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   BayObLG, 29.07.2004 - 1Z BR 39/04   

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BayObLG, 29.07.2004 - 1Z BR 39/04 (https://dejure.org/2004,3064)
BayObLG, Entscheidung vom 29.07.2004 - 1Z BR 39/04 (https://dejure.org/2004,3064)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Juli 2004 - 1Z BR 39/04 (https://dejure.org/2004,3064)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Testament kann auch später unterschrieben werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit eines in Teilzügen errichteten eigenhändigen Testaments; Beachtlichkeit späterer handschriftlicher Änderungen und Ergänzungen; Erfordernis gesonderter Unterschrift; Ausnahmefälle der Formwirksamkeit unter der Unterschrift angebrachter Zusätze; Enger Bezug zum ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Testament - Großzügige Rechtsprechung verhilft teilfehlerhaften Testamenten zur Wirksamkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2005, 57
  • FamRZ 2005, 1012
  • Rpfleger 2004, 701
  • BayObLGZ 2004, 215
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 10.12.2003 - 1Z BR 71/03

    Auswirkungen der Formnichtigkeit nicht unterschriebenen

    Auszug aus BayObLG, 29.07.2004 - 1Z BR 39/04
    Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (vgl. BayObLGZ 2003, 352/355 m.w.N.).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, z.B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird (BayObLGZ 2003, 352/355 m.w.N.).

  • BayObLG, 24.07.1984 - BReg. 1 Z 41/84

    Erbschein; Beschwerde; Beschwerdebefugnis; Erbe; Vorbescheid

    Auszug aus BayObLG, 29.07.2004 - 1Z BR 39/04
    Nach allgemeiner Auffassung ist es ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testaments einschließlich der Unterschrift niedergeschrieben werden (BayObLGZ 1984, 194/196 m.w.N.).

    Für die Formgültigkeit kommt es deshalb insoweit nur darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist (BayObLGZ 1984, 194/197).

  • OLG Hamm, 27.06.2000 - 15 W 13/00

    Oberschrift, Selbstbenennung auf Briefumschlag des Testaments

    Auszug aus BayObLG, 29.07.2004 - 1Z BR 39/04
    Eine "Oberschrift" genügt daher grundsätzlich nicht (vgl. BGHZ 113, 48/51; BGH NJW 1992, 829/830; OLG Hamm, FamRZ 2002, 642/643).
  • BayObLG, 07.03.1997 - 1Z BR 259/96

    Wirksames Testament mit Erbenunterschrift - Ermittlungspflicht des

    Auszug aus BayObLG, 29.07.2004 - 1Z BR 39/04
    Nähere Ermittlungen hierzu sind jedoch nur erforderlich, wenn ein berechtigter Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers zu zweifeln; die bloße Behauptung eines Beteiligten, der Erblasser sei nicht mehr testierfähig gewesen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1029).
  • BGH, 20.11.1990 - XI ZR 107/89

    Blanko-"Oberschrift" - "Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 Abs.

    Auszug aus BayObLG, 29.07.2004 - 1Z BR 39/04
    Eine "Oberschrift" genügt daher grundsätzlich nicht (vgl. BGHZ 113, 48/51; BGH NJW 1992, 829/830; OLG Hamm, FamRZ 2002, 642/643).
  • BayObLG, 13.03.1997 - 1Z BR 33/97

    Fehlerhafte Testamentsauslegung aufgrund aktenwidriger Feststellungen -

    Auszug aus BayObLG, 29.07.2004 - 1Z BR 39/04
    Darüber hinaus wird ihm mit dem gesamten Barvermögen und der Hälfte der Eigentumswohnung der weit überwiegende Teil des Nachlasses zugewandt (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1242f.).
  • BGH, 21.01.1992 - XI ZR 71/91

    Nebenschrift ist keine Unterschrift

    Auszug aus BayObLG, 29.07.2004 - 1Z BR 39/04
    Eine "Oberschrift" genügt daher grundsätzlich nicht (vgl. BGHZ 113, 48/51; BGH NJW 1992, 829/830; OLG Hamm, FamRZ 2002, 642/643).
  • BayObLG, 05.02.1997 - 1Z BR 180/95

    Erbscheineinziehung bei behaupteter Auslegungsalternative - Auslegung des

    Auszug aus BayObLG, 29.07.2004 - 1Z BR 39/04
    Dessen Würdigung ist für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend, sofern es den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. BayObLGZ 1997, 59/64, ständige Rechtsprechung).
  • BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82

    Zu den Voraussetzungen der Testierfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 29.07.2004 - 1Z BR 39/04
    Entsprechend dem Grundsatz, dass Störungen der Geistestätigkeit die Ausnahme bilden, ist ein Erblasser als testierfähig anzusehen, solange nicht die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist (BayObLGZ 1982, 309/312, ständige Rechtsprechung).
  • BayObLG, 02.03.1982 - BReg. 1 Z 129/81
    Auszug aus BayObLG, 29.07.2004 - 1Z BR 39/04
    c) Die Entscheidung der Frage, ob im einzelnen Fall eine Unterschrift eine Erklärung deckt, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (BayObLGZ 1982, 131/133).
  • OLG München, 11.06.2018 - 31 Wx 294/16

    Ergänzende Testamentsauslegung

    Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (BayObLGZ 2004, 215 ff. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 400).
  • OLG München, 13.09.2011 - 31 Wx 298/11

    Testament: Formwirksamkeit eines nicht unterschriebenen Nachtrags; Nachweis eines

    Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt, sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (vgl. BayObLGZ 2004, 215/217; OLG München NJW-RR 2011, 156).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehende Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, z. B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebene Erklärungen ersichtlich wird (OLG München NJW-RR 2011, 156 m.w.N.; BayObLGZ 2004, 215/218 f.; BayObLGZ 2003, 352/355).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29.7.2004 (BayObLGZ 2004, 215 ff. = Rpfleger 2004, 701 = FamRZ 2005, 1012) nichts anderes.

  • OLG München, 07.10.2010 - 31 Wx 161/10

    Eigenhändiges Testament: Wirksamkeit einer Erbeinsetzung bei einer räumlich von

    Die Einsetzung von Erben allein mit der Formulierung "siehe Liste" - ohne weitere Angaben zur Person der Erben - ist formunwirksam, wenn die räumlich im Anschluss an das unterschriebene Testament abgefasste "Liste" nicht unterschrieben ist (Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 2005, 1012).

    Der Beteiligte zu 1 ist unter Berufung auf eine Entscheidung des BayObLG (FamRZ 2005, 1012 ff.) der Auffassung, dass zwar grundsätzlich eine Unterschrift des Erblassers seine gesamte Erklärung decken müsse, also räumlich unter der Erklärung zu stehen habe.

    1 Z 73/74">BayObLGZ 1974, 440/442; 2003, 352/355; 2004, 215/218; BayObLG FamRZ 1984, 1270; OLG Köln FamRZ 1994, 330; Palandt/Edenhofer BGB 69. Auflage § 2247 Rn. 14; Soergel/J. Mayer BGB 13. Auflage § 2247 Rn. 30; Staudinger/Baumann BGB § 2247 Rn. 62ff.).

    14 c) Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann sich der Beteiligte zu 1 nicht auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des BayObLG (FamRZ 2005, 1012 ff.) berufen, da der dort entschiedene Sachverhalt mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar ist.

  • OLG München, 25.08.2023 - 33 Wx 119/23

    Formunwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments - "Unterschrift" in der Mitte

    b) Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 1Z BR 039/04 -, juris Tz. 23).

    So wurde etwa eine privatschriftliche Verfügung als formgültig angesehen, in der "das geerbte Geld" der Kinder von den Eltern verwaltet werden sollte, und erst unterhalb der Unterschrift verfügt wurde, welche Beträge die Kinder erhalten sollten, wobei die Erblasserin die zu ergänzende Textstelle mit "x" gekennzeichnet hatte (BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 1Z BR 039/04 -, juris Tz. 35).

  • OLG Hamm, 19.09.2012 - 15 W 420/11

    Formwirksamkeit eines auf mehreren Blättern errichteten privatschriftlichen

    Das Gesetz verlangt keine Einheit der Errichtungshandlung (BayObLG FamRZ 2005, 1012; OLG Karlsruhe a.a.O.).
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