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   BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95   

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BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95 (https://dejure.org/1996,2120)
BayObLG, Entscheidung vom 03.09.1996 - 1Z BR 41/95 (https://dejure.org/1996,2120)
BayObLG, Entscheidung vom 03. September 1996 - 1Z BR 41/95 (https://dejure.org/1996,2120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung von Fideikommissen und Stammgütern; Regelung der künftigen Erbfolge und des gegenwärtigen und künftigen Vermögens eines Fürstenhauses durch Erbvertrag; Formwirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Erbvertrages; Verstoß gegen die guten Sitten bei der Erbfolge; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen Erbvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 705
  • BayObLGZ 1996 Nr. 49
  • BayObLGZ 1996, 204
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 18.11.1954 - IV ZR 152/54

    Zeitpunkt des Nacherbfalls

    Auszug aus BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95
    Die Bedingung, daß der Erbe aus einer hausgesetzmäßigen Ehe stammen muß, ist daher - wie das Landgericht zutreffend ausführt - mit § 2065 Abs. 2 BGB vereinbar (vgl. auch BGHZ 15, 199, 201 f.).

    Für einen solchen Fall werden Potestativbedingungen, die auf die Willensentscheidung eines Dritten abstellen, für zulässig angesehen (BGHZ 15, 199, 201 f.).

  • BGH, 15.02.1956 - IV ZR 294/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95
    Dies gilt - trotz abweichender Meinungen im Schrifttum (vgl. Staudinger/Sack BGB 13. Aufl. § 138 Rn. 87) - auch für letztwillige Verfügungen (BGHZ 20, 71, 73; BGB-RGRK/Krüger-Nieland/Zöller 12. Aufl. § 138 Rn. 24 und Palandt/Heinrichs aaO.), insbesondere für den Erbvertrag (vgl. Kipp/Coing Erbrecht 14. Aufl. S. 112).

    Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob in einem besonders gelagerten Fall die Berufung auf die letztwillige Verfügung (hier auf die Heiratsklausel) als unzulässige Rechtsausübung unwirksam sein könnte (vgl. BGHZ 20, 71, 75; Staudinger/Sack aaO.).

  • BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92

    Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes

    Auszug aus BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95
    Die Einschränkung der Testierfreiheit durch die Anwendung der Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder allgemeine Rechtsauffassung stützen kann (BGHZ 123, 368, 378).

    Auch heute, unter der Geltung des Grundgesetzes, muß jedenfalls bei der Beurteilung einer letztwilligen Verfügung, die lange vor Inkrafttreten des Grundgesetzes getroffen worden ist und Grundlage für zahlreiche weitere Dispositionen der hiervon betroffenen Personen war, der nunmehr (gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geschützten Testierfreiheit (BVerfGE 58, 377, 398; BGHZ 53, 369, 374 und 123, 368, 377) aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus Gründen des Vertrauensschutzes der Vorzug gegenüber der Eheschließungsfreiheit gegeben werden, auch wenn diese nun (gemäß Art. 6 Abs. 1 GG) ebenfalls verfassungsrechtlich garantiert ist (BVerfGE 31, 58, 68 und 36, 146, 161; BayObLGZ 1982, 179, 180 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Auszug aus BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95
    aa) Das Recht des Erblassers und der übrigen Parteien des Erbvertrags, erbrechtliche Folgen an die Eingehung einer nicht konsentierten Ehe zu knüpfen, ist Ausfluß der Testierfreiheit des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BVerfGE 67, 329, 341), die auch im Jahr 1925 gemäß § 1937 BGB galt.

    Diese ist das bestimmende Element der Erbrechtsgarantie (Art. 154 Abs. 1 WRV; Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG; vgl. BVerfGE 67, 329, 341) und wird unmittelbar durch das Pflichtteilsrecht und im übrigen durch das Verbot sittenwidriger Verfügungen begrenzt (vgl. Palandt/Edenhofer Einl vor § 1922 Rn. 2).

  • OLG Düsseldorf, 02.03.1988 - 3 Wx 290/87
    Auszug aus BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95
    Ein darin liegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines der möglichen Erben war weder das bestimmende Motiv für die Regelung noch ihr vorrangiger Beweggrund (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1988, 2615, 2616), vielmehr war er im Hinblick auf die angestrebte einheitliche Regelung geboten.
  • BGH, 08.10.1990 - VIII ZR 176/89

    Rückabwicklung von der Nichtigkeit widerrufener Verträge erfaßter Verträge

    Auszug aus BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95
    Daher wäre eine Nichtigkeit dieser Klauseln im Hinblick auf Nr. VIII Abs. 2 des Erbvertrags auf die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung insgesamt ohne Einfluß, zumal die Gesamtnichtigkeit des Erbvertrags nicht aus einer Bestimmung hergeleitet werden dürfte, die im konkreten Fall bedeutungslos geblieben ist (vgl. BGHZ 112, 288, 296).
  • BGH, 09.02.1978 - III ZR 59/76

    Ehegattenstiftung durch Erbvertrag

    Auszug aus BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95
    Die Bevorzugung der männlichen Nachkommenschaft und die Primogeniturklausel (Nr. 1 des Erbvertrags, § 5 Abs. 1 HausG) können nicht als sittenwidrig angesehen werden (vgl. BGHZ 70, 313, 324 f.; vgl. auch BGH NJW 1992, 2630).
  • BGH, 30.06.1983 - III ZR 114/82

    Bestimmung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts nach den im Zeitpunkt

    Auszug aus BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95
    a) Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts beurteilt sich nach herrschender Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich nach den im Zeitpunkt seiner Vornahme gegebenen Umständen und Wertanschauungen (BGH NJW 1983, 2692 und Palandt/Heinrichs § 138 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95
    Auch heute, unter der Geltung des Grundgesetzes, muß jedenfalls bei der Beurteilung einer letztwilligen Verfügung, die lange vor Inkrafttreten des Grundgesetzes getroffen worden ist und Grundlage für zahlreiche weitere Dispositionen der hiervon betroffenen Personen war, der nunmehr (gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geschützten Testierfreiheit (BVerfGE 58, 377, 398; BGHZ 53, 369, 374 und 123, 368, 377) aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus Gründen des Vertrauensschutzes der Vorzug gegenüber der Eheschließungsfreiheit gegeben werden, auch wenn diese nun (gemäß Art. 6 Abs. 1 GG) ebenfalls verfassungsrechtlich garantiert ist (BVerfGE 31, 58, 68 und 36, 146, 161; BayObLGZ 1982, 179, 180 f. m.w.N.).
  • BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG

    Auszug aus BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95
    Auch heute, unter der Geltung des Grundgesetzes, muß jedenfalls bei der Beurteilung einer letztwilligen Verfügung, die lange vor Inkrafttreten des Grundgesetzes getroffen worden ist und Grundlage für zahlreiche weitere Dispositionen der hiervon betroffenen Personen war, der nunmehr (gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geschützten Testierfreiheit (BVerfGE 58, 377, 398; BGHZ 53, 369, 374 und 123, 368, 377) aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus Gründen des Vertrauensschutzes der Vorzug gegenüber der Eheschließungsfreiheit gegeben werden, auch wenn diese nun (gemäß Art. 6 Abs. 1 GG) ebenfalls verfassungsrechtlich garantiert ist (BVerfGE 31, 58, 68 und 36, 146, 161; BayObLGZ 1982, 179, 180 f. m.w.N.).
  • BGH, 17.06.1992 - IV ZR 88/91

    Lebzeitige Verfügung durch erbvertraglich gebundenen Erblasser

  • BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69

    Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

  • BayObLG, 02.04.1982 - BReg. 1 Z 5/82
  • BayObLG, 10.07.1979 - BReg. 1 Z 28/79
  • BayObLG, 17.12.1965 - BReg. 1a Z 70/65

    Staatsangehörigkeit eines Erblassers; Auslegung eines Testaments; Unterscheidung

  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

  • RG, 19.04.1887 - III 80/85

    Hausgesetze des deutschen hohen Adels; Anordnung der Sukzession nach dem

  • BayObLG, 16.03.1995 - 1Z BR 82/94

    Anfechtung einer Erbschaftsannahme

  • BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender

  • BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01

    Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit

    An der Zurückweisung sah sich das Oberlandesgericht jedoch durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. September 1996 - 1Z BR 41/95 - gehindert.
  • BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97

    "Erbunfähigkeit" im Hause Preußen

    An ihrer Zurückweisung sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. September 1996 - 1 ZBR 41/95 - (BayObLGZ 1996, 204 = ZEV 1997, 119 mit Anm. Otte = FamRZ 1997, 705 mit Besprechung Goebel, FamRZ 1997, 656) gehindert.
  • BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97

    Erbrecht und fürstliches Hausgesetz

    Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat der Senat mit Beschluß vom 3.9.1996 (BayObLGZ 1996, 204) die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 3.9.1996 (BayObLGZ 1996, 204) die in dem Erbvertrag vom 14.4.1925 für die Erbfolge nach dem Erblasser getroffene Regelung dahin ausgelegt, daß sie eine Erbeinsetzung in Form einer Vor- und Nacherbschaft (§ 1941 Abs. 1 , §§ 2278, 2100 BGB ) enthält, die auch das Privatvermögen des Erblassers umfaßt, sowie daß sie das gesamte Hausgesetz von 1897, soweit seine Bestimmungen erbrechtlich relevant sind, und damit auch die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und 4 HausG in den Erbvertrag inkorporiert.

    Dies ergibt sich aus dem,Ziel des Erbvertrages, die Erbfolge nach dem Erblasser in dessen freies Vermögen mit derjenigen zusammenzuführen, die damals für den noch fideikommissrechtlich gebundenen Teil des Vermögens galt (dazu ausführlich BayObLGZ 1996, 204/218).

    Die Einwilligungsklausel ist, wie der Senat in seinem Beschluß vom 3.9.1996 (BayObLGZ 1996, 204/228) dargelegt hat, mit § 2065 Abs. 2 BGB vereinbar.

    Diese Verweisung auf das Hausgesetz ist also Bestandteil der erbvertraglichen Regelung und konnte von den Nachkommen des Erblassers nicht nachträglich geändert, also auch nicht durch eine Verweisung auf eine neue wie auch immer geartete Vereinbarung ersetzt werden (vgl. BayObLGZ 1996, 204/230).

  • OLG Stuttgart, 21.04.2005 - 8 W 10/05

    Beschwerde gegen Erbscheinsvorbescheid; ergänzende Vertragsauslegung bei

    Eine Bedingung in einer letztwilligen Verfügung kann auch das Tun oder Unterlassen des Bedachten oder eines Dritten sein, selbst wenn der Eintritt der Bedingung vom Willen des Bedachten oder eines Dritten abhängt (sogenannte Potestativbedingung; vgl. Staudinger-Otte BGB Bearb. 2003, § 2065 RN 13; § 2074 RN 27; MünchKomm-Leipold BGB 4. Aufl., § 2074 RN 14, Soergel-Loritz BGB 13. Aufl., § 2065 RN 11; BGHZ 15, 199, 201f; 59, 220, 223; BayObLG FamRZ 1997, 705, 710; 2000, 380, 383).
  • BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Erbfolge in einem

    c) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. September 1996 - 1Z BR 41/95 -.
  • OLG Stuttgart, 21.11.2001 - 8 W 643/00

    Gültigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel

    Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 2 hat der Senat durch Beschluss vom 19.8.1997 (OLG-Rep 1997, 61 = FGPrax 1997, 230 = FamRZ 1998, 260 = ZEV 1998, 185 m. Anm. Otte) die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil er sich durch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts v. 3.9.1996 (BayObLGZ 96, 204 = FamRZ 1997, 705 = ZEV 1997, 119) an einer Bestätigung der landgerichtlichen Auffassung gehindert gesehen hat.
  • BayObLG, 24.07.2001 - 1Z BR 20/01

    Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums

    Zwar beurteilt sich die Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung nach herrschender Meinung grundsätzlich nach den im Zeitpunkt ihrer Errichtung gegebenen tatsächlichen Umständen und Wertanschauungen (BGHZ 20, 71/73; BayObLGZ 1996, 204/224; Palandt/Edenhofer § 138 Rn. 9).
  • BayObLG, 18.12.1997 - 1Z BR 73/97

    Einflußnahme des Betreuers bei Erbeinsetzung

    Die Einschränkung der Testierfreiheit durch die Anwendung der Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder allgemeine Rechtsauffassung stützen kann (BGHZ 123, 368/378; BayObLGZ 1996, 204/225).
  • BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97

    Erbscheinsverfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz

    Diese Entscheidung hat der Senat auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 mit Beschluß vom 3.9.1996 (BayObLGZ 1996, 204 ff.) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
  • OLG Stuttgart, 19.08.1997 - 8 W 124/97

    Auslegung und Ausführung eines Erbvertrages ; Anordnung einer Nacherbfolge ;

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  • BayObLG, 27.04.1999 - 1Z BR 145/98

    Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der

  • BayObLG, 09.09.1999 - 3Z SchH 3/99

    Gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens

  • BayObLG, 09.09.1999 - 4Z SchH 3/99

    Erbberechtigung; Hausgut; Fürstenhaus; Eheschließung; Zustimmung ;

  • BayObLG, 20.08.1998 - 1Z BR 25/98

    Auslegung eines gemeinschaftlichen späteren Testaments mit einer

  • LG Potsdam, 25.10.2005 - 5 T 536/05

    Betreuung: Genehmigung der Einrichtung einer elektronischen Weglaufanzeige für

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