dass es sich bei den weiteren Gerichtsständen gemäß Art. 5, 6 EuGVVO um Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handelt, die einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976, 1735; EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a. -).

  • LG Mönchengladbach, 06.08.2009 - 10 O 309/08

    Unerlaubte Handlung liegt bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

    Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen", erscheint zweifelhaft, ob ein schlüssiger Vortrag einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten Handlung im europarechtlichen Sinn vorliegt.

    Diese Zurechnungsnorm, die eine Zuordnung eines Tatbeitrags als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe für das Erzielen der begehrten Rechtsfolge entbehrlich machen und auch den Nachweis einer Kausalität eines Tatbeitrags nicht erfordert, kann als nationale Norm entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Begründung oder Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO mit dem autonom zu beurteilenden Begriff der "unerlaubten Handlung" herangezogen werden (s. EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - ausdrücklich ebenso Weller, IPRax 2000, 202, 206 f.; vgl. weiter Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 86 a; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 5 EuGVO, Rdnr. 55).

    Vielmehr heißt es in den Vorbemerkungen zur EuGVVO unter Nr. 11: "Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist." In seinen Entscheidungen stellt der EUGH dementsprechend konsequent darauf ab, dass es sich bei den weiteren Gerichtsständen gemäß Art. 5, 6 EuGVVO um Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handelt, die einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976, 1735; EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a. -).

  • LG Mönchengladbach, 06.08.2009 - 10 O 15/09

    Personen mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates sind gem. Art. 2

    Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen", erscheint zweifelhaft, ob ein schlüssiger Vortrag einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten Handlung im europarechtlichen Sinn vorliegt.

    Diese Zurechnungsnorm, die eine Zuordnung eines Tatbeitrags als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe für das Erzielen der begehrten Rechtsfolge entbehrlich machen und auch den Nachweis einer Kausalität eines Tatbeitrags nicht erfordert, kann als nationale Norm entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Begründung oder Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO mit dem autonom zu beurteilenden Begriff der "unerlaubten Handlung" herangezogen werden (s. EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - ausdrücklich ebenso Weller, IPRax 2000, 202, 206 f.; vgl. weiter Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 86 a; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 5 EuGVO, Rdnr. 55).

    Vielmehr heißt es in den Vorbemerkungen zur EuGVVO unter Nr. 11: "Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist." In seinen Entscheidungen stellt der EUGH dementsprechend konsequent darauf ab, dass es sich bei den weiteren Gerichtsständen gemäß Art. 5, 6 EuGVVO um Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handelt, die einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976, 1735; EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a. -).

  • LG Mönchengladbach, 14.05.2009 - 10 O 214/08

    Schadensersatz wegen der Beteiligung an einer vorsätzlichen sittenwidrigen

    Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen", erscheint zweifelhaft, ob ein schlüssiger Vortrag einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten Handlung im europarechtlichen Sinn vorliegt.

    Diese Zurechnungsnorm, die eine Zuordnung eines Tatbeitrags als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe für das Erzielen der begehrten Rechtsfolge entbehrlich machen und auch den Nachweis einer Kausalität eines Tatbeitrags nicht erfordert, kann als nationale Norm entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Begründung oder Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO mit dem autonom zu beurteilenden Begriff der "unerlaubten Handlung" herangezogen werden (s. EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - ausdrücklich ebenso Weller, IPRax 2000, 202, 206 f.; vgl. weiter Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 86 a; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 5 EuGVO, Rdnr. 55).

    Vielmehr heißt es in den Vorbemerkungen zur EuGVVO unter Nr. 11: "Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist." In seinen Entscheidungen stellt der EUGH dementsprechend konsequent darauf ab, dass es sich bei den weiteren Gerichtsständen gemäß Art. 5, 6 EuGVVO um Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handelt, die einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976, 1735; EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a. -).

  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

    66 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung oder eine Handlung der Gemeinschaft nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 1989 in der Rechtssache 198/87, Kerzmann/Rechnungshof, Slg. 1989, 2083, Leitsatz 2, und vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-323/88, Sermes, Slg. 1990, I-3046, Randnr. 33).
  • LG Krefeld, 27.09.2012 - 12 O 28/12

    Darf ein Uhrenhersteller das auftragsgemäß individuell gefertigte Uhrenwerk auch

    Umgekehrt ergibt sich die Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO für den Ort der unerlaubten Handlung aufgrund der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geprägten Definition für alle Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen" (Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, "Kalfelis").
  • LG Krefeld, 26.08.2014 - 12 O 28/12

    Anspruch des Auftraggebers exklusiver Uhrwerke auf Unterlassung der Verwendung

    Die Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO für den Ort der unerlaubten Handlung gilt aufgrund der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geprägten Definition für alle Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen" (Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, "Kalfelis").
  • EuG, 06.07.1999 - T-112/96

    Séché / Kommission

    En outre, elle rappelle que la décision de créer un nouvel emploi relève de ce pouvoir d'appréciation (arrêt de la Cour du 4 juillet 1989, Kerzmann/Cour des comptes, C-198/87, Rec.
  • EuG, 13.12.1990 - T-115/89

    José Maria González Holguera gegen Europäisches Parlament. - Beamte -

    Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 1989 in der Rechtssache 198/87, Kerzmann/Rechnungshof, Slg. 1989, 2083).
  • EuGH, 11.07.1990 - 323/88

    Sermes / Directeur des services des douanes de Strasbourg

    33 Es ist daran zu erinnern, daß eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde ( Urteil vom 4. Juli 1989 in der Rechtssache 198/87, Kerzmann/Rechnungshof, Slg. 1989, 2083, Leitsatz 2 ).
  • EuG, 10.07.1992 - T-59/91

    Franz Eppe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 12.09.2007 - T-250/04

    Combescot / Kommission

  • EuG, 07.02.1991 - T-58/89

    Calvin Williams gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1989 - 323/88

    SA Sermes gegen Directeur des services des douanes Straßburg. - Antidumpingzölle

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.04.1989 - 198/87   

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https://dejure.org/1989,17159
Generalanwalt beim EuGH, 18.04.1989 - 198/87 (https://dejure.org/1989,17159)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.04.1989 - 198/87 (https://dejure.org/1989,17159)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. April 1989 - 198/87 (https://dejure.org/1989,17159)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Jean-Pierre Kerzmann gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Aufhebung einer Ernennung

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