Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2000 - 2 A 1651/94   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 9 K 466/92
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2000 - 2 A 1651/94



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Wird zitiert von ... (10)  

  • VG Köln, 31.07.2012 - 7 K 2596/10  
    Diese Einzelfälle betrafen regelmäßig die Eintragung der Nationalität in den ersten Inlandspass, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.2000 - 2 A 1651/94 - und vom 13.09.2002 - 2 A 779/00 - .

    Wenn ein Aufnahmebewerber sich gleichwohl auf einen solchen Ausnahmefall berufen will, ist jedenfalls ein durchgängiger, substantiierter und schlüssiger Vortrag und Nachweis zu fordern, dass die Passausstellung abweichend vom üblichen Verfahren erfolgte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.2000 - 2 A 1651/94 - Beschluss vom 04.04.2003 - 2 A 5137/00 und vom 26.10.2005 - 2 A 2074/03 - .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.1999 - 2 A 296/97  
    Da das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senates von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet wurde und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. November 1997 - 2 A 1651/94 -, geht der Senat davon aus, daß die Klägerin - möglicherweise in der Schule - entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität "Ukrainerin" angegeben war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2004 - 2 A 3358/99  
    Da das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senats von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet wurde und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, und vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93; OVG NRW, Urteile vom 3. November 1997 - 2 A 1651/94 - und vom 26. Januar 1999 - 2 A 296/97 - , geht der Senat davon aus, dass die Klägerin entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität "Russisch" angegeben war.
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2002 - 2 A 3358/99  
    Da das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senates von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet wurde und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, und vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93; OVG NRW, Urteile vom 3. November 1997 - 2 A 1651/94 - und vom 26. Januar 1999 - 2 A 296/97 - , geht der Senat davon aus, dass die Klägerin entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität "Russin" angegeben war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2003 - 2 A 4574/01  
    Da das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senats von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet wurde und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60; Urteile des Senats vom 24. Mai 2000 - 2 A 1651/94 - und vom 13. September 2002 - 2 A 779/00 -, geht der Senat davon aus, dass die Klägerin zu 1) entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität "Russisch" angegeben war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2004 - 2 A 1229/02  
    Da das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senats von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, Urteile des Senats vom 3. November 1997 - 2 A 1651/94 - und vom 26. Januar 1999 - 2 A 296/97 -, geht der Senat davon aus, dass der Kläger zu 1) entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität "Russe" nach seinem Vater und nicht "Deutscher" nach der Mutter angegeben war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.1998 - 2 A 4540/95  
    Hierfür spricht zunächst, daß dem Kläger zu 1) nach den oben dargestellten einschlägigen Paßvorschriften der ehemaligen Sowjetunion, die nach den Erkenntnissen des Senates weitgehend auch Beachtung fanden, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. November 1997 - 2 A 1651/94 -, aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit seines Vaters und der lettischen Volkszugehörigkeit seiner Mutter die Wahl der russischen Nationalität grundsätzlich nicht möglich war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2002 - 2 A 5015/00  
    Da das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senates von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet wurde und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, und vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93; OVG NRW, Urteile vom 3. November 1997 - 2 A 1651/94 - und vom 26. Januar 1999 - 2 A 296/97 - , geht der Senat davon aus, dass die Klägerin zu 1) entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität "Russin" angegeben war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2002 - 2 E 566/02  
    vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, und vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93; OVG NRW, Urteile vom 3. November 1997 - 2 A 1651/94 - und vom 26. Januar 1999 - 2 A 296/97 - , Deshalb ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses in Ausübung seines Wahlrechts bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität "Russe" angegeben war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2002 - 2 E 781/02  
    Da das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senates von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet wurde und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, und vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93; OVG NRW, Urteile vom 3. November 1997 - 2 A 1651/94 - und vom 26. Januar 1999 - 2 A 296/97 - , geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Regelfall der Passinhaber entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem die später eingetragene Nationalität angegeben war.
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