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   BayObLG, 28.05.2002 - 1Z AR 49/02   

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https://dejure.org/2002,10467
BayObLG, 28.05.2002 - 1Z AR 49/02 (https://dejure.org/2002,10467)
BayObLG, Entscheidung vom 28.05.2002 - 1Z AR 49/02 (https://dejure.org/2002,10467)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Mai 2002 - 1Z AR 49/02 (https://dejure.org/2002,10467)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung eines gemeinschaftlich zuständigen Gerichts; Insolvenzverwalter als Streitgenosse mit ausschließlichem Gerichtsstand; Schwergewicht der zu untersuchenden Vorgänge

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; InsO § 180 Abs. 1 Satz 2; ; InsO § 180 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 180 Abs. 1 Satz 2, 3
    Zuständiges Gericht bei Streitgenossenschaft - ausschließlicher Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München I - 4 O 3626/02
  • BayObLG, 28.05.2002 - 1Z AR 49/02

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 498
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.11.1997 - XII ARZ 20/97

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für Unterhaltsabänderungsklagen gegen ein

    Auszug aus BayObLG, 28.05.2002 - 1Z AR 49/02
    Dass für den Beklagten zu 1 ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 180 Abs. 1 Satz 3 InsO besteht, schließt die Bestimmung eines davon abweichenden gemeinsamen Gerichts im Einzelfall nicht aus (vgl. BGH NJW 1984, 1624/1625;.NJW 1998, 685/686; BayObLG NJW-RR 1999, 1293/1294; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 18).
  • BayObLG, 08.10.1998 - 1Z AR 59/98

    Klagen gegen mehrere Streitgenossen, für die kein gemeinsamer Gerichtsstand

    Auszug aus BayObLG, 28.05.2002 - 1Z AR 49/02
    Dass für den Beklagten zu 1 ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 180 Abs. 1 Satz 3 InsO besteht, schließt die Bestimmung eines davon abweichenden gemeinsamen Gerichts im Einzelfall nicht aus (vgl. BGH NJW 1984, 1624/1625;.NJW 1998, 685/686; BayObLG NJW-RR 1999, 1293/1294; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 18).
  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

    Auszug aus BayObLG, 28.05.2002 - 1Z AR 49/02
    Dass für den Beklagten zu 1 ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 180 Abs. 1 Satz 3 InsO besteht, schließt die Bestimmung eines davon abweichenden gemeinsamen Gerichts im Einzelfall nicht aus (vgl. BGH NJW 1984, 1624/1625;.NJW 1998, 685/686; BayObLG NJW-RR 1999, 1293/1294; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 18).
  • BayObLG, 03.04.1990 - AR 1 Z 30/90
    Auszug aus BayObLG, 28.05.2002 - 1Z AR 49/02
    Dass die Klageanträge gegen den Beklagten zu 1 auf Feststellung und die Anträge gegen die Beklagten zu 2 bis 4 auf Zahlung gerichtet sind, steht der Annahme der Gleichartigkeit der Ansprüche im Sinne des § 60 ZPO nicht entgegen (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1020).
  • BayObLG, 20.04.1993 - 1Z AR 5/93
    Auszug aus BayObLG, 28.05.2002 - 1Z AR 49/02
    Der Umstand, dass die Beklagten nicht, wie es § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wörtlich voraussetzt, "verklagt werden sollen", sondern bereits verklagt sind, steht einer Bestimmung des zuständigen Gerichts nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht entgegen (BayObLG NJW-RR 1994, 890; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. 36 Rn. 16; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 36 Rn. 15).
  • BayObLG, 05.08.2022 - 101 AR 54/22

    Gerichtsstandsbestimmung bei ausschließlichem Gerichtsstand eines Streitgenossen

    Dass die Ansprüche in der Hauptsache gegen den Antragsgegner zu 1) auf Feststellung zur Tabelle und gegen die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) auf Zahlung gerichtet sind, steht der Annahme der Gleichartigkeit der Ansprüche im Sinne des § 60 ZPO nicht entgegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2020, 8 AR 10/20, juris Rn.13; BayObLG, Beschluss vom 28. Mai 2002, 1Z AR 49/02, juris Rn. 8).
  • OLG München, 05.08.2022 - 101 AR 54/22

    Insolvenzverwalter, Gerichtsstand, Beweisantrag, Ersatzvornahme,

    Dass die Ansprüche in der Hauptsache gegen den Antragsgegner zu 1) auf Feststellung zur Tabelle und gegen die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) auf Zahlung gerichtet sind, steht der Annahme der Gleichartigkeit der Ansprüche im Sinne des § 60 ZPO nicht entgegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2020, 8 AR 10/20, juris Rn.13; BayObLG, Beschluss vom 28. Mai 2002, 1Z AR 49/02, juris Rn. 8).
  • BayObLG, 17.01.2003 - 1Z AR 162/02

    Zuständiges Gericht bei Klagen gegen Streitgenossen - Insolvenz einer

    b) Soweit der Senat bei Klagen gegen eine andere Publikumsgesellschaft aus dem Firmenverbund der X. AG Gerichte in München als zuständig bestimmt hat (vgl. insb. Beschluss vom 28.5.2002 - 1Z AR 49/02), lag der Sachverhalt anders.
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