Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 05.10.2009 - 2 A 10559/09.OVG |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anerkennung eines Verwaltungsrechtsstreits als Musterprozess; Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock für die Durchführung eines Verwaltungsstreitverfahrens über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2007
- Judicialis
LFAG § 17; ; LFAG § 17 Abs. 1; ; LFAG § 17 Abs. 1 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Finanzausgleich: Finanzausgleich; kommunaler Finanzausgleich; Ausgleichsstock; Musterprozess; Verfahren; Anerkennung; Anerkennungsantrag; Antrag; Klageerhebung; Ermessen; Ermessensfehler
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 12.03.2009 - 1 K 1397/08
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.10.2009 - 2 A 10559/09.OVG
Papierfundstellen
- DVBl 2009, 1598
- DÖV 2010, 193
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- VG Koblenz, 19.05.2009 - 1 K 643/08
Streit um Finanzausgleich
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.10.2009 - 2 A 10559/09
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. März 2009 und Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2008 wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Verwaltungsrechtsstreits 1 K 643/08.KO als Musterprozess im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. November 2008 zu verurteilen, den Antrag auf Anerkennung des Verwaltungsstreitverfahrens 1 K 643/08.KO als Musterprozess gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2008 den Beklagen zu verpflichten, über den Antrag auf Anerkennung des Verwaltungsstreitverfahrens 1 K 643/08.KO als Musterprozess im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, weil der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages vom 2. Oktober 2008 auf Anerkennung des beim Verwaltungsgericht Koblenz inzwischen abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahrens 1 K 643/08.KO als Musterprozess hat.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen - insoweit unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses - auf 30.000,00 EUR (Kosten des Verfahrens 1 K 643/08.KO) festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz).