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   OLG Hamm, 09.11.2001 - 2 (s) Sbd.6 - 163/01   

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https://dejure.org/2001,55102
OLG Hamm, 09.11.2001 - 2 (s) Sbd.6 - 163/01 (https://dejure.org/2001,55102)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2001 - 2 (s) Sbd.6 - 163/01 (https://dejure.org/2001,55102)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 2001 - 2 (s) Sbd.6 - 163/01 (https://dejure.org/2001,55102)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Pauschvergütung, Wahlverteidigerhöchstgebühr, gesetzliche Gebühr, Erlass eines Strafbefehls, Einspruch gegen Strafbefehl, Prüfung

  • IWW
  • Judicialis

    BRAGO § 99; ; BRAGO § 84; ; BRAGO § 83

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 99 § 84 § 83
    Pauschvergütung; Wahlverteidigerhöchstgebühr; gesetzliche Gebühr; Erlass eines Strafbefehls; Einspruch gegen Strafbefehl; Prüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 171
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • AG Frankfurt/Main, 15.02.1999 - 31 C 1642/98
    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2001 - 2 (s) Sbd 6-163/01
    Die Frage, ob der Rechtsanwalt, der wie vorliegend der Antragsteller sowohl im vorbereitenden Verfahren, das hier mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls endet, als auch anschließend außerhalb der Hauptverhandlung im gerichtlichen Verfahren tätig wird, für diese Tätigkeit eine oder zwei Gebühren aus § 84 Abs. 1 BRAGO erhält, wenn sich seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren darauf beschränkt, den Strafbefehl und die Frage zu prüfen, ob dagegen ggf. Einspruch eingelegt werden soll, ist umstritten (für zwei Gebühren vgl. Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, BRAGO , 14. Aufl., § 84 BRAGO Rn. 16 mit weiteren Nachweisen auch zur a.A. in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung; bejahend auch Enders JurBüro 2000, 281 gegen AG Frankfurt JurBüro 2000, 304 und Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 84 BRAGO Rn. 13).

    Es ist auch nicht zutreffend, dass erst nach Einlegung des Einspruchs von gerichtlicher Tätigkeit des Verteidigers gesprochen werden könne (so aber AG Frankfurt JurBüro 2000, 304, 305).

  • OLG Hamm, 10.12.1998 - 2 (s) Sbd 5-245/98

    Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2001 - 2 (s) Sbd 6-163/01
    Zwar hat der Strafrichter des Amtsgerichts eine Einschätzung nicht abgegeben (zu grundsätzlicher Maßgeblichkeit der Einschätzung des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Gerichts vgl. Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56), der Senat schließt sich jedoch der Einschätzung des Vertreters der Staatskasse, der das Verfahren als "besonders schwierig" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO angesehen hat, an.

    6-48/2000 = ZAP EN-Nr. 461/2000 = StV 2000, 443 (Ls.) = StraFo 2000, 285 = NStZ 2000, 555 = wistra 2000, 398 = AGS 2001, 13 sowie Senat in StraFo 1998, 215 = AGS 1998, 87 = JurBüro 1998, 413 ; Senat in 1998, 431 = JurBüro 1999, 134 = AGS 1999, 104 ; Senat in StraFo 1999, 431; sowie aus neuerer Zeit Beschluss vom 26. Oktober 2001 in 2 (s) Sbd.

  • BVerfG, 24.11.2000 - 2 BvR 813/99

    Zur Reisekostenerstattung für Pflichtverteidiger

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2001 - 2 (s) Sbd 6-163/01
    Der Senat ist in anderem Zusammenhang, nämlich insbesondere bei einem Pflichtverteidiger wegen seiner Tätigkeit im Strafvollstreckungsverfahren gewährten Pauschvergütungen, schon wiederholt davon ausgegangen (vgl. zuletzt Senat in ZAP EN-Nr. 417/2001 = AGS 2001, 201 mit weiteren Nachweisen), dass in den Fällen, in denen die gesetzliche Gebühr völlig unzulänglich und unbillig niedrig ist, diesem Mangel zur Vermeidung eines - ansonsten verfassungswidrigen - Sonderopfers des Pflichtverteidigers (vgl. dazu zuletzt BVerfG StV 2001, 241 ) nur dadurch begegnet werden kann, dass dann ggf. auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr deutlich überschritten werden muß.
  • OLG Hamm, 11.11.2002 - 2 (s) Sbd VII-219/02

    Pauschvergütung, Revisionsverfahren, besonderer Umfang des Verfahrens,

    163/01 = ZAP EN-Nr. 99/2002 = AGS 2002, 34 m. Anm. Madert = Rpfleger 2002, 171 = JurBüro 2002, 141, sowie Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2001, 2 (s) Sbd.
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