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   BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99   

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BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99 (https://dejure.org/2000,3389)
BayObLG, Entscheidung vom 22.03.2000 - 1Z BR 178/99 (https://dejure.org/2000,3389)
BayObLG, Entscheidung vom 22. März 2000 - 1Z BR 178/99 (https://dejure.org/2000,3389)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Testament; Partnerschaftsvereinbarung; Erbeinsetzung; Erbschein; Einziehung ; Amtsermittlungspflicht; Auslegung

  • Judicialis

    BGB § 2077... ; ; BGB § 2087; ; BGB § 2087 Abs. 1; ; BGB § 2361; ; BGB § 2361 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1924 Abs. 1; ; BGB § 2048; ; FGG § 12; ; FGG § 28 Abs. 2; ; FGG § 20; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2; ; KostO § 31 Abs. 1 Satz 1; ; KostO § 131 Abs. 2; ; KostO § 30 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Auslegung von Partnerschaftsvereinbarungen und Testamenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Ebersberg - VI 649/98
  • LG München II - 6 T 4277/99
  • BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 962
  • FamRZ 2000, 1610
  • BayObLGZ 2000, 76
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 02.08.1984 - BReg. 1 Z 45/84

    Beschwerde; Erbe; Erbschein; Vorbescheid; Überprüfbarkeit; Beschwerdegericht

    Auszug aus BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99
    aa) Die Verfahrensweise des Landgerichts entspricht der überwiegenden Meinung, nach der das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren in vollem Umfang alle Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Unrichtigkeit des Erbscheins zu begründen, auch dann zu prüfen hat, wenn der Beschwerdeführer selbst durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins insoweit nicht beschwert sein kann (BayObLGZ 1970, 105/108; 1984, 208/211; Staudinger/Schilken BGB 13. Bearb. § 2353 Rn. 87 a.E.; MünchKomm/Promberger BGB 3. Aufl. § 2353 Rn. 108).

    Der Disposition des Beschwerdeführers unterliegt nur die Einlegung und Aufrechterhaltung des Rechtsmittels, dessen Beschränkung nur insoweit, als der Verfahrensgegenstand teilbar ist oder in der angefochtenen Entscheidung über mehrere selbständige Verfahrensgegenstände entschieden worden ist (BayObLGZ 1984, 208/211 m.w.N.).

  • BayObLG, 17.01.1996 - 1Z BR 84/95

    Berücksichtigung neu vorgebrachter Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99
    Zwar verlangt dieser Grundsatz, daß die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Stellungnahme hinsichtlich der Tatsachen und Beweisergebnisse erhalten, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 1478).
  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99
    Vielmehr kann die Auslegung ergeben, daß nur einer oder einzelne der bedachten Personen zu Erben eingesetzt sind, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind (BayObLG NJW-RR 1995, 1096/1097).
  • BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95

    Auslegung eines Testaments als Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen

    Auszug aus BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99
    Der Erblasser hat sein ganzes, eigens aufgelistetes Vermögen verteilt, so daß in Anwendung der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB die Zuwendung bestimmter Gegenstände oder Vermögensgruppen an einzelne Personen als Erbeinsetzung zu Quoten angesehen werden kann, die anhand des Wertverhältnisses der zugewandten Gegenstände oder Vermögensgruppen zum Gesamtnachlaß bestimmt werden (vgl. BGH NJW 1997, 392/393).
  • BayObLG, 26.03.1996 - 1Z BR 111/94

    Erbenermittlung von Amts wegen durch das Beschwerdegericht

    Auszug aus BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99
    Demgemäß hat im Falle der Beschwerde eines Beteiligten gegen die Erteilung eines Erbscheins bzw. der Ablehnung dessen Einziehung das an die Stelle des Nachlaßgerichts tretende Beschwerdegericht die Entscheidung des Nachlaßgerichts im Hinblick auf die Erbrechtslage in jeder Hinsicht nachzuprüfen, ohne aufgrund einer durch das Beschwerdeziel bestimmten Dispositionsmaxime der Beteiligten oder den Grundsatz der reformatio in peius beschränkt zu sein (BayObLGZ 1979, 215/220; 1996, 69/73 f.).
  • OLG Brandenburg, 31.08.1998 - 10 Wx 2/98

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99
    bb) Die Oberlandesgerichte Brandenburg (FamRZ 1999, 1619/1620 f.) und Hamm (Report 2000, 66) haben neuerdings eine andere Auffassung vertreten.
  • BayObLG, 13.06.1994 - 1Z BR 130/93

    Einziehung eines Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Zulässigkeit einer Entscheidung

    Auszug aus BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99
    Erweist sich der von ihm erteilte Erbschein aber als richtig, so bedarf die ihn bestätigende Entscheidung keiner Vorankündigung (vgl. BayObLGZ 1994, 169/176).
  • BayObLG, 20.04.1970 - BReg. 1a Z 34/69

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Auszug aus BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99
    aa) Die Verfahrensweise des Landgerichts entspricht der überwiegenden Meinung, nach der das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren in vollem Umfang alle Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Unrichtigkeit des Erbscheins zu begründen, auch dann zu prüfen hat, wenn der Beschwerdeführer selbst durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins insoweit nicht beschwert sein kann (BayObLGZ 1970, 105/108; 1984, 208/211; Staudinger/Schilken BGB 13. Bearb. § 2353 Rn. 87 a.E.; MünchKomm/Promberger BGB 3. Aufl. § 2353 Rn. 108).
  • BayObLG, 10.07.1979 - BReg. 1 Z 28/79
    Auszug aus BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99
    Demgemäß hat im Falle der Beschwerde eines Beteiligten gegen die Erteilung eines Erbscheins bzw. der Ablehnung dessen Einziehung das an die Stelle des Nachlaßgerichts tretende Beschwerdegericht die Entscheidung des Nachlaßgerichts im Hinblick auf die Erbrechtslage in jeder Hinsicht nachzuprüfen, ohne aufgrund einer durch das Beschwerdeziel bestimmten Dispositionsmaxime der Beteiligten oder den Grundsatz der reformatio in peius beschränkt zu sein (BayObLGZ 1979, 215/220; 1996, 69/73 f.).
  • BGH, 16.12.2015 - IV ZB 13/15

    Nachlasssache: Materieller Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts im

    bb) Demgegenüber geht die herrschende Meinung davon aus, dass das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren in vollem Umfang alle Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Unrichtigkeit des Erbscheins zu begründen, auch dann zu prüfen hat, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer insoweit durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins nicht beschwert sein kann (OLG München FamRZ 2008, 547, 549; BayObLG NJW-RR 2000, 962, 963; NJW-RR 1997, 389; NJW 1970, 1424; LG Stuttgart Rpfleger 1996, 159 f.; BeckOK-BGB/Siegmann/Höger, BGB § 2353 Rn. 57; Staudinger/Herzog, BGB Bearb. 2010 § 2359 Rn. 132; MünchKomm-BGB/Mayer, 6. Aufl. § 2353 Rn. 141; Palandt/Weidlich, BGB 74. Aufl. § 2359 Rn. 15; Breyer, Rpfleger 1996, 160).
  • BayObLG, 08.12.2003 - 1Z BR 107/02

    Zulässigkeit eines mit keinem der gestellten Erbscheinsanträge übereinstimmenden

    Eine Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers, nur bestimmte Gründe zur Entscheidung über einen unteilbaren Verfahrensgegenstand zu stellen, wäre mit dem öffentlichen Glauben des Erbscheins (§ 2366 BGB) nicht vereinbar (BayObLGZ 2000, 76/81).
  • OLG Naumburg, 28.01.2016 - 2 Wx 73/14

    Auslegung letztwilliger Verfügungen: Bedeutung der Verwendung des Wortes "Erbe";

    Unter Berücksichtigung der Vorausführungen sind die Erbanteile der beiden bei Eintritt des Erbfalls verbliebenen Miterbinnen, der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2), annähernd aus den ihnen zugewandten Beträgen zu ermitteln; eine Scheingenauigkeit ist zu vermeiden (vgl. BayObLG, Beschluss v. 22.03.2000, 1Z BR 178/99, FamRZ 2000, 1610, in juris Tz. 38).
  • OLG München, 10.10.2006 - 31 Wx 29/06

    Prüfungsumfang bei Beschwerde gegen Vorbescheid in Nachlasssache -

    Im Falle der Beschwerde eines Beteiligten gegen einen Vorbescheid, mit dem die Erteilung eines bestimmten Erbscheins angekündigt wird, hat deshalb das an die Stelle des Nachlassgerichts tretende Beschwerdegericht die Entscheidung des Nachlassgerichts im Hinblick auf die Erbrechtslage in jeder Hinsicht nachzuprüfen, ohne aufgrund einer durch das Beschwerdeziel bestimmten Dispositionsmaxime der Beteiligten oder den Grundsatz der reformatio in peius beschränkt zu sein (BayObLG FamRZ 2000, 1610/1611 m.w.N.; Staudinger/Schilken BGB Bearbeitungsstand 2004 § 2353 Rn. 94; MünchKommBGB/J. Mayer 4. Aufl. § 2353 Rn. 131).
  • OLG München, 16.04.2007 - 31 Wx 109/06

    Auslegung eines privatschriftlichen Testaments zur Vor- und Nacherbschaft - kein

    Auch kommt es bei der Überprüfung eines Vorbescheids nicht darauf an, ob eine etwaige Unrichtigkeit sich auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.10.2006, 31 Wx 29/06, DNotZ 2007, 53; BayObLG FamRZ 2000, 1610, 1611 m.w.N.; Staudinger/Schilken BGB Bearbeitungsstand 2004 § 2353 Rn. 94; MünchKommBGB/J.Mayer 4. Aufl. § 2353 Rn. 131).
  • OLG Hamm, 27.03.2015 - 15 W 413/14

    Höfeordnung; Testament; gemeinschaftlich; Erbe; Hoferbe; Erbeinsetzung; Auslegung

    An diesem Grundsatz hält der Senat auch in Kenntnis der abweichenden Rechtsprechung des BayObLG (vgl. NJW-RR 2000, 962f m.w.N.) fest.
  • BayObLG, 19.10.2000 - 1Z BR 116/99

    Zur Auslegung eines Testaments

    Der Erbschein, der nicht die nach § 2363 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Angaben enthält, ist unrichtig und muss daher - auch dann, wenn die Unrichtigkeit den Beschwerdeführer nicht beschwert (BayObLGZ 2000, 76/80) - nach § 2361 Abs. 1 BGB eingezogen werden; Änderungen oder sachliche Ergänzungen des bereits erteilten Erbscheins sind unzulässig (Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. Rn. 2, Erman/Schlüter BGB 10. Aufl. Rn. 4 jeweils zu § 2361).
  • LG Freiburg, 22.06.2004 - 4 T 112/04

    Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments bei Auflösung der Ehe:

    Der gegenteiligen Auffassung des BayObLG (NJW 1970, 1424 mit insoweit ablehnender Anmerkung von Jansen; FamRZ 1985, 312; NJW-RR 2000, 962), wonach das Beschwerdegericht wegen des im Einziehungsverfahren nach § 2361 BGB geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes grundsätzlich verpflichtet sei, die Richtigkeit des Erbscheines von Amts wegen zu prüfen, folgt die Kammer bereits deshalb nicht, weil sie vorliegend als Beschwerdegericht im Rahmen eines vom Nachlassgericht erteilten Vorbescheides tätig wird.
  • BayObLG, 10.02.2003 - 1Z BR 128/02

    Auswirkung unwirksamer Erbeinsetzung auf Vermächtnisanordnung - Ausschlagung der

    Die Verfahrensweise des Landgerichts entspricht der überwiegenden Meinung, nach der das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren in vollem Umfang alle Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Unrichtigkeit des Erbscheins zu begründen, von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BayObLGZ 2000, 76/80 FamRZ 2000, 1610/1611).
  • KG, 16.09.2021 - 19 W 20/21

    Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages hinsichtlich einer

    Vielmehr kann die Auslegung ergeben, dass nur einer oder einzelne der bedachten Personen zu Erben eingesetzt sind, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind (BayObLG v. 22.3.2000, 1Z BR 178/99, Rn. 35).
  • KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21

    Erbscheinssache: Erbvertragliche Bindungswirkung bei Vor- und

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