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   BayObLG, 10.02.2000 - 1Z BR 3/00   

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https://dejure.org/2000,5833
BayObLG, 10.02.2000 - 1Z BR 3/00 (https://dejure.org/2000,5833)
BayObLG, Entscheidung vom 10.02.2000 - 1Z BR 3/00 (https://dejure.org/2000,5833)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - 1Z BR 3/00 (https://dejure.org/2000,5833)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerdebefugnis einer Person, die nicht befugt gewesen wäre, den Erbschein zu beantragen; Einsetzung einer Person zum Alleinerben, wenn ein Erbvertrag schon existiert, der andere Erben vorsieht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2353; FGG § 20
    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

  • rechtsportal.de

    BGB § 2353 ; FGG § 20
    Beschwerdebefugnis bei Aufhebung eines erbrechtlichen Vorbescheides durch das Beschwerdegericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1231
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 28.04.1998 - 1Z BR 26/98

    Voraussetzungen für eine weitere Beschwerde gegen die Aufhebung eines

    Auszug aus BayObLG, 10.02.2000 - 1Z BR 3/00
    Da er gleichsam an die Stelle der abschließenden Entscheidung tritt, kommt eine den Vorbescheid aufhebende Beschwerdeentscheidung jedenfalls dann der Zurückweisung des zugrunde liegenden Erbscheinsantrags gleich, wenn das Beschwerdegericht für das Nachlassgericht bindend die dem Antrag zugrunde liegende Erbenstellung verneint (BayObLG FamRZ 1999, 117/118).
  • BayObLG, 21.12.1992 - 1Z BR 77/92
    Auszug aus BayObLG, 10.02.2000 - 1Z BR 3/00
    Dies gilt unabhängig davon, dass die Auslegung der Abschnitte X und XII des Erbvertrags, die das Landgericht vorgenommen hat (vertragsmäßig bindende Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 bis 4), nahe liegt und aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 550 ZPO ; vgl. zum Umfang der Überprüfung BayObLG FamRZ 1994, 196 ) nicht zu beanstanden wäre.
  • BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 194/95

    In Rumänien belegenes Grundstück als Teil des Nachlasses eines deutschen

    Auszug aus BayObLG, 10.02.2000 - 1Z BR 3/00
    a) Gegen eine solche Anordnung des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Anordnung gegeben, solange wie hier der Erbschein noch nicht erteilt ist (BayObLGZ 1996, 165/166; Keidel/Winkler FGG 14. Aufl. Rn. 5, Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 16 und 22, jeweils zu § 84).
  • BayObLG, 08.03.1999 - 1Z BR 73/98

    Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins an einen Nacherben oder an einen Vorerben

    Auszug aus BayObLG, 10.02.2000 - 1Z BR 3/00
    Dagegen wäre es mit dem Sinn und Zweck des § 2353 BGB nicht vereinbar, wenn allgemein jeder, der ein Interesse an der Erteilung eines Erbscheins hat, berechtigt wäre, diesen zu beantragen (BayObLGZ 1999, 70/72 f.).
  • BayObLG, 24.07.1984 - BReg. 1 Z 41/84

    Erbschein; Beschwerde; Beschwerdebefugnis; Erbe; Vorbescheid

    Auszug aus BayObLG, 10.02.2000 - 1Z BR 3/00
    Eine Beeinträchtigung im Sinn von § 20 Abs. 1 FGG liegt aber auch schon dann vor, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Bruchteil als in der angefochtenen Entscheidung angegeben Erbe geworden (BayObLGZ 1984, 194/195; Keidel-Kahl § 20 Rn. 73).
  • BayObLG, 20.04.1970 - BReg. 1a Z 34/69

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Auszug aus BayObLG, 10.02.2000 - 1Z BR 3/00
    Das Nachlassgericht ist nicht berechtigt, einen Erbschein mit einem anderen als dem beantragten Inhalt zu erteilen (BayObLGZ 1970, 105/110).
  • OLG Naumburg, 04.10.2006 - 10 Wx 4/06

    Zur Formwirksamkeit eines nach ZGB DDR errichteten gemeinschaftlichen

    Dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht es allerdings, dass daneben außerdem die Erbeserben und Erbteilserwerber, auf die die Berechtigung übergegangen ist, und ferner die Testamentsvollstrecker, Nachlass- und Nachlassinsolvenzverwalter, die den Erbschein zur Verwaltung des Nachlasses benötigen, da ihr Amt die Befugnis zur Verfügung über Nachlassgegenstände einschließt, den Erbschein auf den Namen des Erben beantragen können (vgl. BayObLGZ 1999, 70, 72, 73; BayObLG FamRZ 2000, 1231, 1232; …

    Dagegen wäre es mit dem Sinn und Zweck des § 2353 BGB nicht vereinbar, wenn allgemein jeder, der ein Interesse an der Beteiligung eines Erbscheins hat, berechtigt wäre, diesen zu beantragen (vgl. BayObLGZ 1999, 70, 72, 73; BayObLG FamRZ 2000, 1231, 1232; …

    Es ist mithin an den stets notwendigen Antrag, der sich auf einen bestimmten Inhalt richten und das beanspruchte Erbrecht genau bezeichnen muss, gebunden und darf daher keinen andern als den beantragten Erbschein erteilen (vgl. BayObLGZ 1970, 105, 110; BayObLG FamRZ 2000, 1231, 1232; Edenhofer in Palandt, BGB, 65. Aufl. § 2353 BGB Rdn. 21).

    Es kann folglich auch nicht zur Erteilung eines solchen Erbscheins angewiesen werden (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1231, 1232).

    In dem Verfahren der weiteren Beschwerde kann er schon deshalb nicht nachgeholt werden, weil er bereits nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war (vgl. ebenso BayObLG FamRZ 2000, 1231, 1232).

  • BayObLG, 20.03.2001 - 1Z BR 50/00

    Beschwerdeberechtigung gegen die Einziehung eines Erbscheins

    Deshalb steht nach allgemeiner Meinung Vermächtnisnehmern als solchen ein Antragsrecht nicht zu (BayObLG FamRZ 2000, 1231; Staudinger/Schilken BGB 13. Bearb. § 2353 Rn. 47; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 2353 Rn. 34).
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