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   BayObLG, 29.10.1997 - 1Z BR 62/97   

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https://dejure.org/1997,4418
BayObLG, 29.10.1997 - 1Z BR 62/97 (https://dejure.org/1997,4418)
BayObLG, Entscheidung vom 29.10.1997 - 1Z BR 62/97 (https://dejure.org/1997,4418)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - 1Z BR 62/97 (https://dejure.org/1997,4418)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die für den Beginn der Ausschlagungsfrist erforderliche Kenntnis; Beginn der Frist zur Ausschlagung des Erbteils; Kenntnis von der Eröffnung des Testaments; Beschränkung des Erbteils durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung; Beginn der Frist zur Ausschlagung des ...

  • bundesanzeiger-verlag.de PDF

    Hemmung der Frist zur Erbausschlagung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hemmung der Frist zur Erbausschlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 203 Abs. 2, § 1944 Abs. 2, § 2306 Abs. 1
    Hemmung der Ausschlagungsfrist bei Neubestellung eines Betreuers zur Vertretung des Erben im Nachlaßverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wenn der Betreuer das Erbe ausschlägt ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erbausschlagung durch Betreuer: Hemmung der Ausschlagungsfrist während Neubestellung eines Betreuers und Entscheidung über Genehmigung zur Ausschlagung durch Vormundschaftsgericht - Verfahren vor Vormundschaftsgericht stellt höhere Gewalt im Sinne des § 206 BGB dar ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 642
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.09.1981 - IX ZR 93/80

    Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft

    Auszug aus BayObLG, 29.10.1997 - 1Z BR 62/97
    Höhere Gewalt im Sinn dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte (BGHZ 81, 353/355; Palandt/Heinrichs Rn. 4, Staudinger/Peters BGB 13. Aufl. Rn. 10, Soergel/Walter BGB 12. Aufl. Rn. 3, MünchKomm/Feldmann Rn. 3, jeweils zu § 203 BGB ).
  • BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88

    Gerichtsstand bei Klage; Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen eines

    Auszug aus BayObLG, 29.10.1997 - 1Z BR 62/97
    Seine Beschwerdeberechtigung folgt schon daraus, daß seine Erstbeschwerde zurückgewiesen wurde (§§ 20, 29 Abs. 4 FGG ; BGH FamRZ 1989, 603 ; BayObLGZ 1986, 118/120; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 10).
  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89

    Verkündung einer Verfügung von Todes wegen

    Auszug aus BayObLG, 29.10.1997 - 1Z BR 62/97
    a) Die Frist zur Ausschlagung des Erbteils beginnt gemäß § 1922 Abs. 2 , § 1944 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt, aber nicht vor Eröffnung des Testaments und der Kenntnis hiervon (vgl. hierzu BGHZ 112, 229/234; Palandt/Edenhofer 56. Aufl. Rn. 3 MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. Rn. 16, jeweils zu § 1944).
  • BayObLG, 30.04.1986 - BReg. 1 Z 69/85

    Beschwerde des Nachlasßgerichts

    Auszug aus BayObLG, 29.10.1997 - 1Z BR 62/97
    Seine Beschwerdeberechtigung folgt schon daraus, daß seine Erstbeschwerde zurückgewiesen wurde (§§ 20, 29 Abs. 4 FGG ; BGH FamRZ 1989, 603 ; BayObLGZ 1986, 118/120; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 10).
  • BayObLG, 13.01.1983 - BReg. 1 Z 27/82
    Auszug aus BayObLG, 29.10.1997 - 1Z BR 62/97
    Die vom Beteiligten zu 5 ebenfalls am 16.11.1995 beantragte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1908i Abs. 1, § 1822 Nr. 2 BGB ), die am 24.11.1995 vom Vormundschaftsgericht erteilt und vom Betreuer dem Nachlaßgericht am 28.11.1995 übermittelt wurde, ist unter Berücksichtigung der Hemmung in der Zeit zwischen der Antragstellung und der Erteilung der Genehmigung (§ 203 Abs. 2 BGB ) fristgerecht eingegangen (vgl. BayObLGZ 1983, 9/12; Palandt/Edenhofer Rn. 9, MünchKomm/Leipold Rn. 20, jeweils zu § 1944 BGB ).
  • OLG Brandenburg, 22.04.2014 - 3 W 13/14

    Erbschaftsausschlagung: Hemmung der Ausschlagungsfrist durch höhere Gewalt bei

    Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten (vgl. hierzu BayObLG, FamRZ 1998, 642).
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