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   OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.1999 - 2 A 11040/99   

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https://dejure.org/1999,14463
OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.1999 - 2 A 11040/99 (https://dejure.org/1999,14463)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.08.1999 - 2 A 11040/99 (https://dejure.org/1999,14463)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. August 1999 - 2 A 11040/99 (https://dejure.org/1999,14463)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Trier - 1 K 140/98
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.1999 - 2 A 11040/99
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85

    Arbeitszeit - Reisezeiten - Anzurechnender Dienst - Mehrarbeit -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.1999 - 2 A 11040/99
    Was zunächst die Wegezeiten von der Außenpforte zur Station und zurück betrifft, die der Kläger auf durchschnittlich zehn Minuten veranschlagt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich dabei schon nicht um "Dienst" im arbeitszeitrechtlichen Sinne handelt: Nur eine solche dienstlich verursachte Inanspruchnahme, die zum Aufgabenbereich des dem Beamten übertragenen Amtes gehört oder doch seine Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie diesen gleichzuachten ist, kommt als Mehrarbeit in Betracht (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987- 2 C 14.85 - = ZBR 1987, 275).
  • BAG, 28.07.1994 - 6 AZR 220/94

    Beginn und Ende der Arbeitszeit - öffentlicher Dienst

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.1999 - 2 A 11040/99
    Nur zur Abrundung sei im Übrigen vermerkt, dass es auch im Arbeitsrecht für Beginn und Ende der Arbeitszeit nach heutigem Verständnis nicht (mehr) auf die äußere Umgrenzung des Betriebes ankommt, sondern auf den Betriebsbereich, in dem der Einzelne seinen Dienst verrichtet (s. etwa BAGE 77, 285 für den Stationsdienst in einem Krankenhaus).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.2003 - 10 A 11627/02

    privatisierte Unternehmen, Eisenbahn, zugewiesene Beamte, Betriebsratstätigkeit,

    Der Begriff der Dienstverrichtung ist seinerseits eng auszulegen; er umfasst nur die unmittelbare Wahrnehmung der dem Beamten übertragenen Dienstgeschäfte und damit gerade nicht Fahrten außerhalb der Dienststelle, seien es Fahrten von der Wohnung und zurück oder Fahrten zu auswärtigen Dienstgeschäften (vgl. Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. August 1999 - 2 A 11040/99.OVG -, Bauschke in Fürst, GKÖD I K, § 72 Rdnr. 60).
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