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OLG Hamm, 27.04.2001 - 2 (s) Sbd. 6 - 248/00 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Tätigkeit im Strafvollstreckungsverfahren; besonderer Umfang; besondere Schwierigkeit; Höhe der gesetzlichen Gebühr
- Judicialis
BRAGO § 99
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO § 99
Tätigkeit im Strafvollstreckungsverfahren; besonderer Umfang; besondere Schwierigkeit; Höhe der gesetzlichen Gebühr - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 20.06.1996 - 2 (s) Sbd 4-90/96
Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2001 - 2 (s) Sbd 6-248/00
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. den Beschluss des Senats vom 20. Juni 1996 in StV 1996, 618 = JurBüro 1996, 641 = Rpfleger 1997, 40 = ZAP EN-Nr. 268/97 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats) ist - mangels eines speziellen gesetzlichen Gebührentatbestandes für die Tätigkeit des (erstmals) im Strafvollstreckungsverfahren zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts - auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen (siehe auch OLG Düsseldorf StV 1985, 71; OLG Hamm MDR 1994, 736 = StV 1994, 501), die in ihrer Nr. 1 allgemein auf andere nicht in § 91 Nr. 2 und 3 BRAGO genannte Beistandsleistungen abstellt. - BVerfG, 24.11.2000 - 2 BvR 813/99
Zur Reisekostenerstattung für Pflichtverteidiger
Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2001 - 2 (s) Sbd 6-248/00
Dieser Mangel, dem abzuhelfen an sich der Gesetzgeber aufgerufen ist, ist nach Auffassung des Senats zur Vermeidung eines - ansonsten verfassungswidrigen - Sonderopfers des Pflichtverteidigers (vgl. dazu zuletzt BVerfG StV 2001, 241) nur dadurch auszugleichen, dass die Wahlverteidigerhöchstgebühr deutlich überschritten werden muß. - OLG Düsseldorf, 15.10.1984 - 2 Ws 437/84
Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2001 - 2 (s) Sbd 6-248/00
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. den Beschluss des Senats vom 20. Juni 1996 in StV 1996, 618 = JurBüro 1996, 641 = Rpfleger 1997, 40 = ZAP EN-Nr. 268/97 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats) ist - mangels eines speziellen gesetzlichen Gebührentatbestandes für die Tätigkeit des (erstmals) im Strafvollstreckungsverfahren zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts - auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen (siehe auch OLG Düsseldorf StV 1985, 71; OLG Hamm MDR 1994, 736 = StV 1994, 501), die in ihrer Nr. 1 allgemein auf andere nicht in § 91 Nr. 2 und 3 BRAGO genannte Beistandsleistungen abstellt. - OLG Hamm, 04.02.1994 - 2 (s) Sbd 4-198/93
Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2001 - 2 (s) Sbd 6-248/00
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. den Beschluss des Senats vom 20. Juni 1996 in StV 1996, 618 = JurBüro 1996, 641 = Rpfleger 1997, 40 = ZAP EN-Nr. 268/97 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats) ist - mangels eines speziellen gesetzlichen Gebührentatbestandes für die Tätigkeit des (erstmals) im Strafvollstreckungsverfahren zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts - auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen (siehe auch OLG Düsseldorf StV 1985, 71; OLG Hamm MDR 1994, 736 = StV 1994, 501), die in ihrer Nr. 1 allgemein auf andere nicht in § 91 Nr. 2 und 3 BRAGO genannte Beistandsleistungen abstellt.