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   BayObLG, 18.12.2003 - 1Z AR 134/03   

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https://dejure.org/2003,12703
BayObLG, 18.12.2003 - 1Z AR 134/03 (https://dejure.org/2003,12703)
BayObLG, Entscheidung vom 18.12.2003 - 1Z AR 134/03 (https://dejure.org/2003,12703)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 1Z AR 134/03 (https://dejure.org/2003,12703)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtsstand des Erfüllungsorts; Wahl des durch den Standort eines Bauwerks begründeten besonderen Gerichtstand

  • Judicialis

    ZPO § 29; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 29 § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Zuständigkeitsbestimmung bei Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Standort des Bauwerks als gerichtlich bestimmter Gerichtsstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Frankfurt, 16.01.2017 - 13 SV 18/16

    Zweckmäßigkeitserwägungen bei Gerichtsstandsbestimmung

    Das OLG Hamm (BauR 2014, 602) hat dies in einem selbständigen Beweisverfahren für den Ort des Bauwerks als besonderen Gerichtsstand gemäß § 29 Abs. 1 ZPO unter Berufung darauf angenommen, dass hierdurch eine deutliche Erleichterung der Beweiserhebung einhergehe; auch das BayObLG (BeckRS 2004, 02050) bestimmte in einem Bauprozess das für den Ort des Bauwerks zuständige Gericht, nachdem sämtliche Beklagte sich hiermit einverstanden erklärt hatten.
  • BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20

    Verfahren wegen Zuständigkeitsbestimmung

    Andernfalls könnte - wie auch vorliegend - derjenige Gerichtsstand, den der Gesetzgeber als besonderen vorgesehen hat und der hier nach Vorstehendem für die Klage gegen beide Streitgenossinnen eröffnet ist, im Bestimmungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Streitgenossinnen, denen die Zuständigkeit ihres Wohnsitzgerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohnedies genommen werden kann, geboten wäre (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20 bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands für einen Streitgenossen; BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 54/19, juris Rn. 26; Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013, 32 SA 76/13, juris; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29).
  • BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19

    Zuständigkeitsbestimmung bei verklagten Streitgenossen mit allgemeinem

    Solche gewichtigen Gründe sind in der Rechtsprechung bejaht worden für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts dann, wenn dieser durch den Standort des zum Gegenstand einer Klage gemachten Bauwerks begründet wird und die Bestimmung des Gerichts an diesem Ort zur Erleichterung einer zu erwartenden Beweisaufnahme führt (BayObLG, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013, 32 SA 76/13, juris).

    Schließlich hat sich der Antragsgegner zu 2), auf den hier maßgeblich abzustellen ist, weil er an dem gewählten besonderen Gerichtsstand nicht gerichtspflichtig wäre, mit der Wahl dieses Gerichts nicht einverstanden erklärt (zu diesem Gesichtspunkt: BayObLG, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2017, 32 SA 50/17, juris Rn. 9).

  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 54/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei selbständigem Beweisverfahren

    Denn dieser wird durch den Standort des zum Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gemachten Bauwerks begründet und die Bestimmung des Gerichts an diesem Ort führt zur Erleichterung der Beweisaufnahme (BayObLG, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013, 32 SA 76/13, juris).

    Zwar hat sich die Antragsgegnerin zu 2), auf die hier maßgeblich abzustellen ist, weil sie an dem gewählten besonderen Gerichtsstand nicht gerichtspflichtig wäre, mit der Wahl dieses Gerichts nicht einverstanden erklärt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, a. a. O., juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2017, 32 SA 50/17, juris Rn. 9), jedoch ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme am Bauvorhaben selbst erfolgen muss (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2017, a. a. O., juris Rn. 14).

  • BayObLG, 03.12.2019 - 1 AR 112/19

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlgeschlagenen Kapitalanlagen

    Solche gewichtigen Gründe sind in der Rechtsprechung bejaht worden für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts dann, wenn dieser durch den Standort des zum Gegenstand einer Klage gemachten Bauwerks begründet wird und die Bestimmung des Gerichts an diesem Ort zur Erleichterung einer zu erwartenden Beweisaufnahme führt (BayObLG, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013, 32 SA 76/13, juris).
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