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   BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 82/02   

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BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 82/02 (https://dejure.org/2002,11248)
BayObLG, Entscheidung vom 21.08.2002 - 1Z AR 82/02 (https://dejure.org/2002,11248)
BayObLG, Entscheidung vom 21. August 2002 - 1Z AR 82/02 (https://dejure.org/2002,11248)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 60; ; ZPO §§ 485 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 60 §§ 485 ff.
    Gerichtsstandsbestimmung für selbständiges Beweisverfahren bei Streitgenossenschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtsstandsbestimmung: Streitgenossenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrzeugwertermittlung; In Erstgutachten unberücksichtigte Mängel; Notwendige Streitgenossenschaft; Schlüssiger Vortrag des Tatbestands der Streitgenossenschaft; Gerichtsstandsbestimmung; Selbständiges Beweisverfahren; Bestimmungsantrag; Zuständiges Gericht

Verfahrensgang

  • AG Hersbruck - 3 H 28/02
  • BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 82/02
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 20.10.1998 - 1Z AR 75/98

    Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf das selbständige Beweisverfahren

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 82/02
    Auch für ein selbständiges Beweisverfahren kann, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist (vgl. § 486 Abs. 2 ZPO), das zuständige Gericht entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden (vgl. BayObLGZ 1991, 343/344 f.; BayObLG NJW-RR 1999, 1010).

    Ebenso wie bei Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für das Klageverfahren die Schlüssigkeit der Klage nicht zu prüfen ist (BayObLG MDR 1998, 180/181), ist bei Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein selbständiges Beweisverfahren die Zulässigkeit des Antrags nach § 485 ZPO nicht zu prüfen, da darüber erst das zuständige Gericht entscheiden kann (BayObLG NJW-RR 1999, 1010).

    Im Hinblick auf die Eigenart des selbständigen Beweisverfahrens genügt es bei der entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf dieses aber, dass eine Klage gegen die mehreren Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens als Streitgenossen - unter Umständen je nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens - in Betracht kommt (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1010).

  • BayObLG, 28.10.1997 - 1Z AR 74/97

    Zuständiges Gericht bei Geltendmachung einer Maklerprovision gegen mehrere

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 82/02
    Ebenso wie bei Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für das Klageverfahren die Schlüssigkeit der Klage nicht zu prüfen ist (BayObLG MDR 1998, 180/181), ist bei Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein selbständiges Beweisverfahren die Zulässigkeit des Antrags nach § 485 ZPO nicht zu prüfen, da darüber erst das zuständige Gericht entscheiden kann (BayObLG NJW-RR 1999, 1010).

    Die Voraussetzungen eines Tatbestands der Streitgenossenschaft müssen schlüssig vorgetragen sein, auch wenn die Schlüssigkeit der Klage darüber hinaus nicht geprüft wird (BayObLG MDR 1998, 180/181; Beschluss vom 26.4.2002 Az. 1Z AR 30/02 unter II. 3.).

  • BayObLG, 26.04.2002 - 1Z AR 30/02

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft -

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 82/02
    Die Voraussetzungen eines Tatbestands der Streitgenossenschaft müssen schlüssig vorgetragen sein, auch wenn die Schlüssigkeit der Klage darüber hinaus nicht geprüft wird (BayObLG MDR 1998, 180/181; Beschluss vom 26.4.2002 Az. 1Z AR 30/02 unter II. 3.).
  • BGH, 11.07.1955 - III ZR 178/53

    Parteiwechsel des Streitgehilfen

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 82/02
    Wenn er auch die Schlüssigkeit der Ansprüche nicht prüfen darf, die der Antragsteller geltend macht, kann er doch für die Frage, wo das Schwergewicht der Klage liegt, berücksichtigen, dass dem Anspruch gegen den Antragsgegner zu 3 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegensteht (BGHZ 18, 110; 49, 108; VersR 1973, 317), so dass die vom Antragsteller erstrebte Beweiserhebung für eine Klage gegen den Antragsgegner zu 3 voraussichtlich keine Bedeutung haben wird.
  • BGH, 30.11.1967 - VII ZR 34/65

    Haftung für Amtspflichtverletzungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen im

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 82/02
    Wenn er auch die Schlüssigkeit der Ansprüche nicht prüfen darf, die der Antragsteller geltend macht, kann er doch für die Frage, wo das Schwergewicht der Klage liegt, berücksichtigen, dass dem Anspruch gegen den Antragsgegner zu 3 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegensteht (BGHZ 18, 110; 49, 108; VersR 1973, 317), so dass die vom Antragsteller erstrebte Beweiserhebung für eine Klage gegen den Antragsgegner zu 3 voraussichtlich keine Bedeutung haben wird.
  • BayObLG, 25.06.1998 - 1Z AR 37/98
    Auszug aus BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 82/02
    Der Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass das selbständige Beweisverfahren bereits anhängig ist (vgl. BayObLGZ 1993, 170/171; Beschluss vom 25.6.1998 Az. 1Z AR 37/98 unter II. 2. b).
  • BayObLG, 24.09.1991 - AR 1Z 45/91

    Zuständigkeit; Amtsgericht; Zwangsbereitschaft; Besorgnis; Beweismittelverlust;

    Auszug aus BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 82/02
    Auch für ein selbständiges Beweisverfahren kann, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist (vgl. § 486 Abs. 2 ZPO), das zuständige Gericht entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden (vgl. BayObLGZ 1991, 343/344 f.; BayObLG NJW-RR 1999, 1010).
  • BayObLG, 20.04.1993 - 1Z AR 5/93
    Auszug aus BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 82/02
    Der Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass das selbständige Beweisverfahren bereits anhängig ist (vgl. BayObLGZ 1993, 170/171; Beschluss vom 25.6.1998 Az. 1Z AR 37/98 unter II. 2. b).
  • OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05

    Selbständiges Beweisverfahren durch Beklagten zur Tatsachengrundlage seiner

    Die sachlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der entsprechend auch für die beabsichtigte Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Schadensfeststellung gegen mehrere Antragsgegner gilt (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1991, 343, 344 f.; NJW-RR 1998, 209; NJW-RR 1999, 1010; Beschl. v. 21. August 2002 - 1Z AR 82/02; Beschl. v. 30. Juni 2004 - 1Z AR 75/04; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084), liegen vor.

    Solange vor Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nach dem Vortrag des Antragstellers eine gemeinschaftliche Haftung in Betracht kommt - und davon ist hier auszugehen -, sind die Antragsgegner als Streitgenossen anzusehen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1999, 1010; Beschl. v. 21. August 2002 - 1Z AR 82/02).

  • BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22

    Gerichtsstandsbestimmung im selbstständigen Beweisverfahren

    c) Der Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass das selbständige Beweisverfahren bereits anhängig ist (BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2019, 1 AR 36/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 21. August 2002, 1Z AR 82/02, juris Rn. 7), denn über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinaus kann eine Bestimmung auch noch nach Rechtshängigkeit erfolgen (Toussaint in BeckOK, ZPO, § 36 Rn. 19) und der Verfahrensstand steht einer Zuständigkeitsbestimmung vorliegend nicht entgegen.

    Solange aber nach dem Vortrag des Antragstellers beide Antragsgegnerinnen als Schadensverursacher in Betracht kommen, kann das selbständige Beweisverfahren gegen sie entsprechend § 60 ZPO als Streitgenossinnen geführt werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21. August 2002, 1Z AR 82/02, juris Rn. 9; Beschluss vom 1. März 2002, 1Z AR 13/02, juris Rn. 3).

  • BayObLG, 10.06.2020 - 1 AR 45/20

    Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung im selbstständigen Beweisverfahren

    b) Der Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass das selbständige Beweisverfahren bereits anhängig ist (BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2019, 1 AR 36/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 21. August 2002, 1Z AR 82/02, juris Rn. 7), denn über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinaus kann eine Bestimmung auch noch nach Rechtshängigkeit erfolgen (Toussaint in BeckOK, ZPO, 36. Edition Stand 1. März 2020, § 36 Rn. 19).

    Solange aber hier nach dem maßgeblichen Vortrag des Antragstellers beide Antragsgegnerinnen als Schadensverursacherinnen in Betracht kommen, kann das selbständige Beweisverfahren gegen sie entsprechend § 60 ZPO als Streitgenossinnen geführt werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21. August 2002, 1Z AR 82/02, juris Rn. 9; Beschluss vom 1. März 2002, 1Z AR 13/02, juris Rn. 3).

  • BayObLG, 15.05.2019 - 1 AR 36/19

    Zulässigkeit einer Zuständigkeitsbestimmung für Beweisverfahren

    Ebenso ist anerkannt, dass eine Zuständigkeitsbestimmung auch im selbständigen Beweisverfahren erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010, Xa ARZ 14/10, NJW-RR 2010, 891 BayObLG, Beschluss vom 21. August 2002, 1Z AR 82/02, juris Rn. 6 m. w. N.).

    Der Gerichtsstandsbestimmung steht daher nicht von vornherein entgegen, dass das selbständige Beweisverfahren bereits anhängig ist (BayObLG, Beschluss vom 21. August 2002, 1Z AR 82/02, juris Rn. 7).

  • BayObLG, 10.06.2020 - 1 AR 39/20

    Durchführung eines Bestimmungsverfahrens im selbständigen Beweisverfahren

    b) Der Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass das selbständige Beweisverfahren bereits anhängig ist (BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2019, a. a. O. Rn. 13; Beschluss vom 21. August 2002, 1Z AR 82/02, juris Rn. 7), denn über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinaus kann eine Bestimmung auch noch nach Rechtshängigkeit erfolgen (Toussaint in BeckOK, ZPO, 36. Edition Stand 1. März 2020, § 36 Rn. 19).
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