Rechtsprechung
| BayObLG, 13.10.1993 - 1Z BR 54/93 |
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 1994, 586
- MDR 1994, 176
- DNotZ 1994, 402
- FamRZ 1994, 589
- Rpfleger 1994, 168
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06
Ausschlagung - Wirksame Anfechtung der Erbannahme
Die in der Fristversäumung liegende Annahme kann also auch dann nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, weil er - etwa in Unkenntnis der Amtsempfangsbedürftigkeit der Ausschlagungserklärung - geglaubt hat, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben (RGZ 143, 419, 424; BayObLG NJW-RR 1994, 586; OLG Hamm RPfleger 1985, 364;… Staudinger/Otte aaO § 1956 Rdnr. 3;… Soergel/Stein aaO § 1956 Rdnr. 2;… Palandt/Edenhofer aaO § 1956 Rdnr. 1; DNotI-Report 2006, 21, 23). - OLG Jena, 09.05.2011 - 6 W 51/11
Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist
Die in der Fristversäumung liegende Annahme kann deshalb wegen Irrtums angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen und die Ausschlagungsfrist nur deshalb versäumt hat, weil er davon ausging, die Erbschaft bereits wirksam ausgeschlagen zu haben (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2006, Az. 3 W 6/06 = NJW-RR 2006, 1594; BayObLG, Beschluss vom 13.10.1993, Az. 1Z BR 54/93 = NJW-RR 1994, 586;OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.1985, Az. 15 W 131/85 = OLGZ 1985, 286). - VG Gera, 23.06.2010 - 4 K 2324/08
Immobilien - Störerhaftung des Erben trotz Ausschlagung?
Dementsprechend ist eine Anfechtung möglich, wenn der Erbe nicht wusste, dass sein Schweigen als Annahme gilt, sondern er angenommen hat, dass mit seinem Schweigen eine Ausschlagung verbunden ist (BayObstLG, Beschluss vom 13. Oktober 1993 -Az: 1Z BR 54/93 -NJW-RR 1994, S. 586 f.; OLG Hamm…, Beschluss vom 10. Juni 1985 -Az: 15 W 131/85 -MDR 1985, S. 937 f.;… Otte in: Staudinger, § 1956, Rn. 3, Stand 2008;… Wildemann, jurisPK-BGB, § 1956, Rn. 3 f., Stand 2008). - LG Köln, 01.07.2010 - 6 S 356/09 Gemäß § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise wie die Erbschaftsannahme angefochten werden und zwar auch dann, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen und die Frist nur versäumt hat, weil er über ihren Lauf oder über die Rechtsfolgen des Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist oder geglaubt hat, die Ausschlagung wirksam erklärt zu haben (vgl. RGZ 143, 419, OLG Hamm. Beschluss vom 10.06.1985,15 W 131/85, MDR 1985, 937-938, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13.10.1993, 1 ZBR 54/93).
