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   BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95   

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BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95 (https://dejure.org/1996,2337)
BayObLG, Entscheidung vom 04.03.1996 - 1Z BR 160/95 (https://dejure.org/1996,2337)
BayObLG, Entscheidung vom 04. März 1996 - 1Z BR 160/95 (https://dejure.org/1996,2337)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2079, 2270, 2281
    Zur Wechselbezüglichkeit in einem gemeinschaftlichen Testament

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament; Gegenseitiger Verzicht auf einen Erbanspruch als Anhaltspunkt für die Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament; Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2079, § 2270 Abs. 1, § 2281
    Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 1996, 150
  • FamRZ 1996, 1040
  • FamRZ 1996, 1041
  • Rpfleger 1996, 347
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95
    b) Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß das gemeinschaftliche Testament vom 28.9.1981 keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit der darin getroffenen Verfügungen enthält, so daß diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln ist (vgl. BayObLGZ 1991, 173, 176).

    aa) Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173, 176).

    Auch wenn das Landgericht der späteren Äußerung des Erblassers vor dem Notar zur Wechselbezüglichkeit der Verfügungen keine Bedeutung beimessen mußte (vgl. BayObLGZ 1991, 173, 177), so hätte es unter diesen Umständen doch die allgemeine Lebenserfahrung in seine Überlegungen einbeziehen müssen, daß ein Elternteil die Erbeinsetzung eines Kindes im Regelfall nicht von der Erbeinsetzung eben dieses Kindes durch den anderen Elternteil abhängig machen will.

    Diese Auslegung hat der Senat nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BayObLGZ 1991, 173, 176).

  • BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85

    Auslegung eines Testamentes; Abänderung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit

    Auszug aus BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95
    Daher ist über die Frage der Wechselbezüglichkeit nach freiem richterlichen Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BayObLG FamRZ 1986, 392, 394 f.).

    Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Beteiligten zu 1, da dieser sein Erbrecht auf die Wechselbezüglichkeit stützt (BayObLG FamRZ 1986, 392, 395).

  • BayObLG, 10.03.1993 - 1Z BR 3/93

    Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Heraufsetzung des Geschäftswertes für ein

    Auszug aus BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95
    Dieses entspricht, da der Beteiligte zu 1 die Stellung eines Alleinerben erstrebt hat, dem Wert des Reinnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO ) abzüglich der Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche, auch solcher des Beteiligten zu 1 selbst (BayObLGZ 1993, 115, 117 m.w.N.).
  • BayObLG, 28.04.1992 - 1Z BR 17/92

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zur Alleinerbin durch

    Auszug aus BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95
    Diese Zurückweisung war verfahrensrechtlich überflüssig und im übrigen auch unzweckmäßig (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 1223, 1225).
  • BayObLG, 10.04.1991 - BReg. 1a Z 60/90

    Bindung des überlebenden Ehegatten an den Inhalt der Schlusserbenanordnung beim

    Auszug aus BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95
    Es hat aber wesentliche Umstände (vgl. BayObLG aaO und die allgemeine Lebenserfahrung (BayObLG FamRZ 1991, 1232, 1234 und BayObLGZ 1982, 474, 477) nicht berücksichtigt.
  • BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85

    Wechselbezügliche Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments;

    Auszug aus BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95
    Denn es ist nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, daß ein Elternteil die Kinder nur deshalb im Testament bedenkt, weil dies auch der andere tut (BayObLG Rpfleger 1985, 445).
  • OLG Hamm, 02.08.1993 - 15 W 115/93

    Prüfung der Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95
    Jedoch ist anerkannt, daß es als Anzeichen für eine Wechselbezüglichkeit gewertet werden kann, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament gleichlautende Verfügungen, sei es auch nur zugunsten eines Dritten, getroffen werden (BayObLGZ 1964, 95, 100; OLG Hamm FamRZ 1994, 1210 ,1211).
  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95
    Aus dem Umstand allein, daß sich die Eheleute der Form eines gemeinschaftlichen Testaments bedient haben, kann nicht schon auf eine Wechselbezüglichkeit der darin enthaltenen Verfügungen geschlossen werden (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1410; Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. § 2270 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 04.02.1972 - 15 W 18/72
    Auszug aus BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95
    Entscheidend für die Einschränkung der Anfechtung nach dieser Vorschrift ist nämlich nicht, was der Anfechtende in seiner Anfechtungserklärung erklärt hat, sondern was er oder die Ehegatten (vgl. OLG Hamm NJW 1972, 1088, 1089 und Rpfleger 1978, 179) im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewollt haben oder, wenn sie die tatsächliche Entwicklung bedacht hätten, gewollt hätten (vgl. BayObLGZ 1989, 116, 119).
  • BayObLG, 13.02.1995 - 1Z BR 96/94

    Erteilung eines Erbscheins beschränkt auf dem Erbrecht der ehem. DDR

    Auszug aus BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95
    c) Da weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, kann der Senat den Sachverhalt selbständig würdigen und das gemeinschaftliche Testament vom 28.9.1981 hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der darin getroffenen Verfügungen selbst auslegen (vgl. BayObLGZ 1995, 79, 87; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 48 und 59 m.w.N.).
  • RG, 22.06.1916 - IV 88/16

    Gegenseitige Abhängigkeit letztwilliger Verfügungen.

  • BayObLG, 05.04.1989 - BReg. 1a Z 26/88

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments; Maßgeblichkeit des hypothetischen

  • BayObLG, 31.12.1982 - BReg. 1 Z 98/82
  • BayObLG, 07.01.1991 - BReg. 1a Z 68/89

    Kein Widerruf der Schlusserbeneinsetzung durch Wiederholung der gegenseitigen

  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Dafür hat sich das Landgericht auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, daß ein Elternteil das gemeinsame Kind im Testament nicht nur deshalb bedenke, weil dies auch der andere tut (BayObLG FamRZ 1986, 392, 394; 1996, 1040 = ZEV 1996, 188 m. Anm. Kössinger; MünchKomm/Musielak, BGB 3. Aufl. § 2270 Rdn. 12).
  • OLG München, 23.11.2016 - 3 U 796/16

    Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung in einem Berliner Testament

    Allein der Umstand, dass die Kinder des Erblassers zu Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden bestimmt wurden, lässt den Schluss auf eine Wechselbezüglichkeit nicht zu (vgl. BayObLG, ZEV 1996, 188), denn Motiv für die Erbeinsetzung leiblicher Kinder ist in der Regel die eigene enge Verbundenheit mit diesen und nicht die Erbeinsetzung durch den anderen Ehegatten.
  • OLG München, 13.09.2010 - 31 Wx 119/10

    Ehegattentestament: Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung

    Das betrifft das Verhältnis der einen Schlusserbeinsetzung zur anderen Schlusserbeinsetzung und erlangt insbesondere Bedeutung, wenn die Erbeinsetzung der Kinder nicht mit einer gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute verknüpft ist (vgl. BayObLG ZEV 1996, 188).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14

    Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

    Zunächst weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass jedenfalls nach bisheriger überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Rahmen der Auslegung alleine der Umstand, dass gemeinsame Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten bestimmt werden, den Schluss auf eine Wechselbezüglichkeit nicht zulasse, da Motiv für die Einsetzung gemeinsamer Kinder in der Regel die eigene enge Verbundenheit mit diesen und nicht die Erbeinsetzung der Kinder durch den anderen Ehegatten sei (vgl. u.a. BayObLG, Beschluss vom 04.03.1996, Az. 1Z BR 160/95, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00

    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz Vorliegens eines öffentlichen

    Umgekehrt kann nicht schon aus dem Umstand allein, daß sich die Eheleute der Form eines gemeinschaftlichen Testaments bedient haben, auf eine Wechselbezüglichkeit der darin enthaltenen Verfügungen geschlossen werden (BGH a.a.O.; BayObLG ZEV 1996, 188, 189).

    Insoweit handelt es sich aber gerade nicht um einen Anwendungsfall der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB, vielmehr kann sich die Wechselbezüglichkeit in einem solchen Fall nur aus der individuellen Auslegung des Testaments ergeben (BayObLG ZEV 1996, 188, 189).

    In der Regel wird vielmehr davon auszugehen sein, daß jeder Elternteil unabhängig von der Verfügung des anderen will, daß seine Kinder seine Erben werden (BayObLG Rpfleger 1985, 445; ZEV 1996, 188, 189).

  • OLG Saarbrücken, 27.10.2005 - 8 U 626/04

    Auslegung eines Testamentes: Verfügung des Überlebenden einer fortgesetzten

    aa) Hierfür spricht zunächst, dass die Eltern der Parteien die Klägerin durch gleichlautende Verfügungen mit einem Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleichszahlung bedacht haben (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1210, 1211; BayObLG FamRZ 1996, 1040, 1041; FamRZ 2001, 1734, 1736; Staudinger/Kanzleiter, a. a. O., Rdnr. 4).

    bb) Zudem kommt in dem Testament der Wunsch der Eltern nach einer bestimmten Verteilung des Nachlasses unter ihren Kindern zum Ausdruck (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1040, 1042).

  • OLG München, 22.03.2016 - 34 Wx 393/15

    Wechselbezüglichkeit im Ehegattentestament - Keine Grundbuchberichtigung auf

    Umgekehrt kann nicht schon aus dem Umstand allein, dass sich die Eheleute der Form eines gemeinschaftlichen Testaments bedient haben, auf eine Wechselbezüglichkeit der getroffenen Verfügungen geschlossen werden (BGH a. a. O.; BayObLG ZEV 1996, 188/189).
  • KG, 04.12.2015 - 6 W 87/15

    Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen / Bindungswirkung /

    Für den vorliegenden und in der Praxis häufigen Fall des Berliner Testaments (§ 2269 BGB) kann nicht ohne weitere Hinweise davon ausgegangen werden, dass jeder Ehegatte die gemeinsamen Kinder deswegen als Schlusserben (also Erben des überlebenden Ehegatten) einsetzt, weil der andere genauso verfährt (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1040; 1986, 392; Weidlich in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 2270 Rdn. 5; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 10. Aufl., X, Rdn. 1.194).
  • KG, 17.02.2021 - 6 W 1071/20

    Wechselbezügliche Verfügungen bei alleiniger Erbeinsetzung gemeinsamer Tochter

    Die sprachliche Zusammenfassung als einheitliche Verfügung und Verwendung der Formulierungen "unsere gemeinsame Tochter" und "unseres gemeinsamen Vermögens oder des jeweiligen Vermögensanteils" reichen für die Feststellung der erforderlichen Abhängigkeit aber nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 10.7.2018 - 6 W 35/18, ErbR 2019, 50-52, Rn. 14; Beschluss vom 19.12.2014 - 6 W 155/14, ErbR 2015, 501, Rn. 14; OLG München, Urteil vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08, - ErbR 2009, 259-263, Rn. 99;BayObLG, Beschluss vom 4.3.1996 - 1Z BR 160/95, FamRZ 1996, 1041, Rn. 14; Kappler a.a.O. Rn. 5; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage, § 2270 Rn. 26 m.w.N.).

    Demgegenüber gibt es einen solchen inneren Zusammenhang der wechselseitigen Verfügungen in der Regel nicht, wenn jeder Ehegatte direkt das gemeinsame Kind zu seinem Erben bestimmt, solange keine sonstigen Tatsachen vorhanden sind, aus denen geschlossen werden könnte, dass der eine Ehegatte gerade deshalb das gemeinsame Kind zu seinem Erben bestimmt hat, weil auch der andere Ehegatte entsprechend verfügt hat; vielmehr liegt die Annahme nahe, dass jeder Elternteil auf jeden Fall und unabhängig von der Verfügung des anderen erreichen will, dass das Kind sein Erbe wird (BayObLG, Beschluss vom 4.3.1996 - 1Z BR 160/95, FamRZ 1996, 1040-42, LS 1 und Rn. 15 f.; Palandt-Weidlich a.a.O. Rn. 5; Kappler a.a.O. Rn. 5; Horn in Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Auflage, § 20 Rn. 37 S. 306).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 20 W 293/04

    Erbrecht: Voraussetzungen einer wechselbezüglichen Verfügung

    Allein der Umstand, dass die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach der Erblasserin bzw. zu Miterben nach dem Tod des Ehegatten bestimmt wurden, lässt den Schluss auf eine Wechselbezüglichkeit nicht zu (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1040 f), denn Motiv für die Erbeinsetzung leiblicher Kinder ist in der Regel die eigene enge Verbundenheit mit diesen und nicht die Erbeinsetzung durch den anderen Ehegatten.
  • OLG Hamm, 01.08.2006 - 15 W 447/05

    Zur Testamentsauslegung - Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

  • KG, 12.02.2021 - 6 W 1071/20

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der Einsetzung

  • BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung

  • OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 8 W 361/21

    Auslegung einer "einseitig letztwilligen" Schlusserbeinsetzung in einem

  • OLG Oldenburg, 17.11.1998 - 5 U 120/98
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