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   OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2008 - 2 A 10313/08.OVG   

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https://dejure.org/2008,5450
OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2008 - 2 A 10313/08.OVG (https://dejure.org/2008,5450)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.07.2008 - 2 A 10313/08.OVG (https://dejure.org/2008,5450)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Juli 2008 - 2 A 10313/08.OVG (https://dejure.org/2008,5450)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze der Bemessung der Beihilfe nach § 5a Abs. 3 Verordnung über die Beihilfe (BVO); Ermittlung der Kosten der Maximalversorgung für einen Krankenhausaufenthalt; Notwendigkeit eines Vergleichs mit den Entgelten des nächstgelegenen Krankenhauses der ...

  • Judicialis

    BVO § 4; ; BVO § 4 Abs. 1; ; BVO § 4 Abs. 1 Nr. 2; ; BVO § 5a; ; BVO § 5a Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht: Beihilfe; Krankenhaus der Maximalversorgung; Privatklinik; Vergleichsberechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 612
  • DVBl 2008, 1140 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2008 - 2 A 10313/08
    Dieser ist daher nicht zur lückenlosen Erstattung jeglicher Behandlungskosten verpflichtet (vgl. BVerfGE 106, 225 [233]), sondern nur in dem durch die Beihilfenverordnung ausgestalteten Rahmen.

    Die Fürsorgepflicht verlangt nicht die Erstattung aller krankheitsbedingten Aufwendungen, sondern nur, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (vgl. BVerfGE 106, 225 [232 f.]).

    Die Fürsorgepflicht gebietet insoweit nicht, einem Beamten als Krankenhausversorgung mehr zu gewährleisten als das, was nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird (vgl. BVerfGE 106, 225 [234 ff.]).

  • VGH Bayern, 11.11.1999 - 12 B 95.1081
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2008 - 2 A 10313/08
    Das angefochtene Urteil war deshalb zu ändern und der Beklagte zu verpflichten, bei der Neubescheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten (vgl. BVerwG, NJW 1991, 737 [738]; VGH BW, U. v. 24.06.1998 - 13 S 1099/96 -, juris Rn. 21; BayVGH, U. v. 11.11.1999 - 12 B 95.1081 -, juris Rn. 83).
  • OVG Niedersachsen, 17.07.2007 - 5 ME 178/06

    Antrag auf die einstweilige Anordnung der Übernahme der Kosten einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2008 - 2 A 10313/08
    (3) Aus den vorhergehenden Ausführungen folgt zugleich, dass nur dann, wenn die im Krankenhaus der Maximalversorgung durchgeführte Behandlung nicht (mehr) als diejenige Krankenhausleistung anerkannt werden kann, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit medizinisch zweckmäßig und ausreichend ist, die Kosten der Privatklinik in voller Höhe beihilfefähig sind (vgl. NdsOVG, B. v. 17.07.2007 - 5 ME 178/06 -, juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96

    Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung - Dauer der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2008 - 2 A 10313/08
    Das angefochtene Urteil war deshalb zu ändern und der Beklagte zu verpflichten, bei der Neubescheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten (vgl. BVerwG, NJW 1991, 737 [738]; VGH BW, U. v. 24.06.1998 - 13 S 1099/96 -, juris Rn. 21; BayVGH, U. v. 11.11.1999 - 12 B 95.1081 -, juris Rn. 83).
  • VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1467/11

    Beihilfeanspruch bei Notfalleinweisung in ein Privatkrankenhaus; alternative

    Die lückenlose Erstattung jeglicher Behandlungskosten hingegen wird von ihm nicht verlangt (OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2008 - 2 A 10313/08 -, DÖD 2008, 286).

    § 5a Abs. 3 BVO ist daher Ausdruck der gesetzlichen Annahme, dass in aller Regel in einem solchen Krankenhaus die medizinisch gebotene Behandlung jedes Krankheitsbilds möglich ist (OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2008 - 2 A 10313/08 -, DÖD 2008, 286).

    Wird die in einer Privatklinik durchgeführte Therapie, wie hier, in keinem nach Fallpauschalen abrechnenden Krankenhaus angeboten, folgt daraus die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf die Höhe der Entgelte der Standardbehandlung (OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2008 - 2 A 10313/07 -, DÖD 2008, 286).

  • VG Trier, 04.09.2012 - 1 K 630/12

    Beihilfefähigkeit antiallergener Komplettumhüllungen für Matratzen und Bettzeug

    Darüber hinaus zielt das Beihilferecht, wie bereits dargelegt, nicht darauf ab, den Beamten eine lückenlose Erstattung jeglicher Behandlungskosten zu gewähren (OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2008 - 2 A 10313/08 -, DÖD 2008, 286).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2013 - 1 A 369/11

    Krankenhäuser der Maximalversorgung i.S.d. § 26 Abs. 2 S. 1 BBhV i.d.F.v. 2009

    vgl. Insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2008 - 2 A 10313/08 -, DÖD 2008, 286 = juris, Rn. 27: "Soll der Dienstherr mithin nicht mehr bezahlen müssen als für eine dem Beamten zumutbare Behandlung in einem - nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnenden - Krankenhaus der Maximalversorgung, so ist die Beschränkung auf das nächstgelegene derartige Krankenhaus gleichfalls Ausdruck des Zumutbarkeitsgedankens" (zu § 5a Abs. 3 BVO Rh.-Pf. a.F.; Hervorhebung durch den beschließenden Senat).
  • VG Hamburg, 12.10.2012 - 21 K 3385/10

    Beihilferechtliche Angemessenheit von Aufwendungen für stationäre

    Nur wenn hinsichtlich eines bestimmten Krankheitsbilds überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit in dem Vergleichskrankenhaus gegeben ist oder diese aus medizinischer Sicht auch unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts als ungeeignet und damit unvertretbar erscheint, scheidet eine Vergleichsberechnung aus mit der Folge, dass die Kosten einer Privatklinik dann in voller Höhe beihilfefähig sind (OVG Koblenz, Urt. v. 4.7.2008, 2 A 10313/08, juris; VG Trier, Urt. v. 8.5.2012, 1 K 1467/11.TR, juris).
  • VG Gelsenkirchen, 18.11.2016 - 3 K 1277/13

    Privatklinik, Vergleichskrankenhaus, Klinik der Maximalversorgung, Fallpauschale,

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C129/07 -, BVerwGE 133, 67; Beschluss vom 19. August 2009 - 2 B 19/09 -, juris (Rdnr. 3); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Juli 2008 - 2 A 10313/08 -, Rn. 29, zum inhaltlich im Wesentlichen gleichen § 5a BVO RP in der Fassung vom 1. August 2006; vgl. auch Kammer, Urteil vom 4. März 2016 - 3 K 2696/12 - n.v., UA S. 7.
  • VG Arnsberg, 13.09.2019 - 13 K 3192/18
    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Oktober 2018 - 1 A 822/16 -, juris, Rdnr. 13; im Hinblick auf eine entsprechende Vorschrift der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2008 - 2 A 10313/08 -, Der öffentliche Dienst (DÖD) 2008, 286, 287.
  • VG Hamburg, 24.01.2013 - 21 K 487/12

    Beihilfe für stationäre Behandlung in Privatklinik

    Die lückenlose Erstattung jeglicher Behandlungskosten hingegen wird von ihm nicht verlangt (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.7.2008, 2 A 10313/08, zit. nach juris).
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