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   OLG Hamm, 19.05.2000 - 2 (s) Sbd. 6 - 40/2000   

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https://dejure.org/2000,48969
OLG Hamm, 19.05.2000 - 2 (s) Sbd. 6 - 40/2000 (https://dejure.org/2000,48969)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.05.2000 - 2 (s) Sbd. 6 - 40/2000 (https://dejure.org/2000,48969)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Mai 2000 - 2 (s) Sbd. 6 - 40/2000 (https://dejure.org/2000,48969)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Pauschvergütung, besonders schwierige Sache, besonders umfangreiche Sache, erheblicher Aufwand im Revisionsverfahren, Wiederaufnahmeverfahren, Schwurgericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtverteidiger; Wiederaufnahmeverfahren; Pauschvergütung; Besonders schwierig; Schwurgerichtsverfahren; Zeitaufwand

  • Anwaltsblatt

    § 99 BRAGebO

  • Judicialis

    BRAGO § 99; ; BRAGO § 99 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren; Besondere Schwierigkeit; Überdurchschnittlicher Zeitaufwand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Essen - 22 a 18/95
  • OLG Hamm, 19.05.2000 - 2 (s) Sbd. 6 - 40/2000

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 555
  • AnwBl 2001, 245
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 15.01.1998 - 2 (s) Sbd 5-265/97
    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2000 - 2 (s) Sbd 6-40/00
    5 - 265/97 vom 15. Januar 1998 in AnwBl. 1998, 416 = AGS 1998, 104 = ZAP EN-Nr. 609/98).
  • OLG Koblenz, 26.09.1985 - 1 AR 122/85

    Wirtschaftsstrafsache; Pflichtverteidiger; Bestellung; Pauschalvergütung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2000 - 2 (s) Sbd 6-40/00
    Vergleichsmaßstab sind dabei nur gleichartige Verfahren (OLG Koblenz Rpfleger 1985, 508 ; OLG München JurBüro 1976, 638 = MDR 1976, 689), vorliegend also Verfahren vor dem Schwurgericht (vgl. auch Senat in NStZ-RR 1998, 254 = StraFo 1998, 321, 356 = AGS 1998, 140 = StV 1998, 619 und die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung des Senats bei Burhoff StraFo 1999, 261.
  • OLG Koblenz, 06.04.1988 - 1 AR 47/88
    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2000 - 2 (s) Sbd 6-40/00
    Besonders umfangreich ist eine Strafsache nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur entspricht (vgl. z.B. OLG Koblenz NStZ 1988, 371 ; siehe auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO , 13. Aufl., 1999, § 99 Rn. 3), wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat.
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Die Länge der einem Pflichtverteidiger zur Verfügung stehenden Einarbeitungszeit ist zwar bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Pflichtverteidigergebühren ein zu berücksichtigender Umstand (vgl. OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 11 nach juris), der vor allem dann zum Tragen kommt, wenn aufgrund der späten Bestellung eine komprimierte Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren kurz vor der Hauptverhandlung erforderlich ist (so OLG Hamm JurBüro 1999, 134 Rdn. 5 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 12 nach juris) und der Verteidiger während der zur Verfügung stehenden Zeit keine anderen Anwaltsmandate hat annehmen und führen können (vgl. etwa OLG Hamm NStZ 2000, 555 Rdn. 16 und 19 nach juris: gut sechs Wochen Einarbeitungszeit in einen insgesamt äußerst umfangreichen Verfahrensstoff).

    Teilweise wurde eine Pauschvergütung leicht über der Wahlverteidigerhöchstgebühr bewilligt [vgl. die oben unter 3. a) bb) (1) zitierte Entscheidung des OLG Hamm JurBüro 1994, 101, 102; s.a. OLG Hamm NStZ 2000, 555 Rdn. 18 nach juris: besonders schwieriges und besonders umfangreiches Verfahren; 1.000 Seiten Hauptakten; rund 600.000 Seiten Beiakten; nur gut sechs Wochen Einarbeitungszeit; 22 Hauptverhandlungstage von durchschnittlich 5 1/2 Stunden].

  • OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16

    Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

    OLG Hamm NStZ 2000, 555 ; OLG Köln JurBüro 2003, 81 ; OLG Nürnberg AnwBI.
  • OLG München, 09.09.2013 - 6 St 3/12

    Zuerkennung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr des beigeordneten

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Überschreitung der Wahlverteidigerhöchstgebühren in Ausnahmefällen möglich ist, wenn sie auch in den Höchstgebühren keine angemessene Entschädigung mehr darstellt (vgl. OLG Hamm NStZ 2000, 555; OLG Köln JurBüro 2003, 81; OLG Nürnberg Anw.Bl. 2000, 56).
  • OLG Hamm, 10.08.2006 - 2 (s) Sbd IX-77/06

    Pauschgebühr; besondere Schwierigkeit; Strafvollstreckungssachen

    Insoweit gelten dieselben Überlegungen wie sie der Senat für Schwurgerichtsverfahren und für Wirtschaftsstrafverfahren als maßgeblich angesehen hat (vgl. für Schwurgerichtsverfahren Senat in StraFo 2000, 286 = AnwBl. 2001, 246; Senat in AGS 2003, 257; zuletzt Senat in 2 (S) Sbd.
  • OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 (s) Sbd VII-210/03

    Schwurgerichtsverfahren; besonderer Umfang; besondere Schwierigkeit;

    Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass in Schwurgerichtsverfahren der Gesetzgeber dem besonderen, im Vergleich zu anderen Verfahren vor der Strafkammer in der Regel höheren, Schwierigkeitsgrad schon dadurch Rechnung getragen hat, dass der Verteidiger höhere (gesetzliche) Gebühren erhält als in "normalen" Strafkammerverfahren (vgl. dazu u.a. Senat in StraFo 2000, 286 = ZAP EN-Nr. 557/2000 = AnwBl. 2001, 246; zuletzt Senat in AGS 2003, 257).
  • OLG Hamm, 11.02.2003 - 2 (s) Sbd VII-13/03

    Pauschvergütung, Schwurgerichtsverfahren, besondere Schwierigkeit, besonderer

    Der Senat hat auch bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass in Schwurgerichtsverfahren der Gesetzgeber dem besonderen, im Vergleich zu anderen Verfahren vor der Strafkammer in der Regel höheren, Schwierigkeitsgrad schon dadurch Rechnung getragen hat, dass der Verteidiger höhere (gesetzliche) Gebühren erhält als in "normalen" Strafkammerverfahren (vgl. dazu u.a. Senat in StraFo 2000, 286 = ZAP EN-Nr. 557/2000 = AnwBl. 2001, 246).
  • OLG Hamm, 28.11.2000 - 2 (s) Sbd 6-202/00

    Gewährung einer Pauschvergütung, Besuche in der Justizvollzugsanstalt,

    Der Senat sieht das Verfahren schon als "besonders schwierig" an, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber dem beim Schwurgerichtsverfahren in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad schon durch die höheren gesetzlichen Gebühren Rechnung getragen hat (vgl. dazu Senat in StraFo 2000, 286 = ZAP EN-Nr. 557/2000).
  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 5 RVGs 19/13
    Eine Pauschgebühr, die sich im Bereich der - nach Anrechnung zu berücksichtigenden - Wahlverteidigerhöchstgebühren bewegt oder diese sogar übersteigt, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Gebühr in einem grob unbilligen Verhältnis zu der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers stand oder das Verfahren die Arbeitskraft des Verteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat (vgl. OLG Hamm, NStZ 2000, 555).
  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 5 RVGs 34/13
    Insoweit hat der Vertreter der Staatskasse in der Stellungnahme vom 15. April 2013 zu Recht auf die ständige Senatsrechtsprechung hingewiesen, dass schon Beträge in Höhe der einfachen Wahlanwaltshöchstgebühren nur im Ausnahmefall zuzubilligen sind, sofern nämlich die Arbeitskraft des Beistands als Sonderopfer über eine längere Zeit nahezu ausschließlich durch die vorliegende Sache blockiert worden wäre (vgl. etwa OLG Hamm, NStZ 2000, 555; Senatsbeschluss vom 26. April 2013 - 5 RVGs 19/13 -).
  • OLG Hamm, 11.02.2003 - 2 (s) Sbd VII-18/03

    Pauschvergütung, Schwurgerichtsverfahren, besondere Schwierigkeit, besonderer

    Der Senat hat auch bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass in Schwurgerichtsverfahren der Gesetzgeber dem besonderen, im Vergleich zu anderen Verfahren vor der Strafkammer in der Regel höheren, Schwierigkeitsgrad schon dadurch Rechnung getragen hat, dass der Verteidiger höhere (gesetzliche) Gebühren erhält als in "normalen" Strafkammerverfahren (vgl. dazu u.a. Senat in StraFo 2000, 286 = ZAP EN-Nr. 557/2000 = AnwBl. 2001, 246).
  • OLG Hamm, 12.03.2001 - 2 (s) Sbd 6-258/00

    Pauschvergütung; besondere Schwierigkeit; Abweichen von der Einschätzung des

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2016 - 1 AR 105/16

    Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

  • OLG Hamm, 14.06.2013 - 5 RVGs 46/13
  • OLG Hamm, 29.05.2008 - 5 (s) Sbd X-36/08

    Pauschgebühr; Wahlverteidiger; Höchstgebühr; Unzumutbarkeit

  • OLG Hamm, 29.05.2008 - 5s Sbd X-36/08

    Voraussetzungen und Höhe der Pauschgebühr des Pflichtverteidigers nach § 42 RVG

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