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   OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 2 A 10205/01   

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OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 2 A 10205/01 (https://dejure.org/2001,18993)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.06.2001 - 2 A 10205/01 (https://dejure.org/2001,18993)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. Juni 2001 - 2 A 10205/01 (https://dejure.org/2001,18993)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 2 A 10205/01
    Hierbei handelt es sich insgesamt um keine auf fachliche Meinungsverschiedenheiten bezogenen Vorhalte, die in der gebotenen Art und Weise konkret und substantiiert vorgebracht wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1992 - 6 B 22.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 302; Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320), sondern um eine mehr oder weniger allgemein gehaltene Kritik an der Bewertungspraxis der Prüfer, die in Anbetracht von bisweilen brauchbaren Bearbeitungsansätzen als übermäßig streng empfunden wird und dem hohen Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung nicht gerecht werde.

    Auch bei der Auswahl und der Formulierung der Prüfungsfragen und der Entscheidung über deren Schwierigkeitsgrad haben die Prüfer einen weiten Bewertungsspielraum, der nur darauf überprüft werden kann, ob die normativen Vorgaben beachtet wurden und die Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, dass sie Fachkundigen unhaltbar erscheint (vgl. BVerfGE 84, 59 [77 ff.]; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320).

    Wie diese Gewichtung vorzunehmen ist, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen, sondern kann nur von dem jeweiligen Fachprüfer aufgrund seiner Erfahrungen und unter Berücksichtigung des ihm jeweils vorliegenden Anschauungsmaterials im Rahmen seines Bewertungsspielraumes (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993, a.a.O. S. 307) zureichend beantworten werden.

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 2 A 10205/01
    Dieser traditionelle Kanon von Mängeln im Prüfungsgeschehen ist allerdings durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34 ff. und BVerfGE 84, 59 ff.) für berufsbezogene Prüfungsverfahren erweitert worden.

    Auch bei der Auswahl und der Formulierung der Prüfungsfragen und der Entscheidung über deren Schwierigkeitsgrad haben die Prüfer einen weiten Bewertungsspielraum, der nur darauf überprüft werden kann, ob die normativen Vorgaben beachtet wurden und die Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, dass sie Fachkundigen unhaltbar erscheint (vgl. BVerfGE 84, 59 [77 ff.]; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 2 A 10205/01
    Dieser traditionelle Kanon von Mängeln im Prüfungsgeschehen ist allerdings durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34 ff. und BVerfGE 84, 59 ff.) für berufsbezogene Prüfungsverfahren erweitert worden.

    Vielmehr unterliegt nur die aus fachwissenschaftlicher Sicht vorgetragene Prüferkritik der Einwendungsbefugnis des Prüflings und dies auch nur dann, wenn hiervon im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens in der Weise Gebrauch gemacht wird, dass der Prüfungskandidat seinen vertretbaren fachwissenschaftlichen Standpunkt mit gewichtigen und folgerichtigen Begründungsargumenten gegenüber den Angriffen der Fachprüfer verteidigt (vgl. BVerfGE 84, 34 [52]).

  • BVerwG, 10.07.1964 - VII C 124.63
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 2 A 10205/01
    Eine gerichtliche Korrektur von Prüfungsentscheidungen ist nach einer schon lange feststehenden verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis nur dann geboten wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begangen haben, anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerwGE 8, 272 [274]; 12, 359 [363]; 19, 128 [132]; 21, 127 [130]; 23, 194 [200]; 38, 105 [110 f.]; BVerwG, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 203 und 208).
  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98

    Rügeverlust bei materiellen Prüfungsfehlern.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 2 A 10205/01
    Andererseits sind sogenannte Anschlussrügen, die erst durch die möglicherweise überflüssige Beteiligung der Fachprüfer veranlasst worden sind, deshalb nicht rechtlich unbeachtlich, sondern, sofern sie materielle Bewertungsfehler zum Gegenstand haben, bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30.98 - NVwZ 2000, 921 f.).
  • BVerwG, 14.07.1961 - VII C 25.61
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 2 A 10205/01
    Eine gerichtliche Korrektur von Prüfungsentscheidungen ist nach einer schon lange feststehenden verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis nur dann geboten wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begangen haben, anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerwGE 8, 272 [274]; 12, 359 [363]; 19, 128 [132]; 21, 127 [130]; 23, 194 [200]; 38, 105 [110 f.]; BVerwG, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 203 und 208).
  • BVerwG, 24.04.1959 - VII C 104.58

    Nichtversetzung in die Oberprima - Gerichtlich nicht überprüfbarer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 2 A 10205/01
    Eine gerichtliche Korrektur von Prüfungsentscheidungen ist nach einer schon lange feststehenden verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis nur dann geboten wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begangen haben, anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerwGE 8, 272 [274]; 12, 359 [363]; 19, 128 [132]; 21, 127 [130]; 23, 194 [200]; 38, 105 [110 f.]; BVerwG, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 203 und 208).
  • BVerwG, 28.01.1966 - VII C 128.64

    Erteilung eines Filmprädikates - Bewertung als Dokumentarfilm - Gerichtliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 2 A 10205/01
    Eine gerichtliche Korrektur von Prüfungsentscheidungen ist nach einer schon lange feststehenden verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis nur dann geboten wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begangen haben, anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerwGE 8, 272 [274]; 12, 359 [363]; 19, 128 [132]; 21, 127 [130]; 23, 194 [200]; 38, 105 [110 f.]; BVerwG, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 203 und 208).
  • BVerwG, 15.01.1993 - 6 B 45.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Voraussetzung für

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 2 A 10205/01
    Hier verdichtet sich der Gleichheitssatz im Sinne egalitärer Forderungen d.h. es sind grundsätzlich Bedingungen herzustellen, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1993 - 6 B 45.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 310).
  • BVerwG, 01.09.1992 - 6 B 22.92

    Bewertung einer Hausarbeit in der zweiten juristischen Staatsprüfung - Umfang der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 2 A 10205/01
    Hierbei handelt es sich insgesamt um keine auf fachliche Meinungsverschiedenheiten bezogenen Vorhalte, die in der gebotenen Art und Weise konkret und substantiiert vorgebracht wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1992 - 6 B 22.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 302; Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320), sondern um eine mehr oder weniger allgemein gehaltene Kritik an der Bewertungspraxis der Prüfer, die in Anbetracht von bisweilen brauchbaren Bearbeitungsansätzen als übermäßig streng empfunden wird und dem hohen Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung nicht gerecht werde.
  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

  • BVerwG, 07.05.1971 - VII C 51.70

    Klage gegen eine Prüfungsentscheidung im zweiten juristischen Staatsexamen -

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97

    Fachfragen; prüfungsspezifische Wertungen; Verknüpfung von fachlichen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.07.2003 - 2 A 10770/03

    juristische Staatsprüfung, Prüfungsentscheidung, Widerspruch,

    Das von dem Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2001 - 2 A 10205/01.OVG - verkürze den dahingehenden Anspruch des Prüflings bzw. werde vom Landesprüfungsamt und dem Verwaltungsgericht falsch interpretiert.

    Mit Rücksicht hierauf hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2002 - 2 A 10205/01.OVG -, ESOVGRP, festgestellt, dass nicht jede Art von Einwendung, die der Prüfling bei berufsbezogenen Prüfungen gegenüber der Kritik der Fachprüfer erhebt, die Durchführung eines Prüferbeteiligungsverfahrens erfordert (LS 1), dass mit anderen Worten die Bewertungen der Fachprüfer nicht in jeder Hinsicht rechtfertigungsbedürftig sind (a.a.O., S. 8 d.U.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2003 - 2 L 265/02

    Justizprüfungsordnung nicht verfassungswidrig

    Mit dieser Art der Beanstandung bewegt sich der Prüfer aber im Bereich der grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum abgedeckten prüfungsspezifischen Wertungen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.03.1994 - BVerwG 6 C 5.93 -, Buchholz 421.0 [Prüfungswesen] Nr. 329; Beschl. v. 17.12.1997 - BVerwG 6 B 55.97 -, Buchholz 421.0 [Prüfungswesen] Nr. 385; OVG RP, Urt. v. 01.06.2001 - 2 A 10205/01.OVG - [juris]), der dem gerichtlichen Kontrollzugriff nur insoweit unterliegt, als "traditionelle" Bewertungsfehler unterlaufen sind.
  • VG Koblenz, 19.07.2012 - 7 K 90/12

    Klage gegen Abiturklausur hat keinen Erfolg

    Dieser hat in seinen Urteilen vom 1. Juni 2001 (2 A 10205/01) und 30. Juli 2003 (2 A 10770/03) im Geleit der höchstrichterlichen Rechtsprechung das gerichtliche Prüfprogramm zusammengefasst wie folgt formuliert:.
  • VG Koblenz, 16.07.2013 - 4 K 180/13

    Zugrundelegung der Epochalnote beit Festsetzung der Zeugnisnote; Wesentlichkeit

    Dieser hat in seinen Urteilen vom 1. Juni 2001 (2 A 10205/01) und 30. Juli 2003 (2 A 10770/03) im Geleit der höchstrichterlichen Rechtsprechung das gerichtliche Prüfprogramm zusammengefasst wie folgt formuliert:.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 2 A 10441/01
    Mit dieser Art der Beanstandung bewegt sich der Prüfer aber im Bereich der grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum abgedeckten prüfungsspezifischen Wertungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329; Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385; OVG Rh-Pf, Urteil vom 1. Juni 2001 - 2 A 10205/01.OVG - S. 9 f. UA), der dem gerichtlichen Kontrollzugriff nur insoweit unterliegt, als "traditionelle" Bewertungsfehler unterlaufen sind.
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