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   BayObLG, 19.10.2000 - 1Z BR 116/99   

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https://dejure.org/2000,4471
BayObLG, 19.10.2000 - 1Z BR 116/99 (https://dejure.org/2000,4471)
BayObLG, Entscheidung vom 19.10.2000 - 1Z BR 116/99 (https://dejure.org/2000,4471)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 - 1Z BR 116/99 (https://dejure.org/2000,4471)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Ordentliche Gerichte; Letztwillige Schiedsgerichtklausel; Erbscheinsverfahren; Ehevertrag; Erbschein; Erbhof

  • Judicialis

    BGB § 2078 Abs. 2; ; BGB § 2289 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 2361 Abs. 1; ; BGB § 2363 Abs. 1. Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Auslegung eines Testaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München II - 6 T 6093/98
  • BayObLG, 19.10.2000 - 1Z BR 116/99

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 873
  • BayObLGZ 2000, 279
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99

    Zur Auslegung von Partnerschaftsvereinbarungen und Testamenten

    Auszug aus BayObLG, 19.10.2000 - 1Z BR 116/99
    Der Erbschein, der nicht die nach § 2363 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Angaben enthält, ist unrichtig und muss daher - auch dann, wenn die Unrichtigkeit den Beschwerdeführer nicht beschwert (BayObLGZ 2000, 76/80) - nach § 2361 Abs. 1 BGB eingezogen werden; Änderungen oder sachliche Ergänzungen des bereits erteilten Erbscheins sind unzulässig (Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. Rn. 2, Erman/Schlüter BGB 10. Aufl. Rn. 4 jeweils zu § 2361).
  • BayObLG, 04.01.1991 - BReg. 1a Z 18/90

    Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins; Voraussetzungen für einen

    Auszug aus BayObLG, 19.10.2000 - 1Z BR 116/99
    Auch der Inhalt des Erbscheins unterliegt nicht der Verfügungsbefugnis der Beteiligten'(vgl. BayObLGZ 1991, 1/6; 1978, 294/300).
  • BayObLG, 10.10.1978 - BReg. 1 Z 14/78
    Auszug aus BayObLG, 19.10.2000 - 1Z BR 116/99
    Auch der Inhalt des Erbscheins unterliegt nicht der Verfügungsbefugnis der Beteiligten'(vgl. BayObLGZ 1991, 1/6; 1978, 294/300).
  • BayObLG, 16.06.1993 - 1Z BR 10/93

    Voraussetzungen der Aufhebung auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 103 GG

    Auszug aus BayObLG, 19.10.2000 - 1Z BR 116/99
    In diesem Falle kann sich der Erblasser nicht in einem Irrtum befinden; seine Regelung für die von ihm antizipierten verschiedenen Entwicklungsmöglichkeiten kann daher auch nicht durch Anfechtung außer Kraft gesetzt werden (vgl. BayObLGZ 1993, 248/252 f.; MünchKomm/ Leipold BGB 3. Auf!. Rn. 22, Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. Rn. 17 jeweils zu § 2078).
  • OLG Jena, 14.01.2015 - 6 W 76/14

    Nicht ausgeübter Änderungsvorbehalt eines Berliner Testaments: Zu den

    In einem solchen Fall kann sich der Erblasser nicht in einem Motivirrtum befinden; seine Regelung für die von ihm antezipierten verschiedenen Entwicklungsmöglichkeiten kann daher nicht durch Anfechtung außer Kraft gesetzt werden (BayObLG, Beschluss v. 19.10.2000, Az. 1Z BR 116/99, zitiert nach juris, dort Rn. 43 m.w.N.).
  • BayObLG, 08.06.2005 - 1Z BR 110/04

    Testamentsauslegung bei quotenmäßiger Verteilung des Restvermögens nach früherem

    Das Landgericht hat allerdings übersehen, dass es den Erbschein nicht selbst einziehen, sondern nur das Nachlassgericht dazu anweisen kann (BayObLGZ 2000, 279/290; MünchKomm BGB/Mayer 4. Auf. § 2361 Rn. 9; Palandt/ Edenhofer BGB 64. Aufl. § 2361 Rn. 14).
  • KG, 29.01.2016 - 6 W 107/15

    Nacherbeneinsetzung: Ermächtigung des Vorerben zur Aufteilung des Nachlasses

    Die Kompetenzverteilung zwischen Nachlassgericht und Schiedsgericht entspricht insoweit der zwischen Nachlassgericht und Zivilgericht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.10.2000 -1Z BR 116/99-, zit. nach Juris Rz. 32 f., BayObLGZ 2000, 279).
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