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   OLG Brandenburg, 20.12.1995 - 2 (3) HEs 106/95   

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https://dejure.org/1995,6665
OLG Brandenburg, 20.12.1995 - 2 (3) HEs 106/95 (https://dejure.org/1995,6665)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.12.1995 - 2 (3) HEs 106/95 (https://dejure.org/1995,6665)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Dezember 1995 - 2 (3) HEs 106/95 (https://dejure.org/1995,6665)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung eines Haftbefehls bei Wegfall des dringenden Tatverdachts; Beurteilung des Vorliegens des dringenden Tatverdachts in Abhängigkeit vom jeweiligen Ermittlungsstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 13.01.1986 - 3 Ws 6/86
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.1995 - 2 (3) HEs 106/95
    Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Ermittlungsstand zu beurteilen (vgl. OLG Celle StV 1986, 392; Roxin, Strafverfahrensrecht, 24 Aufl., § 37 Rn 15 m.w.N.).
  • BGH, 29.05.1958 - III ZR 38/57

    Staatsanwaltschaftliche Pressemitteilungen und Amtspflichten bei Haftbefehl

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.1995 - 2 (3) HEs 106/95
    Das hat zur Folge, daß ein zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens festzustellender dringender Tatverdacht sich im Laufe weiterer Ermittlungen abschwächen oder ganz entfallen kann (BGH NJW 1959, 35, 37 f.; KK-Boujong, 3. Aufl., § 112 Rn 6).
  • BGH, 05.05.1992 - StB 9/92

    Kein dringender Tatverdacht allein aufgrund Aktenlage der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.1995 - 2 (3) HEs 106/95
    Der dringende Tatverdacht ist nur dann zu bejahen, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Angeschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (vgl. u.a. BGH NJW 1992, 1975 f.; KK-Boujong a.a.O. Rn 3) und gerichtsverwertbare Beweise vorhanden sind, durch die der Angeschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit überführt werden kann (vgl. BGH a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2018 - Verg 31/18

    Nachforderung von Unterlagen: Frist von sechs Tagen ist angemessen!

    Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit die hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat und deshalb verurteilt werden wird (Posthoff in: Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 112, Rn. 4 unter Verweis auf BVerfG NJW 1996, 1049; NJW 1992, 1975 m. Anm. Baumann NStZ 1992, 449 und Anm. Schroeder JZ 1992, 976; Köln StV 1999, 156; Brandenburg StV 1996, 157; SK-Paeffgen Rn 4).
  • BGH, 29.09.2016 - StB 30/16

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

    Ein zu Beginn der Ermittlungen vorliegender dringender Tatverdacht kann sich bereits im Ermittlungsverfahren nach dem sich in der Regel stetig ändernden Stand der Ermittlungen verstärken oder aber abschwächen bzw. ganz entfallen (LR/Hilger aaO; KK/Graf, StPO, 7. Aufl., § 112 Rn. 6, jew. mwN; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 2 (3) HEs 106/95, StV 1996, 157; OLG Köln, Beschluss vom 22. Dezember 1998 - HEs 233/98, StV 1999, 156, 157).
  • OLG Stuttgart, 14.11.2022 - 1 Ws 223/22

    Neufassung eines Haftbefehls; Betrugsverdacht bei öffentlichem Aufruf zur

    Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (vgl. BVerfG NJW 1996, 1049; BGHSt 38, 276 (278); OLG Köln StV 1999, 156 (157); OLG Brandenburg StV 1996, 157).
  • OLG Karlsruhe, 01.09.2003 - 1 Ws 235/03

    Kapitalanlagebetrug bei Versprechen einer unrealisierbaren Rendite und Irrtum des

    Während etwa zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens starke Indizien einen dringenden Tatverdacht begründen können, fällt dieser später weg, wenn Lücken in der Indizienkette nicht geschlossen werden können oder trotz anfänglicher Annahme keine große Wahrscheinlichkeit mehr dafür besteht, der Täter könne in einer Hauptverhandlung überführt werden (Brandenburgisches OLG StV 1996, 157.; LR-Hilger, 25. Auflage 1997, § 112 Rn 19).
  • LAG Bremen, 15.01.2014 - 2 Sa 66/12

    Unwirksame ordentliche Verdachtskündigung eines Niederlassungsleiters wegen

    Danach ist ein dringender Tatverdacht gegeben, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (Karlsruher Kommentar zur StPO , 5. Aufl., Anm. 6; BVerfG NJW 1996, 1049 f., BGH NJW 1992, 1975 f. = NStZ 1992, 449 m. Anm. Baumann = JZ 1992, 976 m. Anm. Schroeder; OLG Köln StV 1999, 156, 157; OLG Brandenburg StV 1996, 157 ; Meyer-Goßner RdNr. 5; Pfeiffer RdNr. 2).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2016 - 2 Ws 343/16

    Haftbeschwerde: Weitere Beschwerde gegen einen nicht vollzogenen Haftbefehl;

    Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (allg. Meinung, vgl. etwa BVerfG NJW 1996, 1049, BGHSt 38, 276, 278; OLG Köln StV 1999, 156, 157; OLG Brandenburg StV 1996, 157).
  • KG, 20.08.2018 - 2 Ws 155/18

    Geiselnahme: Voraussetzungen des "Ausnutzungstatbestands"

    Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (allg. Meinung, vgl. etwa BVerfG NJW 1996, 1049 f., BGHSt 38, 276, 278 = NStZ 1992, 449; OLG Köln StV 1999, 156, 157; OLG Brandenburg StV 1996, 157).
  • LG Bonn, 15.12.2022 - 64 Qs 83/22
    Der hierfür erforderliche dringende Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (allg. Meinung, vgl. etwa BVerfG NJW 1996, 1049, BGHSt 38, 276 (278) = NStZ 1992, 449; OLG Köln StV 1999, 156 (157); OLG Brandenburg StV 1996, 157).
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