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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 08.01.2020 - 2 A 158/19   

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https://dejure.org/2020,700
OVG Sachsen, 08.01.2020 - 2 A 158/19 (https://dejure.org/2020,700)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.01.2020 - 2 A 158/19 (https://dejure.org/2020,700)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Januar 2020 - 2 A 158/19 (https://dejure.org/2020,700)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    BeamtStG § 45 VwV Rechtsschutz
    Kosten der Rechtsverteidigung; Vergütungsvereinbarung; Notwendigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen, 12.06.2012 - 2 A 214/11

    Rechtsschutz des Dienstherrn in Strafsachen, Polizeibeamter, Fürsorgegrundsatz

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.01.2020 - 2 A 158/19
    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 - 2 C 21.91 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 9. Juli 1984 - 2 B 45.84 -, juris; Senatsurt. v. 12. Juni 2012 - 2 A 214/11 -, juris Rn. 19).

    Eine davon abweichende rechtliche Beurteilung der nachträglichen Kostenerstattung würde dem Recht der Bediensteten auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf mangels sachlich gerechtfertigtem Grund und damit der vorgenannten Intention des Verordnungsgebers widersprechen (so Senatsurt. v. 12. Juni 2012 - a. a. O. Rn. 20).

    Eine davon abweichende rechtliche Beurteilung der nachträglichen Kostenerstattung (Ziffer VIII Nr. 5 VwV Rechtsschutz) - etwa im Sinne einer "ex-post-Betrachtung" - würde dem Recht der Bediensteten auf Gleichbehandlung mangels sachlich gerechtfertigtem Grund und damit der oben genannten Intention des Verordnungsgebers widersprechen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 2012 a. a. O.).

    Sie ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, weil bereits mit Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 2012 - 2 A 214/11 - a. a. O. geklärt ist, dass eine (vom Zeitpunkt der Zuschussgewährung) abweichende rechtliche Beurteilung der nachträglichen Kostenerstattung dem Recht der Bediensteten auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf widersprechen würde.

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 21.91

    Die Regelung über den Ersatz von Sachschäden in § 99 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.01.2020 - 2 A 158/19
    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 - 2 C 21.91 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 9. Juli 1984 - 2 B 45.84 -, juris; Senatsurt. v. 12. Juni 2012 - 2 A 214/11 -, juris Rn. 19).

    Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 1984 a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 9. Dezember 1994 - 2 A 12593/94 -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.1994 - 2 A 12593/94

    Dienstherr; Rückzahlung eines Darlehns; Rechtsverteidigung ; Strafverfahren mit

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.01.2020 - 2 A 158/19
    Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 1984 a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 9. Dezember 1994 - 2 A 12593/94 -, juris).
  • BVerwG, 21.09.2011 - 5 B 11.11

    Umfang gerichtlicher Hinweispflichten in Bezug auf die Auswertung und rechtliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.01.2020 - 2 A 158/19
    Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es das Vorbringen der Beteiligten rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. September 2011 - 5 B 11/11 -, juris, Rn. 3).
  • BVerwG, 09.07.1984 - 2 B 45.84

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem rechtskräftig freigesprochenen

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.01.2020 - 2 A 158/19
    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 - 2 C 21.91 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 9. Juli 1984 - 2 B 45.84 -, juris; Senatsurt. v. 12. Juni 2012 - 2 A 214/11 -, juris Rn. 19).
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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 09.03.2020 - 2 A 158/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,4880
OVG Saarland, 09.03.2020 - 2 A 158/19 (https://dejure.org/2020,4880)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09.03.2020 - 2 A 158/19 (https://dejure.org/2020,4880)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09. März 2020 - 2 A 158/19 (https://dejure.org/2020,4880)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 78 ; AufenthG § 60 Abs. 5 ; EMRK Art. 3
    Berufung; Bulgarien; Drittstaatenregelung; Grundsatzbedeutung; Grundsätzlichkeit; Lebensverhältnisse; Rückführung; Sekundärmigration; Zulassung; Sekundärmigration/Bulgarien (Nichtzulassung der Berufung)

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Saarland, 05.04.2018 - 2 A 133/18

    Abschiebungsverbot, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2020 - 2 A 158/19
    Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17

    Abschiebungsschutz in Rückführungsfällen in die Republik Bulgarien

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2020 - 2 A 158/19
    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris ) Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2020 - 2 A 158/19
    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris ) Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.
  • OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18

    Grundsatzbedeutung in Asylverfahren: Abschiebung in Drittstaat

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2020 - 2 A 158/19
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris ) Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Daher lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein "für alle nach Bulgarien zurückkehrenden" international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens erreichen.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2020 - 2 A 158/19
    "Tatsachenfrage: Kann gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien eine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK / Art. 4 GRC angenommen werden." ,.
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2020 - 2 A 158/19
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris ) Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Daher lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein "für alle nach Bulgarien zurückkehrenden" international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens erreichen.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Saarland, 09.03.2020 - 2 A 158/19
    "Tatsachenfrage: Kann gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien eine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK / Art. 4 GRC angenommen werden." ,.
  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 23 ZB 21.30409

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit

    Dazu gehören etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Ausbildung und die finanziellen Verhältnisse (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2020 - 21 ZB 119.32508 - juris Rn. 4; B.v. 9.1.2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5 ff.; OVG Saarl, B.v. 9.3.2020 - 2 A 158/19 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 9.1.2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5 ff.).
  • VGH Bayern, 25.03.2020 - 21 ZB 19.32508

    Abschiebung international Schutzberechtigter nach Bulgarien

    Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris Rn. 11), denn die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, wird durch eine Vielzahl individueller Umstände bestimmt wie etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Ausbildung, finanzielle Verhältnisse und familiäre Verbindungen (vgl. OVG Saarl, B.v. 9.3.2020 - 2 A 158/19 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 9.1.2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5 ff.).
  • VGH Bayern, 25.02.2021 - 23 ZB 21.30003

    Erfolgloses Rechtsmittel eines Asylsuchenden aus Somalia

    Dazu gehören etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Ausbildung, die finanziellen Verhältnisse sowie familiäre Verbindungen und sonstige Netzwerke (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2020 - 21 ZB 119.32508 - juris Rn. 4; B.v. 9.1.2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5 ff.; OVG Saarl, B.v. 9.3.2020 - 2 A 158/19 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 9.1.2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5 ff.).
  • VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 21.30355

    Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung mangels Erfüllung der

    Dazu gehören etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Ausbildung, die finanziellen Verhältnisse sowie die familiäre Situation und sonstige Netzwerke (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2020 - 21 ZB 119.32508 - juris Rn. 4; B.v. 9.1.2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5 ff.; OVG Saarl, B.v. 9.3.2020 - 2 A 158/19 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 9.1.2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5 ff.).
  • VGH Bayern, 13.01.2022 - 23 ZB 20.31378

    Äthiopien: Antrag auf Berufungszulassung abgelehnt; keine ausreichende Darlegung

    Dazu gehören etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Ausbildung und die finanziellen Verhältnisse (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2020 - 21 ZB 19.32508 - juris Rn. 4; B.v. 9.1.2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5 ff.; OVG Saarland, B.v. 9.3.2020 - 2 A 158/19 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 9.1.2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5 ff.).
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