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   BayObLG, 01.10.1992 - 1St RR 161/92   

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https://dejure.org/1992,2682
BayObLG, 01.10.1992 - 1St RR 161/92 (https://dejure.org/1992,2682)
BayObLG, Entscheidung vom 01.10.1992 - 1St RR 161/92 (https://dejure.org/1992,2682)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Oktober 1992 - 1St RR 161/92 (https://dejure.org/1992,2682)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Entscheidung zu vielen Aspekten des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Umfang der Vorstellungspflicht, Wartepflicht des Halters, zwangsweises Entfernen, nachträgliche Feststellungen)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entfernen vom Unfallort; Beteiligte; Polizei; Blutentnahme; Entfernen; Vorstellungspflicht; Angaben; Unfallgeschehen; Verursacher; Fahrzeughalter; Nachträgliche Feststellungen

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 410
  • NZV 1993, 35
  • VersR 1993, 70
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80

    Zwangsweise Entfernung vom Unfallort - § 142 Abs. 1, Abs. 2 StGB,

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1992 - 1St RR 161/92
    Im übrigen übersieht das Amtsgericht, dass der Angeklagte selbst dann, wenn er sich freiwillig entfernt gehabt hätte, zuvor nur seiner passiven Feststellungspflicht hätte genügen müssen (BGHSt 30, 160/163 f.).

    Das ist wohl dann, wenn die Möglichkeit, Feststellungen zu treffen, noch nicht bestanden hatte (z.B. in Fällen, in denen der Fahrzeugführer gegen den Willen des mitfahrenden unfallbeteiligten Kraftfahrzeughalters die Fahrt fortsetzt oder in denen der bewusstlose Unfallbeteiligte ins Krankenhaus, gefahren wird), zu bejahen (BayObLG 1981, 200; OLG Düsseldorf VRS 65, 365; dahingestellt geblieben in BGHSt 30, 160 und OLG Hamm NJW 1985, 445; a.M. OLG Köln VRS 57, 406).

    Hier ist dem Feststellungsinteresse des Geschädigten bereits in dem Rahmen genügt worden, in dem dem Angeklagten die schon erörterte passive Feststellungspflicht oblegen hatte (BGHSt 30, 160/163 f.; OLG Hamm NJW 1985, 445).

    Ob ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO , § 24 StVO (vgl. BGHSt 30, 160/163) hier - angesichts des Umstands, dass die Unfallbeteiligung des Angeklagten ersichtlich war - überhaupt in Betracht gekommen wäre, kann dahinstehen.

  • OLG Hamm, 16.11.1984 - 4 Ss 986/84

    Strafbarkeit nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Leugnens einer

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1992 - 1St RR 161/92
    Das ist wohl dann, wenn die Möglichkeit, Feststellungen zu treffen, noch nicht bestanden hatte (z.B. in Fällen, in denen der Fahrzeugführer gegen den Willen des mitfahrenden unfallbeteiligten Kraftfahrzeughalters die Fahrt fortsetzt oder in denen der bewusstlose Unfallbeteiligte ins Krankenhaus, gefahren wird), zu bejahen (BayObLG 1981, 200; OLG Düsseldorf VRS 65, 365; dahingestellt geblieben in BGHSt 30, 160 und OLG Hamm NJW 1985, 445; a.M. OLG Köln VRS 57, 406).

    Hier ist dem Feststellungsinteresse des Geschädigten bereits in dem Rahmen genügt worden, in dem dem Angeklagten die schon erörterte passive Feststellungspflicht oblegen hatte (BGHSt 30, 160/163 f.; OLG Hamm NJW 1985, 445).

  • BayObLG, 23.11.1983 - RReg. 1 St 308/83
    Auszug aus BayObLG, 01.10.1992 - 1St RR 161/92
    Das ist auch der am Unfallort anwesende Fahrzeughalter, wenn noch nicht feststeht, ob er oder ein Dritter das Fahrzeug geführt hat (BGH ST 15, 1/4 f.; BayObLG vom.23.11.1983 RReg 1 St 308/83, mitgeteilt von Rüth DAR 1984, 240).
  • OLG Hamm, 25.02.1981 - 4 Ss 2521/80
    Auszug aus BayObLG, 01.10.1992 - 1St RR 161/92
    Dagegen kann die hierfür ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten wegen der bestehenden Wechselwirkung zwischen dieser Strafe und der Maßnahme nicht wirksam von der Anfechtung ausgenommen werden (OLG Hamm VRS 61, 42/43; Kleinknecht/Meyer StPO 40.Aufl. § 318 Rn. 28).
  • BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99

    Begriff des Unfallbeteiligten

    Da nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Angeklagte zur Unfallzeit am Unfallort anwesend war, niemand aber beobachtet hat, wer den Pkw geführt hatte, das Fahrzeug mit abgeschraubten Nummernschildern am Unfallort zurückgeblieben ist und Anhaltspunkte dafür, daß ein anderer als der Halter das Fahrzeug geführt haben könnte, zunächst nicht erkennbar waren, bestand der nicht ganz unbegründete Verdacht, daß der Angeklagte selbst der Fahrer des Pkw und deshalb "Unfallbeteiligter" gewesen war (vgl. Senatsbeschluß vom 17.8. 1984 - RReg. 2 St 193/84 -, teilweise abgedruckt bei Rüth DAR 1985, 233/241; ferner DAR 1982, 241/249; DAR 1984, 233/240; BayObLG bei Bär DAR 1988, 361/364; NJW 1993, 410).
  • OLG Frankfurt, 21.08.1995 - 3 Ss 222/95
    Hierbei ist es ausreichend, daß der objektiv nicht ganz unbegründete Verdacht bestand, den Unfall zumindest mitverursacht zu haben (vgl. BGH, NJW 1960, 1060 [1061]; BavObLG, NJW 1993, 410 m. w. Nachw.; OLG Zweibrücken, VRS 75, 29-3-, Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 142 Rdnr. 13 m. w. Nachw.).

    Allerdings hat das BayObLG (BavObLG, NJW 1993, 410, BayObLG, DAR 1984, 240) den am Unfallort anwesenden Fahrzeughalter bereits dann als Unfallbeteiligten angesehen, wenn in der Situation nach dem Unfall noch nicht feststehe, ob er oder ein Dritter das Fahrzeug geführt habe.

  • OLG Köln, 03.09.1993 - Ss 329/93

    Kraftfahrzeughalter; Führung; Ermöglichen; Mitverursacher; Unfall;

    Deshalb steht der angetrunkene Ehemann, der seiner nicht minder alkoholisierten Ehefrau die Führung seines Kraftfahrzeugs überlassen hat und selbst als Beifahrer mitfährt, im Falle eines typisch alkoholbedingten Auffahrens selbst im Verdacht der Beteiligung am Unfall und ist daher in eigener Person wartepflichtig (vgl. BayObLG a.a.O.; DAR 1979, 237, vgl. auch BayObLG NZV 1993, 35 = VRS 84, 22; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 142 Rn. 13 m.w.N.).
  • KreisG Saalfeld, 03.03.1993 - Cs 660 Js 74216/92
    Das ist auch der am Unfallort anwesende Fahrzeughalter, wenn noch nicht feststeht, ob er oder ein Dritter das Fahrzeug geführt hat (vgl. z.B. BGHSt 15, 1, 4 und zuletzt BayObLG, NJW 1993, 410 ).
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